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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_27/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. November 2022 
(S 21 65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1982 geborene A.________ meldete sich am 3. August 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 80 % an. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thusis mit, dass er einer vorübergehenden Beschäftigung im Einsatzprogramm B.________ zugewiesen werde und er sich innerhalb von zwei Arbeitstagen dort telefonisch melden solle. Nachdem die Programmleitung des B.________ am 19. Februar 2021 mitgeteilt hatte, dass sich A.________ nicht innert Frist gemeldet hätte, stellte ihn das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 26. April 2021 ab 13. Februar 2021 für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021). 
 
B.  
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des KIGA vom 13. Februar 2021 und die ihm auferlegten 23 Einstelltage seien aufzuheben. Zudem beantragt er, es sei anzuerkennen, dass er aufgrund der Lebensform vom KIGA diskriminiert worden sei. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich - in Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift (BGE 147 V 369 E. 4.2.1) - nicht gegen die erstinstanzliche Verfügung (oder den Einspracheentscheid), sondern gegen das an deren Stelle getretene Urteil des kantonalen Gerichts (und damit einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz, vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 90 BGG; zum sog. Devolutiveffekt vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteil 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4). Auf die so verstandene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).  
 
1.2. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der 23 Einstelltage (Begehren Ziff. 1). Inwiefern zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der sinngemäss verlangten Feststellung bestehen soll, er sei vom KIGA aufgrund der Lebensform diskriminiert worden (Begehren Ziff. 2), ist nicht ersichtlich. Auf dieses Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Für die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die vom KIGA verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte. 
 
4.  
 
4.1. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.1). Unter anderem ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn sie eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).  
 
4.2. Eine vorübergehende Beschäftigung, der die versicherte Person zugewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn sie ihrem Alter, ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 64a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).  
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer einen der Gründe für die Zuweisung zum Einsatzprogramm B.________ ("Abklärungen Kinderbetreuung") als diskriminierend erachtete, hielt die Vorinstanz fest, eine versicherte Person mit betreuungspflichtigen Kindern müsse hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen wie alle anderen Personen erfüllen. Es liege somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert sei, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrads bzw. Arbeitsausfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in verschiedenen Formularen, den Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Februar und März 2021 sowie der E-Mail der Kinderkrippe C.________ vom 12. November 2020 sei zu schliessen, dass er die Kinderbetreuung im Zeitraum der Zuweisung nicht vollständig geregelt gehabt habe. Dass das KIGA ihn dem Einsatzprogramm B.________ zugewiesen habe, um - neben der Förderung seiner beruflichen Qualifikation und persönlichen Entwicklung - im Rahmen des streitigen Kaderprogramms auch die Kinderbetreuung und damit die 80%ige Vermittlungsfähigkeit näher zu klären, sei deshalb nachvollziehbar. Die Zuweisung habe somit auf sachlichen Gründen beruht, weshalb auch keine Diskriminierung vorliege.  
 
5.2. Weiter legte das kantonale Gericht dar, der Beschwerdeführer habe seine Weigerung, am Einsatzprogramm B.________ teilzunehmen, mit Zwischenverdiensttätigkeiten im Pensum von 70 % begründet. Gemäss den Zwischenverdienstbescheinigungen der Schulleitung D.________, der E.________ AG und der F.________ AG habe das Arbeitspensum des Beschwerdeführers im Februar, März und April 2021 insgesamt jedoch bloss 54.9 %, 61.6 % bzw. 50.3 % und damit weit weniger als 70 % betragen. Insbesondere im Februar und April 2021 hätte er somit Kapazität für ein zusätzliches Pensum von mindestens 20 % gehabt, um am Einsatzprogram B.________ teilzunehmen. Zwischenverdiensttätigkeiten würden gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen zwar Priorität geniessen, vorliegend wäre die Teilnahme jedoch zumindest teilweise mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers vereinbar gewesen. Im Rahmen der Bewerbung beim Einsatzprogramm hätte er seine zeitlichen Anliegen im Zusammenhang mit den Zwischenerwerbstätigkeiten geltend machen und beispielsweise einen für ihn günstigen Zeitraum für die Absolvierung des Programms wählen können, zumal davon auszugehen sei, dass er für die Erzielung des Zwischenverdienstes vorübergehend von der Teilnahme am Einsatzprogramm hätte dispensiert werden können. Durch sein Verhalten habe er nicht nur die Teilnahme am Einsatzprogramm abgelehnt, sondern auch eine für ihn gangbare Lösung vereitelt und damit die Schadenminderungspflicht verletzt. Dass die Teilnahme am Einsatzprogramm aus anderen Gründen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG - etwa aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber seinem Kind - unzumutbar gewesen wäre, mache der Beschwerdeführer nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich. Da er ohne entschuldbaren Grund nicht am Einsatzprogramm teilgenommen habe, sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG rechtmässig erfolgt. Die Einstellungsdauer von 23 Tagen bewege sich im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Gründe, welche ein Abweichen rechtfertigen würden, seien keine ersichtlich. Sowohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als auch der verfügten Einstelldauer sei der Einspracheentscheid des KIGA deshalb nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbegründet. 
 
6.1. Gegen die vorinstanzliche Verneinung einer Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV; vgl. zum Begriff BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen) wendet er ein, mit seinen Zwischenverdiensten habe er aufgezeigt, dass er die Kinderbetreuung sehr flexibel an Drittpersonen habe abgeben können. Soweit seine Ausführungen überhaupt den qualifizierten Rüge- und Begründungspflichten im Zusammenhang mit der Verletzung von Grundrechten (vgl. E. 2.3 hiervor) genügen, vermag er keine Diskriminierung darzutun. Gemäss den letztinstanzlich nicht mehr umstrittenen, nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betrug sein Arbeitspensum in den Zwischenverdiensten weniger als 70 %. Aus dem Umstand, dass die Kinderbetreuung in den tieferen Arbeitspensen jeweils gewährleistet war, lassen sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Vermittlungsfähigkeit von 80 % somit keine Rückschlüsse ziehen. Soweit die Vorinstanz aufgrund des entsprechenden Abklärungsbedarfs - wie auch mit Blick auf die professionelle Qualifizierung und persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers - einen sachlichen Grund für die Zuweisung zum Einsatzprogramm B.________ bejahte und eine Diskriminierung verneinte, hält dies ohne Weiteres vor Bundesrecht stand.  
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, auch durch die Zuweisung zum Einsatzprogramm G.________ vom 9. November 2020 diskriminiert worden zu sein, wies bereits das kantonale Gericht darauf hin, dass diese Zuweisung nicht Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2021 war (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 4.3 mit Hinweis). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht behauptete Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Erstgespräch beim RAV Thusis vom 14. August 2021 (richtig wohl: 11. August 2020). 
 
6.2. Inwiefern dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Einsatzprogramm B.________ angesichts der vorinstanzlich ermittelten Pensen in den Zwischenverdiensttägkeiten unzumutbar gewesen sein soll, vermag er sodann auch letztinstanzlich nicht aufzuzeigen:  
 
6.2.1. Mit dem Einwand, der Arbeitsweg von J.________ zur E.________ AG, zur F.________ AG oder zu den Schulen in H.________ und I.________ nehme von Tür zu Tür teilweise mehr als eine Stunde in Anspruch, übergeht er die Darlegung der Vorinstanz, wonach er im Rahmen der Bewerbung beim Einsatzprogramm einen für ihn günstigen Zeitraum für die Absolvierung hätte wählen können bzw. er zur Erzielung der Zwischenverdienste zeitweise hätte dispensiert werden können (zum Vorrang von Zwischenverdiensttätigkeiten gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen vgl. BGE 125 V 362 E. 4b). Soweit er geltend macht, seine zeitliche Verfügbarkeit habe sich jeweils stark geändert, da die Einsätze bei der E.________ AG und der F.________ AG oft spontaner Natur gewesen seien, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Konnte der Beschwerdeführer gemäss dieser Argumentation im Zeitpunkt der Zuweisung vom 12. Februar 2021 noch gar nicht wissen, ob - bzw. wann und in welchem Pensum - es bei den genannten Unternehmen jeweils zu Arbeitseinsätzen kommen würde, ist umso weniger einzusehen, weshalb ihm die Teilnahme am Einsatzprogramm B.________ bereits von vornherein unzumutbar gewesen sein soll. Ob dieses Argument als neue Tatsache vor Bundesgericht überhaupt zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden.  
 
6.2.2. Sodann mag zwar durchaus zutreffen, dass die Organisation der Kinderbetreuung durch die Teilnahme am Einsatzprogramm aufwändiger geworden wäre. Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern machen eine arbeitsmarktliche Massnahme grundsätzlich jedoch nicht unzumutbar. Solches ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht infrage kommt (Urteile des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2; C 64/99 vom 28. Mai 1999 E. 5 mit Hinweis), was hier nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird.  
 
6.2.3. Dass der Beschwerdeführer seine Vermittlungsfähigkeit bereits durch die Zwischenverdiensttätigkeiten förderte, ist für die hier strittige Frage nach der Unzumutbarkeit der Teilnahme am Einsatzprogramm B.________ ebenso unerheblich wie der Umstand, dass er durch seine Zwischenverdienste im Februar, März und April 2021 kein Anrecht auf Taggelder hatte und er seine Stellensuche ab Anfang 2021 auf seinen vorherigen Wohnort K.________ erweitert hatte.  
 
6.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Erfüllung des Einstellungstatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bejahte. Die Festlegung der Einstellungsdauer wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther