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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_420/2023  
 
 
Urteil vom 14. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, Gremmstrasse 6, Postfach 48, 9053 Teufen, 
 
1. B.________, 
2. Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Zirkular-Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Mai 2023 
(AB 23 13, ABP 23 11, ABP 23 10, ABP 23 9). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen eine Pfändungsurkunde vom 17. April 2023 und den Pfändungsvollzug erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2023 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Zirkular-Urteil vom 8. Mai 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er hat um eine vorsorgliche Anweisung an das Betreibungsamt und um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Wunschgemäss hat ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. Juni 2023 den Erhebungsbogen und weitere Dokumente im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege zukommen lassen und ihm eine Frist bis 15. Juni 2023 zur Einreichung der ausgefüllten Dokumente und der Belege angesetzt. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht Stellungnahmen zu den Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung eingeholt. B.________ (Gläubiger) hat am 5. Juni 2023 um Abweisung dieser Gesuche ersucht. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, nachdem er innert der angesetzten Frist keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte und seine Behauptungen zu seiner Finanzlage unbelegt geblieben waren. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Am 10. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis 23. August 2023 ersucht. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 hat das Bundesgericht die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 31. Juli 2023 erstreckt, wobei eine weitere Erstreckung ausgeschlossen worden ist. Am 1. August 2023 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 23. August 2023 hat das Bundesgericht das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da damit einzig eine Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juni 2023 angestrebt wurde. Mit Verfügung vom 24. August 2023 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 4. September 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. 
 
 
2.  
Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). B.________ ist Rechtsanwalt und hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen, sondern die Stellungnahme zu den Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung in eigenem Namen eingereicht. Es liegt somit Prozessführung in eigener Sache vor, bei der nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Vorausgesetzt wird, dass es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteile 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.4.2; 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg