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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_457/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V., vom 22. Juni 2022 (UP220024-O/U/HUN). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 9. Februar 2022 wegen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs mit einer Busse von Fr. 150.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache und ersuchte dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Stadtrichteramt Zürich wies den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 22. März 2022 ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. Juni 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass das Stadtrichteramt von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO ausgegangen sei, der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen A.________ allein nicht gewachsen wäre. Mit diesen zutreffenden Erwägungen habe sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt, inwiefern der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten sollte. Soweit A.________ geltend machte, es drohe ihm Gefängnis (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wenn er die Busse von Fr. 150.-- nicht bezahle, verwies ihn die III. Strafkammer auf Art. 132 Abs. 3 StPO
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 2. September 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht. Da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), kann seinem sinngemäss gestellten Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, damit ein noch zu ernennender unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Beschwerdeergänzung einreichen könne, nicht entsprochen werden. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Die III. Strafkammer legte die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO dar. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer diese gesetzliche Bestimmung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise angewendet haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli