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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_731/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. November 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
3.       C.________, 
beide vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. August 2018 (AK.2017.00007, AK.2017.00008, AK.2017.00009). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2018 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingabe vom 22. Oktober 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten ihre eigene Sicht der Dinge zum massgeblichen Schadensbegriff im Verfahren nach Art. 52 AHVG darzulegen, die Schadenersatzforderung pauschal als falsch zu rügen und - ebenso wenig substanziiert - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht; Art. 29 Abs. 2 BV) geltend zu machen, 
dass sich die Beschwerdeführer damit nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, in welchem die Vorinstanz eine Gehörsverletzung verneinte bzw. jedenfalls als geheilt betrachtete und unter Hinweis auf BGE 98 V 26 E. 5 S. 28 f. ausführte, im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehörten auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass infolge Nichteintretens auf die Beschwerde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. November 2018 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner