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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_622/2022  
 
 
Urteil vom 29. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
per Adresse: C.________ AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Feststellung neuen Vermögens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Juni 2022 (ZBS.2022.11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdegegner (vertreten durch die C.________ AG) betreibt den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021 für Fr. 34'345.65 zuzüglich Verzugsschaden, Mahngebühr, Betreibungskosten und Kosten Adressverifizierung (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Frauenfeld, Aussenstelle Steckborn). Der Beschwerdeführer erhob gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag mit folgenden Bemerkungen: "Kein neues Vermögen. Befristete Forderung (Betrugsverdacht) gegenüber der konkursiten Einzelfirma 'D.________'. Mahngebühren und Verzugsschaden werden allgemein nicht akzeptiert". 
 
Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag am 23. Dezember 2021 dem Bezirksgericht Frauenfeld vor. Mit Entscheid vom 14. März 2022 trat das Bezirksgericht auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 100.-- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2). 
 
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Mai 2022 Berufung und Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 hielt das Obergericht des Kantons Thurgau fest, die (Kosten-) Beschwerde sei Bestandteil der Berufung. Auf die Berufung trat es nicht ein. 
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 19. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht hat zunächst begründet, weshalb vorliegend die Berufung das zutreffende Rechtsmittel sei und die gleichzeitig separat erhobene (Kosten-) Beschwerde in der Berufung aufgehe. Hernach hat das Obergericht erwogen, die Berufung einschliesslich der Kostenbeschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht. 
 
Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht nicht auf die eingehenden Erwägungen des Obergerichts ein, weshalb die Berufung (inkl. Kostenbeschwerde) den Begründungsanforderungen nicht genüge und dass im Rahmen eines Nichteintretensentscheides mangels Leistung des Kostenvorschusses entgegen seiner Ansicht nicht "alle Fakten" zu berücksichtigen seien. Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, der Zahlungsbefehl werde nicht akzeptiert und er genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Die Gerichte berücksichtigten einzig den Einwand des fehlenden neuen Vermögens, hingegen berücksichtigten sie nicht, dass er die Legalität der Betreibung durch die Inkassofirma bestreite. Sinngemäss möchte er damit allenfalls geltend machen, er habe den Rechtsvorschlag nicht nur mit dem fehlenden neuen Vermögen begründet, sondern den Rechtsvorschlag auch gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung gerichtet (vgl. zu dieser Möglichkeit BGE 140 III 567 E. 2). Insoweit verkennt er den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach Art. 265a SchKG, in dem einzig die Einrede des fehlenden neuen Vermögens Thema ist, nicht aber ein allfälliger Rechtsvorschlag gegen die Forderung als solche. In Bezug auf Letzteren muss der Gläubiger die Initiative ergreifen und die Rechtsöffnung beantragen. Sofern der Beschwerdeführer geltend machen möchte, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl verstosse gegen betreibungsrechtliche Vorschriften, wäre dies ebenfalls nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 265a SchKG, sondern müsste mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG vorgebracht werden. 
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Frauenfeld, Aussenstelle Steckborn, und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg