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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_71/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, handelnd durch das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, Schmelzihof, Wengimattstrasse, 4710 Balsthal, vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 20. März 2023 (ZSU.2023.24). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Aarau dem Kanton Solothurn in der gegen A.________ geführten Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden für den Betrag von Fr. 110.-- nebst Zins zu 3 % seit 24. März 2022 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.30 definitive Rechtsöffnung. 
Mit Entscheid vom 20. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April 2023 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
2.  
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen diverser Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung behauptet (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), übersieht er, dass Einwände, welche sich gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Verfügung richten, auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung selbst vorzubringen sind. Im Rechtsöffnungsverfahren kann es einzig noch darum gehen, ob der Beschwerdeführer eine der (gesetzlich noch zulässigen) Einwendungen erhoben hat. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Zulässig ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 396 E. 3.1). 
 
3.  
Weil das Bundesgericht nicht deren Aufsichtsbehörde ist, sind Begehren unzulässig, mit welchen der Beschwerdeführer vom Bundesgericht Weisungen gegenüber den Aargauer Gerichtsbehörden verlangt. Auch Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
4.  
Die Vorinstanz hat erwogen, der Betreibungsgläubiger stütze sein Begehren auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf die Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei. Gegen diese Verfügung habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Rechtsmittel ergriffen. Seinem in der kantonalen Beschwerde aufrechterhaltenen Einwand, er könne als Privatperson nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet werden, weil er das Gesuch um Löschung der Eintragung seiner Person als Verwaltungsrat der B.________ AG im Namen der Gesellschaft gestellt habe, habe die Erstinstanz zu Recht entgegengehalten, dass dieser Einwand auf dem Rechtsmittelweg hätte vorgebracht werden können und müssen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren könne darauf nicht mehr eingegangen werden. Zwar sei Nichtigkeit von jeder Behörde zu jedem Zeitpunkt zu beachten, doch stelle Nichtigkeit eine seltene Ausnahme dar. Inhaltliche Fehler müssten besonders schwer wiegen, um Nichtigkeit zu begründen. Eine Nichtigkeit des vom Betreibungsgläubiger eingereichten Rechtsöffnungstitels sei vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr sei es korrekt und auf jeden Fall nicht qualifiziert rechtsfehlerhaft, dass das Handelsregisteramt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GebV HReg dem Beschwerdeführer die Löschung persönlich in Rechnung stellte und damit sinngemäss von einer Löschungsanmeldung durch den Beschwerdeführer nach Art. 933 Abs. 2 OR ausging. 
Demgegenüber bekräftigt der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass das Handelsregisteramt die Rechnung rechtsfehlerhaft auf ihn als Privatperson, statt auf die B.________ AG ausgestellt habe. Inwiefern der angefochtene Entscheid, mit welchem die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bestätigt wurde, willkürlich sei oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, legt er indes nicht dar. Stattdessen übt er über weite Strecken allgemeine Kritik an der Schweizer Justiz, um dann - unter Verweis auf eine im Zeitpunkt der Mutationsmeldung vom 12. Januar 2022 gar nicht mehr in Kraft stehende Norm (alt Art. 931a OR) und ohne sich mit den von der Vorinstanz erörterten hohen Anforderungen an die Bejahung der Nichtigkeit einer Verfügung auseinanderzusetzen - kuzerhand zum Schluss zu gelangen, die Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts vom 22. Februar 2022 sei nichtig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum unterliegt, wenn er bestreitet, gegenüber dem Handelsregisteramt zur Mutatationsmeldung berechtigt gewesen zu sein und die Eintragung der Löschung aus diesem Grund als rechtswidrig bezeichnet, ergibt sich doch die Möglichkeit der selbständigen Anmeldung durch die ausgeschiedene Organperson - wie bereits die Vorinstanz erörtert hat - unmittelbar aus Art. 933 Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV (zum bis Ende 2020 geltenden Recht vgl. im Übrigen alt Art. 938b Abs. 2 und 3 OR). 
 
5.  
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem mit der Begründung verweigert, dass die Beschwerde aussichtslos gewesen sei. 
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in der nötigen Substanziierung auseinander, indem er bloss geltend macht, die Auffassung des Obergerichts sei falsch und verletze Art. 5, 8, 9, 29, 30 und 35 BV. 
 
6.  
Die Beschwerde genügt damit den strengen Rügeanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vorne E. 2) nicht. Auf sie ist nicht einzutreten. 
 
7.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss