Regeste
Art. 50 StGB.
1. Aus Gewinnsucht handelt der Täter, wenn er besonders intensiv auf geldwerte Vorteile bedacht ist, namentlich wenn er sich um des Geldes willen gewohnheitsmässig oder ohne Bedenken über die durch Gesetz, Anstand oder gute Sitte gezogenen Schranken hinwegsetzt, also auch vor verpöntem Gewinn nicht Halt macht (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Der Beweggrund der Gewinnsucht kann sich auch aus einer Einzelhandlung ergeben.
3. Anwendung dieser Begriffsumschreibung auf Personen, die am Verbrechen der Erschleichung einer falschen Beurkundung teilnehmen (Art. 253 StGB).