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Intestazione

115 III 1


1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. April 1989 i.S. Konkursmasse B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regesto

Art. 44 LEF; sequestro di beni per garantire la copertura delle spese d'istruzione, di processo e di esecuzione della pena (§ 83 CPP/ZH).
In base all'art. 44 LEF, i cantoni possono prevedere il sequestro di beni dell'imputato per garantire la copertura delle spese d'istruzione, di processo e d'esecuzione della pena. Tale possibilità di sequestro non si estende solo ad oggetti o beni che si trovano in una determinata relazione rispetto ai reati perseguiti (consid. 3 e 4; precisazione della giurisprudenza).

Fatti da pagina 1

BGE 115 III 1 S. 1

A.- Die Kantonale Abteilung für Wirtschaftsdelikte bei der Bezirksanwaltschaft Zürich führt wegen Betruges und weiterer Delikte ein umfangreiches Strafverfahren gegen B. Am 25. August 1987 ist über B. der Konkurs eröffnet worden; dessen Durchführung obliegt dem Konkursamt Zürich-Hottingen.
BGE 115 III 1 S. 2
Am 15. September 1988 erliess der für die Strafuntersuchung verantwortliche Bezirksanwalt gestützt auf § 83 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) eine Verfügung, mit der zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichtskosten vom Vermögen des Angeschuldigten ein Betrag von Fr. 150'000.-- beschlagnahmt wurde. Das Konkursamt Zürich-Hottingen wurde angewiesen, diesen Betrag zu Lasten der Konkursmasse an die Untersuchungsbehörde abzuliefern.

B.- Gegen diese Verfügung erhob das Konkursamt im Namen der Konkursmasse Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Diese wies den Rekurs am 21. Oktober 1988 ab.

C.- Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft hat die Konkursmasse staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, die Beschlagnahmeverfügung der Kantonalen Abteilung für Wirtschaftsdelikte vom 15. September 1988 sei aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Considerandi

Aus den Erwägungen:

2. § 83 StPO hat folgenden Wortlaut:
"Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durch die Flucht oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungsbehörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist (...)."

3. Die im SchKG geregelte Zwangsvollstreckung gilt grundsätzlich nicht nur für privatrechtliche, sondern auch für öffentlichrechtliche Geldforderungen. Art. 43 SchKG schreibt ausdrücklich vor, dass die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere, im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder Beamte auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung zu erfolgen hat, und zwar auch dann, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
a) Art. 44 SchKG sieht indessen eine Einschränkung dieses Grundsatzes vor: Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt
BGE 115 III 1 S. 3
sind, erfolgt nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
Obwohl das Gesetz nur von der Verwertung spricht, sind sich Rechtsprechung und Lehre darüber einig, dass der Vorbehalt abweichender vollstreckungsrechtlicher Regelungen in Art. 44 SchKG auch für die Beschlagnahme als solche gilt (BGE 107 III 115 E. 1, BGE 78 I 220, BGE 76 I 33 E. 3; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 101 Rz 34; GILLIERON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 2. Auflage, S. 360; JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, N. 4 zu Art. 44 SchKG; BLUMENSTEIN, Die Zwangsvollstreckung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach schweizerischem Recht, in: Festgabe der Berner juristischen Fakultät zum fünfzigjährigen Bestehen des Schweizerischen Bundesgerichts, S. 183). Eine derartige Beschlagnahme ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann noch möglich, wenn die betreffenden Gegenstände schon vorher in eine Pfändung einbezogen oder mit Konkursbeschlag belegt worden sind (BGE 107 III 115 unten, BGE 78 I 221).
b) In BGE 107 III 115 ff. E. 2 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer allerdings die Frage aufgeworfen, ob an dieser Rechtsprechung in allen Teilen festgehalten werden könne. Diese hätte, konsequent zu Ende gedacht, zur Folge, dass die Kantone in ihren Steuergesetzen ein Verfahren vorsehen könnten, mit welchem sie in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens mit einer Beschlagnahmeverfügung eingreifen und gepfändete oder zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte für die Deckung von Steuerforderungen beanspruchen könnten. Dies würde dem Grundsatz, dass öffentlichrechtliche Forderungen unter Vorbehalt bundesrechtlicher Sondervorschriften kein Privileg geniessen dürften, stracks zuwiderlaufen.
In der Folge hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in BGE 108 III 106 f. E. 2 entschieden, die Durchsetzung von Steuerforderungen werde durch Art. 44 SchKG nicht erfasst. Art. 44 SchKG beziehe sich nur auf die Verwertung von ganz bestimmten Gegenständen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem Straf- oder Steuerverfahren nach den betreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen beschlagnahmt worden seien.
GILLIERON (a.a.O. S. 359 f.) hat mit Recht darauf hingewiesen, dass mit diesem Entscheid die frühere Rechtsprechung des
BGE 115 III 1 S. 4
Bundesgerichts zumindest auf dem Gebiet des Steuerrechts in Frage gestellt werde. Den Kantonen ist es nach diesem Urteil in der Tat verwehrt, zur Sicherstellung von Steuerforderungen allgemein ein Recht der Beschlagnahme schuldnerischen Vermögens vorzusehen.

4. In BGE 107 III 116 ist anderseits ausdrücklich daran festgehalten worden, dass die strafprozessuale Beschlagnahme zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (wie etwa Beweissicherung, Beschlagnahme im Sinne von Art. 58 ff. StGB) ohne Rücksicht auf die zeitliche Priorität gegenüber den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung den Vorrang haben müsse. Für die kantonalen Kostenforderungen ist allerdings genau gleich wie für die Fiskalforderungen die Frage aufgeworfen worden, ob ein entsprechendes Beschlagsrecht des kantonalen öffentlichen Rechts nicht die Durchsetzung des Bundeszivilrechts (zu welchem im formellen Sinn des Art. 64 BV auch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gehöre) vereitle oder in unzulässiger Weise erschwere.
In einem weiteren Sinne dient nun aber auch die Sicherstellung der Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Diese Kosten sind daher nicht zum vornherein vom Staat zu tragen. Die Wichtigkeit der staatlichen Aufgabe, alles zu unternehmen, was zur Abklärung von Straftaten erforderlich ist, rechtfertigt es vielmehr, dem Staat bei der Sicherstellung der damit verbundenen Kosten ein Vorrecht gegenüber den andern Gläubigern einzuräumen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon früher zutreffend ausgeführt, die mit § 83 StPO verbundene Benachteiligung der übrigen Gläubiger sei die Folge davon, dass der Schuldner strafbare Handlungen begangen habe, die im öffentlichen Interesse die Durchführung einer Strafuntersuchung und eines Gerichtsverfahrens notwendig machten (BGE 78 I 222). Wohl kann die Strafverfolgung anderseits mit Recht als Aufgabe des Staates bezeichnet werden, die ohne Rücksicht auf eine allfällige Schadloshaltung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat auch dann zurückzustehen hat, wenn es die finanziellen Mittel des Angeschuldigten bzw. Verurteilten erlauben, für die Kosten dieses Verfahrens aufzukommen. Die mit dem Beschlagsrecht verbundene Privilegierung der staatlichen Kostenforderungen gegenüber den privatrechtlichen Forderungen findet ihre Berechtigung zudem nicht zuletzt darin, dass die privaten Gläubiger
BGE 115 III 1 S. 5
häufig ihrerseits auf die Ergebnisse der staatlichen Strafuntersuchung angewiesen sind, um ihre Forderung durchsetzen zu können. Da jedenfalls weder das formelle noch das materielle Bundesrecht Vorschriften darüber aufstellen, wie sich die Kantone aus den in einem Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerten des Angeschuldigten für ihre aus der Durchführung des Strafverfahrens erwachsene Untersuchungs-, Gerichts- und Gefangenschaftskosten bezahlt machen sollen, steht es den Kantonen nach Art. 44 SchKG frei, darüber selbst zu legiferieren (BGE 101 IV 377 f.; vgl. auch BLUMENSTEIN, a.a.O. S. 183 f.).
Die Befürchtung, dass die bundesrechtlich geordnete Zwangsvollstreckung für Geldforderungen durch zu weite Zulassung kantonalrechtlicher Beschlagnahmungen vereitelt oder in unzulässiger Weise erschwert werden könnte, ist für solche, die zur Sicherung staatlicher Kostenforderungen aus Strafverfahren erfolgen, nicht begründet. Diese haben im Unterschied zu rein fiskalrechtlichen Beschlagnahmungen Ausnahmecharakter und können somit die Durchsetzung des SchKG im gesamten nicht ernsthaft gefährden.
b) Nichts anderes ergibt sich aus einem neueren Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, der im Journal des Tribunaux veröffentlicht ist (JdT 1988, II. S. 30 f.). Dieser Entscheid betrifft nur die strafprozessuale Beschlagnahme von Gegenständen zugunsten von Forderungen des Geschädigten. Nur diese Beschlagnahme ist dort unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Gegenstände keinerlei Zusammenhang mit der verfolgten Straftat aufweisen, als unzulässig erklärt worden (vgl. auch BGE 107 III 115 unten).
Richtig ist hingegen, dass in der Literatur hinsichtlich der Beschlagnahme von Gegenständen zur Sicherung staatlicher Kostenforderungen vereinzelt Bedenken gegenüber der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 44 SchKG geäussert worden sind (NIEDERER, Die Vermögensbeschlagnahme im Schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1968, S. 38; BÖRLIN, Die strafrechtliche Beschlagnahme und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, ZSR 35/1916, S. 311). Diese Bedenken beruhen jedoch auf einer zu engen Interpretation des in Art. 44 SchKG enthaltenen Vorbehalts zugunsten kantonaler Sonderregelungen. Zumindest für die Kostenforderungen eines Strafverfahrens werden jedenfalls keine stichhaltigen Gründe nachgewiesen, die eine Änderung der seit vielen Jahrzehnten vom Bundesgericht anerkannten Gesetzgebungsbefugnis der Kantone nahelegen.
BGE 115 III 1 S. 6
c) Im Ergebnis ist somit an den Ausführungen in BGE 108 III 106 festzuhalten, wonach unter die Bestimmung von Art. 44 SchKG nicht nur Gegenstände fallen, an oder mit denen strafbare Handlungen begangen worden sind, sondern auch Gegenstände, welche die zuständige Behörde aufgrund strafprozessualer Bestimmungen zur Deckung von Prozesskosten, Bussen und Strafvollzugskosten mit Beschlag belegt hat. Jedenfalls für solche staatliche Forderungen ist das Beschlagnahmerecht der Kantone im Rahmen des Vorbehalts von Art. 44 SchKG nicht auf Gegenstände oder Vermögenswerte zu beschränken, die einen bestimmten Zusammenhang mit den verfolgten Straftaten aufweisen. Soweit in BGE 107 III 116 die Sicherung staatlicher Strafverfolgungskosten derjenigen von Fiskalforderungen gleichgestellt wird, kann an den betreffenden Erwägungen nicht festgehalten werden.

contenuto

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regesto: tedesco francese italiano

Fatti

Considerandi 2 3 4

referenza

DTF: 107 III 115, 108 III 106, 107 III 116, 101 IV 377

Articolo: Art. 44 LEF, § 83 CPP, Art. 43 SchKG, Art. 58 ff. StGB seguito...