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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_721/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen, Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. Mai 2023 (810 23 74). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2006). Aufgrund eines Vorfalles im Februar 2022 beauftragte die KESB Birstal die Sozialen Dienste Münchenstein mit der Abklärung der familiären Situation. Im Abklärungsbericht vom 1. Juni 2022 empfahl D.________, eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten und die Familie anzuweisen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. Dazu wurden die Eltern und C.A.________ am 4. August 2022 angehört. Sie erklärten sich bereit, Unterstützung durch eine Familienbegleitung anzunehmen, hingegen lehnten die Eltern die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft ab. Am 1. September 2022 kontaktierte Dr. med. E.________ die KESB und berichtete, dass aus seiner Sicht eine Fremdplatzierung von C.A.________ angezeigt sei. Am 19. September 2022 informierte das Wohnheim F.________ in U.________ die KESB, dass C.A.________ seit ein paar Tagen ein Notbett in Anspruch nehme, da die familiäre Situation eskaliert sei. Am 20. September 2022 informierte D.________ die KESB, dass C.A.________ eine Fremdplatzierung ablehne. Die Unterstützung durch die Familienbegleitung führte anschliessend zur Beruhigung der Situation und zur Empfehlung der Sozialen Dienste, keine Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Mit Entscheid vom 1. Februar 2023 verzichtete die KESB auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen für C.A.________. Sie auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von Fr. 2'960.--. 
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 1. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 31. Mai 2023 (versandt am 23. August 2023) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 25. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts haben die Beschwerdeführer ausschliesslich die ihnen auferlegten Verfahrenskosten beanstandet. Sie kritisieren diese Erwägung nicht ausdrücklich, auch wenn sie sie handschriftlich mit einem Fragezeichen versehen haben und in ihrer Beschwerde in allgemeiner Weise die Verfahrensführung durch die KESB kritisieren. Da Streitgegenstand demnach einzig die Verfahrenskosten sind, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Beschwerdeführer auch kein rechtlich relevantes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 115 lit. b BGG) haben, in allgemeiner Weise die Verfahrensführung der KESB durch das Bundesgericht beurteilen zu lassen, sondern nur insofern, als sich dieses Verhalten in einer konkreten, sie nachteilig betreffenden Anordnung niedergeschlagen hat. Da die KESB auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet hat, beschränkt sich dieses Interesse auf die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien durch die KESB mit unnötigen Untersuchungen hingehalten worden, wodurch unnötige Kosten und vermeidbare Eskalationen entstanden seien. Es stimme nicht, dass sie eine Erziehungsbeistandschaft abgelehnt hätten, sie seien bloss nie genügend aufgeklärt worden, welche Rechte und Pflichten damit verbunden seien. Hätten sie sofort wie gewünscht Hilfe durch eine sozialpädagogische Fachperson erhalten, wären weitere Eskalationen nicht entstanden und wären kostspielige Treffen nicht erforderlich gewesen. Sie hätten um Hilfe gebeten, doch hätten sie keine erhalten, sondern seien lediglich zu zahlreichen Gesprächen eingeladen worden, deren Ziele unklar gewesen seien und die zu keiner Unterstützung geführt hätten. Sie seien froh, doch noch eine sozialpädagogische Fachperson erhalten zu haben, doch verdankten sie dies weder der KESB noch D.________, sondern einer neuen Sozialarbeiterin. 
Bei alldem schildern die Beschwerdeführer bloss ihre Sicht auf den Sachverhalt. Sie legen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Bereits das Kantonsgericht hat sich mit ihrer Rüge befasst, die Tätigkeit der KESB sei unnötig und nicht lösungsorientiert gewesen. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen fehlt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Aufgrund der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Eingabe wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. 
 
2.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg