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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_7/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (fahrlässige schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 8. November 2022 (O2S 22 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Juni 2021 arbeitete der als Hilfsarbeiter bei der C.________ AG angestellte A.________ auf einer Baustelle in U.________. Dabei stürzte er im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Schliessen des noch offenen Bereichs der Deckenschalung ungesichert Kopf voran auf den Betonboden des darunter liegenden Geschosses. Die Sturzhöhe betrug rund fünf Meter. A.________ musste im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert werden. Dieses stellte namentlich eine instabile Beckenringfraktur mit aktiver Blutung sowie eine offene Radiusfraktur (Bruch des Handgelenks) fest. 
 
B.  
 
B.a. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden eine Strafuntersuchung gegen A.________ sowie gegen den Polier B.________. Am 26. April 2022 stellte sie die beiden Strafuntersuchungen ein.  
 
B.b. Die Einstellung betreffend B.________ focht A.________ mittels Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden an. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden seien vollumfänglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen B.________ und Unbekannt wegen Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 3. Juni 2021 fortzuführen. Eventualiter sei die Sache zwecks Erlass einer solchen Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Während das Obergericht Appenzell Ausserrhoden ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet, liessen sich die Staatsanwaltschaft und B.________ innert Frist nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz angefochten, die als oberes Gericht auf Beschwerde hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger konstituiert und leitet aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ab, die er mit 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit und absehbarer Invalidität begründet. Er ist somit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) hat er eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Unzulässig ist jedoch der Antrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen Unbekannt fortzusetzen. Wie die Vorinstanz explizit festhält, wurde das Verfahren stets gegen den Beschwerdeführer selbst sowie B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), nicht aber gegen Unbekannt geführt, weshalb im angefochtenen Beschluss auf das Begehren des Beschwerdeführers, alle Personen zu bestimmen, denen ein strafrechtliches Verhalten vorzuwerfen sei, nicht eingetreten wird. Der fragliche Antrag geht somit über den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses hinaus und ist vom Bundesgericht daher nicht überprüfbar.  
 
2.  
Bei der vorliegend zu beurteilenden Verfahrenseinstellung geht es um fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen. 
 
2.1. Die Vorinstanz geht zunächst der Frage nach, ob dem Beschwerdegegner 2 als Polier eine Garantenstellung zukommt, ohne diese aber eindeutig zu beantworten. Sie führt weiter aus, soweit eine Garantenstellung zu bejahen sei, habe der Beschwerdegegner 2 aufgrund seiner leitenden Stellung auf jeden Fall, wenn er direkt Weisungen an seine Mitarbeiter erteile, alles Zumutbare zu tun, damit es zu keiner Beeinträchtigung von Leib und Leben komme. Laut Staatsanwaltschaft sei aber selbst bei Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 der Kausalzusammenhang zum Unfall aufgrund des Eigenverschuldens des Beschwerdeführers als unterbrochen zu betrachten. In der Tat sei auf Seiten des Beschwerdegegners 2 kein Fehlverhalten ersichtlich, das in adäquat kausaler Weise zum Unfall des Beschwerdeführers beigetragen habe. So habe ein Polier seine Mitarbeiter zwar hinreichend zu instruieren, doch sei er nach der Rechtsprechung nicht gehalten, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen. Nach Verordnungsrecht müsse ein Arbeitnehmer sodann die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen, und zwar von sich aus und nicht erst auf Weisung seines Arbeitgebers. Von Bedeutung sei hier, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen gegenüber der Polizei getätigten Angaben bekannt gewesen sei, dass jeder selbst für das Tragen der "Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz" ("PSAgA") auf der Baustelle verantwortlich sei. Des Weiteren würden die Angestellten der C.________ AG jedes Jahr im Rahmen eines Kurses in Bezug auf Arbeiten in der Höhe geschult; die letzte solche Schulung habe am 4. Mai 2021 stattgefunden und der Beschwerdeführer habe daran teilgenommen. Davon abgesehen seien auf der fraglichen Baustelle auch Sicherheitsmerkblätter aufgehängt worden. Ohnehin handle es sich beim im Unfallzeitpunkt 55-jährigen Beschwerdeführer um einen erfahrenen Bauarbeiter. Er arbeite seit bald drei Jahren bei der C.________ AG und sei davor in vielen Ländern auf Baustellen tätig gewesen. Der Beschwerdeführer müsse daher - unter gleichzeitiger Verneinung einer Verletzung der Instruktions- und Überwachungspflicht seitens des Beschwerdegegners 2 - für den von ihm erlittenen Unfall alleine verantwortlich gemacht werden. Indem er ohne Anlegen der PSAgA auf die Deckenschalungen gestiegen sei, habe er gegen elementare Sicherheitsbestimmungen verstossen. Zu Unrecht berufe er sich darauf, dass eine solche Sicherung an der Absturzstelle gar nicht möglich gewesen sei. Die Untersuchung habe gezeigt, dass er bei den vorderen Armierungseisen ein Höhensicherungsgerät hätte anbringen können bzw. müssen.  
 
2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, für ihn habe gar keine Möglichkeit bestanden, sich mittels PSAgA zu sichern, da das System zur Absturzsicherung ("Life Gard") noch nicht aufgestellt gewesen sei. Daneben sei auf dem Unfallplatz nur ein Höhensicherungsgerät (blaue Rolle) vorhanden gewesen. Dieses sei für einen anderen Arbeiter vorgesehen und ohnehin zu kurz gewesen, um einen allfälligen Absturz zu sichern. Davon abgesehen sei das Gerät nicht mehr wie vorgeschrieben gewartet und kontrolliert worden. Es habe somit an einer zulässigen alternativen Sicherungsmöglichkeit gefehlt. Vor diesem Hintergrund sei die Tatsache, das er seine PSAgA nicht getragen habe, irrelevant und hätte die PSAgA den Absturz auch nicht verhindern können. Dem Beschwerdegegner 2 sei die ungenügende Absicherung der geplanten Arbeiten bewusst gewesen. Trotzdem habe er ihn damit beauftragt. Es habe keine klaren Anweisungen betreffend Absturzsicherung bis zur Stellung des "Life Gards" gegeben. Auch der von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz an ihn gerichtete Vorwurf, sich nicht am Armierungseisen befestigt zu haben, gehe fehl, da für ihn ja gar kein entsprechendes Höhensicherungsgerät vorhanden gewesen sei. Abgesehen davon wäre ein solches Befestigen laut SUVA und selbst laut Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht korrekt gewesen.  
 
2.3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft insbesondere die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).  
 
2.3.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).  
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 
Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1). 
 
2.4.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2.2; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4.4. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_817/2023 vom 15. November 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (BGE 134 IV 255 E. 4.4.1; Urteile 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.2; 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden seinerseits liege nicht vor.  
 
2.5.1. Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (Gesundheitsschutz, [ArGV 3; SR 822.113]) und - zwecks Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten - aus Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Die Arbeitgeberin sorgt sodann dafür, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV; SR 832.30], siehe auch Art. 5 Abs. 1 ArGV 3). Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3; Urteil 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3 mit Hinweis). Insbesondere muss sie dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 VUV).  
Nach Art. 8 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; SR 832.311.141, in der Fassung vom 1. November 2011, im Unfallzeitpunkt noch in Kraft) müssen Arbeitsplätze generell sicher sein. Art. 15 Abs. 1 aBauAV sieht unter dem Abschnitt "Absturzsicherungen" vor, dass bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ein Seitenschutz zu verwenden ist (siehe auch Factsheet der SUVA "Deckenschalungen bei grossen Raumhöhen", S. 1). Wo das Anbringen eines Seitenschutzes technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1 aBauAV). Laut dem Factsheet bieten Deckenschalungen mit solch kollektiven und integrierten Sicherheitseinrichtungen die grössere Sicherheit als solche mit Individualschutz (PSAgA). 
 
2.5.2. Die Vorinstanz geht ohne nähere Auseinandersetzung mit den dargestellten Pflichten der Arbeitgeberschaft davon aus, dass das Selbstverschulden des Beschwerdeführers eine allfällige Verletzung dieser Pflichten in den Hintergrund drängen würde. Ob die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Pflichten hinsichtlich Sicherheit am Arbeitsplatz nachgekommen ist, lässt sich mangels Feststellungen im angefochtenen Urteil folglich nicht abschliessend überprüfen. Einiges deutet jedoch darauf hin, dass dies nicht der Fall war. So steht jedenfalls fest, dass man den Beschwerdeführer dabei gewähren liess, in einer Höhe von fünf Metern Arbeiten zu verrichten, ohne seinen Auffanggurt (PSAgA) zu tragen respektive sich generell hinreichend zu sichern. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass selbst bei erfahrenen Mitarbeitern (was der Beschwerdeführer namentlich mit Verweis auf seine fehlende Ausbildung bestreitet zu sein) ein Minimum an Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Arbeitsplatzsicherheit wesentlichen Regeln nötig ist (vgl. Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.2 mit Hinweis). Indem man den Beschwerdeführer ungesichert auf der Deckenschalung arbeiten liess, wurde die Einhaltung einer bedeutenden Sicherheitsmassnahme von Seiten der Arbeitgeberin nicht durchgesetzt.  
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz rund einen Monat vor dem Unfall einen Kurs in Bezug auf Arbeiten in der Höhe absolvierte, lässt die genannte Überwachungspflicht grundsätzlich nicht entfallen (Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.2). Hierzu wendet der Beschwerdeführer zudem ein, dass das Thema "Arbeiten in der Höhe und in Gräben und Gruben" lediglich in 30 Minuten im Rahmen eines Postenlaufs abgehandelt worden sei (so auch das "Kurs- und Ablaufprogramm des SUVA-Abends 2021" der C.________ AG; kantonale Akten act. B6/1.4.5). Gemäss Factsheet der SUVA müssen Schulungen für die Arbeit mit der PSAgA dagegen mindestens einen Tag dauern. Auch macht der Beschwerdeführer geltend, die Checkliste für Absturzsicherungen auf einer Baustelle sei nach Aussagen des Beschwerdegegners 2 und entgegen den Feststellungen der Vorinstanz auf der Baustelle gar nicht aufgehängt gewesen (so auch die Aussage des Beschwerdegegners 2, kantonale Akten act. B6/1.3.2, Frage 57). Nebst dem, dass die Überwachungspflicht seitens der Arbeitgeberin möglicherweise nur ungenügend erfüllt wurde, bestehen somit auch Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nur unzureichend geschult war. Zwar hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG). Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen (Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 VUV und Art. 10 Abs. 1 ArGV 3). Dies setzt aber voraus, dass er entsprechend informiert und ausgebildet ist. 
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die nötigen Sicherungsmöglichkeiten seien gar nicht vorhanden bzw. vorbereitet gewesen. In der Tat drängen sich diesbezüglich gewisse Zweifel auf, geht doch aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Sturz erst mit dem Aufstellen des "Life Gards" beschäftigt war und sich daran mit anderen Worten noch gar nicht hätte festmachen können. Auch hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten Möglichkeit, bei den vorderen Armierungseisen ein Höhensicherungsgerät anzubringen, sind Unsicherheiten auszumachen: Wie vom Beschwerdeführer zu Recht eingewendet, ist aufgrund der Akten nicht klar, ob ein solches Gerät für ihn überhaupt verfügbar war und ob diese Art der Sicherung geeignet bzw. vorschriftsgemäss gewesen wäre (siehe insbesondere Einvernahme des Beschwerdegegners 2 vom 5. Juni 2021, kantonale Akten act. B6/1.3.2, Fragen 16, 18, 47 und 50). 
Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz zu Unrecht von einem eindeutigen groben, den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden aus. Trotz des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist eine Mitverantwortung seitens der bei der C.________ AG für Sicherheitsbelange verantwortlichen Personen nicht ausgeschlossen. Klare Straflosigkeit auf Seiten der Arbeitgeberin liegt nicht vor. Mit der angegebenen Begründung hätte die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung somit nicht schützen dürfen. Vielmehr bedarf die Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung der Klärung in einer ordentlichen Untersuchung. 
 
2.5.3. Fraglich ist, ob und inwieweit den Beschwerdegegner 2 als Polier eine strafrechtlich relevante Verantwortung für die mutmassliche Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Er ist nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers, sondern selber Angestellter der C.________ AG. Zweifellos kann bzw. muss die Arbeitgeberin bestimmte Aufgaben auch im Bereich Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer delegieren (vgl. Art. 7 VUV, Art. 7 ArGV 3 und Art. 4 Abs. 1 aBauAV). In welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Dieser genügt somit den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, der verlangt, dass Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen, nicht (siehe dazu BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, wie weit der Aufgaben- und somit der Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners 2 reichte. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 2 mit der Einhaltung einer der unter E. 2.5.1 erläuterten Pflichten der Arbeitgeberin betraut war, verletzt die zu seinen Gunsten ergangene Verfahrenseinstellung Bundesrecht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung der Garantenstellung des Beschwerdegegners 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdegegner 2 in der Hauptsache als unterliegend anzusehen. Nachdem er sich aber weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren vernehmen liess, sind ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Urteile 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 4; 5A_494/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Entsprechend ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, siehe auch Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Im Weiteren hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei diese aufgrund der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege an dessen Rechtsvertreter auszurichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 8. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Schultz, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger