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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_611/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Bau- und Werkkommission Kriegstetten, Haltenstrasse 8, 4566 Kriegstetten, 
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung / Holzbackofen und Kamin, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2022 (VWBES.2021.512). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Grundstück GB Kriegstetten Nr. 113 wurde 1984 ein Holzbackofen mit Kamin im Innern des Gebäudes an der U.________strasse (Bäckerei) bewilligt. Offenbar im Rahmen eines Umbaus im Jahr 1993 wurde der Backofen nach draussen verlegt und ein neuer Kamin erstellt. Der Holzbackofen lag direkt an der Grenze zur Parzelle Nr. 485, die A.________ und D.________ 2015 erwarben. Um diese Parzelle nicht mehr betreten zu müssen, setzten B.B.________und C.B.________, die heutigen Betreiber der Bäckerei, den Backofen im Jahr 2017 um einen Meter zurück. Ob das Verlegen des Ofens nach draussen je bewilligt wurde, konnte die Gemeinde nicht mehr feststellen. Die kommunale Baukommission verfügte am 7. Oktober 2018, es bestehe kein Handlungsbedarf. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und D.________ wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn ab und verfügte, der Holzbackofen sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit an seiner jetzigen Stelle zu dulden, obschon er formell und materiell rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die kommunale Baubehörde zurück. 
Nach Einreichung eines Baugesuchs bewilligte die Baubehörde den Betrieb des Backofens am jetzigen Standort bis zur Pensionierung der Bäckersleute, längstens jedoch bis Ende 2026, da eine Versetzung des Ofens lärmmässig keinen Nutzen bringe und unverhältnismässig sei. Dagegen gelangte A.________ ohne Erfolg an das Bau- und Justizdepartement und anschliessend an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 19. Oktober 2022 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung des Departements auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die kommunale Baubehörde zurück. Diese habe einen Bericht der Solothurnischen Gebäudeversicherung einzuholen und die nötigen brandschutztechnischen Auflagen zu verfügen sowie zu entscheiden, ob als Auflage der Bau einer Lärm- bzw. Sichtschutzwand anzuordnen sei. 
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die kommunale Baubehörde zu verpflichten, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren betreffend das eingereichte Baugesuch durchzuführen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird das baurechtliche Verfahren nicht abgeschlossen, sondern die Sache zu neuem Entscheid an die kommunale Baubehörde zurückgewiesen. Ein derartiger Rückweisungsentscheid ist grundsätzlich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid. Anders verhält es sich nur, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 144 V 280 E. 1.2; 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.  
 
3.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofern das Verfahren insgesamt den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV an eine angemessene Verfahrensdauer genügt (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Hinweisen; 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, kann der Zwischenentscheid mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, sofern dies nicht auf der Hand liegt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 V 26 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, sondern macht unzutreffend (vgl. vorne E. 3.1) geltend, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Endentscheid. Weder legt sie dar, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, noch zeigt sie auf, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides liegt auch nicht auf der Hand, zumal die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. (eventualiter) zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens betreffend das von der Beschwerdegegnerschaft eingereichte Baugesuch an die kommunale Baubehörde zurückzuweisen. Dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, mithin diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist, ist somit weder dargetan noch offensichtlich. 
 
4.  
Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission Kriegstetten, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur