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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_578/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. November 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2018 (720 18 41 / 175). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Juli 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Ergebnis gelangte, die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bis zum 8. November 2016 uneingeschränkt und danach zu 70 % arbeitsfähig, weshalb das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt sei und demzufolge auch kein Rentenanspruch bestehe, 
dass sich die Beschwerdeführerin in appellatorischer Weise auf eine eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, wofür sie insbesondere auf den Bericht des Spitals B.________ vom 24. Mai 2017 verweist, mit dem sich die Vorinstanz indessen bereits eingehend auseinandergesetzt hat, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung ebenso wenig ihr Hinweis auf die "neueste gesundheitliche Entwicklung" und die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Dokumente, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, etwas zu ändern vermögen, zumal der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt (20. Dezember 2017) massgebend ist (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen), 
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch sonst nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. November 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger