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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_43/2013 
 
Verfügung vom 5. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 21. Dezember 2012. 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2012, welches auf eine Beschwerde von X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss zu spät geleistet worden war, 
in die als Einsprache bezeichnete, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts entgegengenommene Rechtsschrift von X.________ vom 11. Januar (Postaufgabe 15. Januar) 2013, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 16. Januar 2013, womit der Beschwerdeführer über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten und Formvorschriften, über den beschränkten Verfahrensgegenstand, das diesbezügliche Ungenügen seiner Rechtsschrift sowie die Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzugs informiert wurde, 
in das Schreiben des mittlerweile vom Beschwerdeführer mandatierten Fürsprechers vom 1. Februar 2013, welcher das Rechtsmittel zurückzieht und um kostenlose Abschreibung des Verfahrens im Sinne des Schreibens vom 16. Januar 2013 ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Präsident der Abteilung als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass unter gegebenen Umständen, wie im Schreiben vom 16. Januar 2013 für den Fall des Rückzugs der Beschwerde in Aussicht gestellt, auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Februar 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller