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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_635/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung Ehescheidungsurteil, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Juni 2023 (400 23 31). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 schied das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Ehe der Parteien und stellte dabei die drei Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern, unter Genehmigung der hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge geschlossenen Vereinbarung. 
Mit Entscheid vom 29. März 2022 änderte das Zivilkreisgericht das Urteil auf Klage des Vaters hin dahingehend ab, dass es die älteste Tochter unter dessen alleinige Obhut stellte und die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'925.-- verpflichtete. 
Mit modifizierendem Berufungsentscheid vom 13. Juni 2023 (versandt am 27. Juli 2023) verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- für die älteste Tochter. 
Mit als "Beschwerde gegen das mangelnde Qualitätsmanagement des Schweizer Justizsystems aufgrund der kurrupten Arbeitspraktiken von Bundesrat, Bundesversammlung und Bundesgericht" betitelter Eingabe vom 30. August 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist entgegen den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Aufforderung zur Behebung des Mangels erübrigt sich jedoch insofern, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu nachfolgend). 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich weitschweifig, mit vielen Grafiken und teilweise polemisch zum Arbeitsverhalten des Kantonsgerichts, zur Bundesversammlung, zur Sprache, zum Bundesgericht, zum Bundesrat, zu den Menschenrechten, zum fedpol, zum SECO, zum EDA, zur Finanzkontrolle, zum Bundesamt für Statistik, zu Universitäten, Bibliotheken und anderem mehr (Korruption, Auflistung unethischer Urteile etc.). Eine konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich; sinngemäss darauf beziehen sich einzig die allgemein gehaltenen Vorwürfe gegenüber der ersten Instanz - deren Urteil vorliegend nicht Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG) -, diese habe es versäumt, einen standardisierten Ansatz für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen zu implementieren, und sofort auf die Klage des Beschwerdegegners reagiert, hingegen ihre Anträge und Rechte systematisch ignoriert. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli