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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1066/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juni 2022 (SB210313-O/U/cwo) und den Beschluss vom 8. September 2021 (SB210313-/O/Z3/tm) des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.A.________ war bei der E.________ GmbH als Chauffeur angestellt. Am Abend des 11. Januar 2017 wollte er einen Anhänger an den von ihm geführten Lastwagen kuppeln. Allerdings fuhr er nicht mit dem Lastwagen rückwärts zum mit Bremse und Radkeilen gesicherten Anhänger, sondern er liess unter Missachtung der SUVA-Regeln den Anhänger auf den stehenden Lastwagen zurollen. Die Deichsel des rollenden Anhängers verfehlte die Kupplung des Lastwagens. D.A.________ gelang es nicht, sich rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich zwischen Lastwagen und Anhänger zu entfernen. Er wurde zwischen Lastwagen und Anhänger eingeklemmt und tödlich verletzt. C.________ war zum Unfallzeitpunkt alleiniger Geschäftsführer der E.________ GmbH. 
 
B.  
Mit Urteil vom 29. April 2021 sprach das Bezirksgericht Bülach C.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die Zivilklage der Witwe B.A.________ wies es ab. 
 
C.  
Dagegen ging B.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich in Berufung. Sie beantragte einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und eine Genugtuung von Fr. 50'000.--. 
Ihren in der Berufungserklärung gestellten Antrag auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wies das Obergericht mit Beschluss vom 8. September 2021 ab. 
Mit Urteil vom 8. Juni 2022 wies das Obergericht die Berufung von B.A.________ ab. Es bestätigte den Freispruch von C.________ und die Abweisung der Zivilklage. 
 
D.  
B.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 8. September 2021 und das obergerichtliche Urteil vom 8. Juni 2022 seien aufzuheben und die Anklage zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil vom 8. Juni 2022 ist ein Entscheid, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Der angefochtene Beschluss vom 8. September 2021 ist ein Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG, der mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar ist, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Darunter fällt namentlich die Privatklägerschaft, sofern sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1.2.3).  
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 2 frei und wies die Zivilklage der Beschwerdeführerin ab. Die angefochtenen Entscheide wirken sich somit auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG sind erfüllt. Die Beschwerdelegitimation ist auch insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin sich gegen die ihr auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens wendet (vgl. Urteil 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 und gegen die Abweisung ihrer Zivilforderung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Tod voraus (BGE 122 IV 145 E. 3; Urteile 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; 6B_1098/2017 vom 5. April 2018 E. 4.2; 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1).  
Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen: Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). 
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt mithin voraus, dass der Täter den Tod durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung des Lebens des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). 
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Der Erfolg muss zudem vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4). 
 
2.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei, um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Es sollen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, erneut bekräftigt, sondern es soll mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1-2.3; Urteil 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2).  
Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe den Verstorbenen nicht über die massgebenden Sicherheitsregeln zum Kuppeln eines Anhängers an einen Lastwagen instruiert. Zu diesem Thema wurden der Beschwerdegegner 2 und zwei Mitarbeiter der E.________ GmbH befragt. Die Vorinstanz erwägt mit der Erstinstanz, die drei Befragten hätten übereinstimmend ausgesagt, jeder Neuling sei nach Stellenantritt durch erfahrene Mitarbeiter und den Beschwerdegegner 2 eingearbeitet und instruiert worden. Der Beschwerdegegner 2 habe ausgesagt, dies sei auch beim Verstorbenen der Fall gewesen. Er persönlich habe dem Verstorbenen das korrekte Kuppeln erklärt und es mit ihm geübt. Er sei ungefähr 6 Monate vor dem Unfall sogar mit dem Verstorbenen am späteren Unfallort gewesen und habe ihm das sichere Kuppeln erklärt. Gemäss Vorinstanz lassen sich diese Angaben nicht widerlegen. Vielmehr würden sie gestützt durch die Aussagen zweier Zeugen, die beide vom Beschwerdegegner 2 fachgerecht instruiert worden seien. Gemäss diesen Zeugen habe auch der Verstorbene gewusst, wie richtig gekuppelt wird. Die Vorinstanz gelangt daher zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdegegner 2 es versäumt habe, den Verstorbenen über die SUVA-konforme Vorgehensweise zu instruieren.  
 
2.2.2. Ferner warf die Anklage dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe nicht überwacht, ob der Verstorbene seinen Anhänger korrekt an den Lastwagen gekuppelt habe. Zu diesem Vorwurf erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner 2 habe den Verstorbenen beim fatalen Kupplungsmanöver vom 11. Januar 2017 nicht überwacht. Der Verstorbene sei wie üblich allein unterwegs gewesen. Allerdings werfe die Anklage dem Beschwerdegegner 2 auch nicht vor, er hätte den Verstorbenen immer überwachen oder überwachen lassen müssen. Gemäss Vorinstanz hätte dies zur Folge gehabt, dass der Verstorbene mit Ausnahme der Neulinge als einziger Mitarbeiter der E.________ GmbH nicht hätte allein arbeiten dürfen. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Verstorbene betreffend den Anhänger mit einem Lernfahrausweis unterwegs war. Doch sie hält fest, dass dies nicht zwingend zu einer Spezialbehandlung führen musste. Ein Zeuge habe erklärt, er sei knapp vier Jahre mit dem Lernfahrausweis gefahren, weil das Ablegen der Prüfung mit Kosten verbunden sei.  
Die Beschwerdeführerin trug bereits im Berufungsverfahren vor, der Beschwerdegegner 2 hätte den Verstorbenen engmaschig begleiten müssen, weil dieser die Anhängerprüfung zweimal nicht bestanden habe. Diesem Einwand entgegnet die Vorinstanz, der Beschwerdegegner 2 habe zwar gewusst, dass der Verstorbene die Prüfung zweimal nicht bestanden habe. Allerdings sei er davon ausgegangen, der Verstorbene sei wegen sprachlichen Schwierigkeiten gescheitert. Die Beurteilung im verkehrspsychologischen Gutachten sei positiv ausgefallen, weshalb der Verstorbene einen weiteren Lernfahrausweises erhalten habe. 
Die Vorinstanz verweist auf die Aussage eines Zeugen, der nie gesehen oder von anderen gehört habe, dass ein Chauffeur der E.________ GmbH entgegen den SUVA-Richtlinien gekuppelt habe. Es werde kontrolliert, ob richtig kuppelt werde. Das fatale Manöver des Verstorbenen sei lebensgefährlich und verboten. Der Zeuge könne sich das Verhalten des Verstorbenen nicht erklären. Ein anderer Zeuge habe ausgesagt, der Beschwerdegegner 2 habe kontrolliert und bei fehlerhaftem Vorgehen eines Chauffeurs sofort eingegriffen. Der Beschwerdegegner 2 gab an, er sei öfter vor Ort und kontrolliere, ob regelkonform gekuppelt werde. Er habe Mitarbeiter mit einen Lernfahrausweis wie den Verstorbenen öfter kontrolliert als solche mit einem definitiven Ausweis. Der Beschwerdegegner 2 habe viele Male gesehen, wie der Verstorbene einen Anhänger gekuppelt habe, und dabei keine Regelwidrigkeiten beobachtet. Auch von anderen Mitarbeitern habe er nicht gehört, dass der Verstorbene unsachgemäss kupple. Sonst hätte er den Verstorbenen sofort verwarnt. Er habe den Verstorbenen längstens 15 Tage vor dem Unfall letztmals persönlich begleitet und nur kurze Zeit vor dem Unfall letztmals kuppeln gesehen. Die SUVA habe die Einhaltung und Durchsetzung der massgebenden Regeln kontrolliert und die E.________ GmbH nie gerügt. Gemäss Vorinstanz bestehen keine belastenden Beweismittel, welche die Darstellung des Beschwerdegegners 2 widerlegen könnten. Diese werde im Gegenteil durch die Darstellung der Zeugen gestützt. 
Dem verkehrspsychologischen Gutachten entnimmt die Vorinstanz, dass der Verstorbene der Expertin ausdrücklich mitteilte, der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, er werde nun ein Auge auf seine Ausbildung haben. Die Expertin erwähne das Engagement des Beschwerdegegners 2 für die Ausbildung des Verstorbenen mehrfach positiv. Aus alledem leitet die Vorinstanz ab, es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 versäumt habe, zu überwachen, ob der Verstorbene seinen Anhänger korrekt an den Lastwagen kuppelt. 
 
2.2.3. Sodann verwirft die Vorinstanz die Behauptung, wonach der Verstorbene nicht gewusst habe, wie ein Anhänger korrekt an einen Lastwagen gekuppelt wird. Denn der Verstorbene habe gegenüber dem Verkehrspsychologen erwähnt, dass er bei der ersten Prüfung den Anhänger nicht vorschriftsgemäss gekuppelt habe. Bei der zweiten Prüfung einen Tag später habe er dann alles richtig gemacht.  
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verstorbene sei zweimal durch die Führerprüfung der Kategorie CE gefallen. Dies hätte den Beschwerdegegner 2 zu näheren Abklärungen veranlassen müssen. Geht es nach der Beschwerdeführerin, hätte er den Verstorbenen nur noch mit Lastwagen ohne Anhänger einsetzen dürfen oder ihm kündigen müssen.  
Die Vorinstanz verwirft diese Argumentation schlüssig, indem sie feststellt, der Beschwerdegegner 2 habe den Verstorbenen instruiert und auch bis kurz vor dem Unfall überwacht. Die Überwachung sei sogar intensiver gewesen als bei Chauffeuren mit bestandener Führerprüfung der Kategorie CE. 
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Beschluss vom 8. September 2021 und dem angefochtenen Urteil vom 8. Juni 2022.  
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Rückweisungsantrag damit begründet, dass die Anklage lückenhaft sei. So werde nicht ausgeführt, dass der Verstorbene nur mit einem Lernfahrausweis unterwegs gewesen sei, dass er zweimal durch die Führerprüfung gefallen und deshalb verkehrspsychologisch begutachtet worden sei, dass darauf die Fahreignung nur mit Bedenken bejaht worden sei und dass der Beschwerdegegner 2 davon gewusst habe. Dazu erwog die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 8. September 2021, die Beschwerdeführerin habe diese Sachverhaltsdarstellung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich dargelegt und der Beschwerdegegner 2 habe sich in der Befragung eingehend dazu geäussert. Schliesslich seien diese Sachverhaltselemente im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden. Weiter erwog die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin angeführten Sachverhaltselemente hätten in erster Linie zur Begründung gedient, dass der Beschwerdegegner 2 es versäumt habe, den Verstorbenen ausreichend zu instruieren und zu überwachen. Dieser Vorwurf sei in der Anklage aber bereits enthalten. Mit dieser Begründung lehnte die Vorinstanz die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft ab. Nachdem feststand, dass die Anklage nicht zu beanstanden ist, verzichtete die Vorinstanz darauf, den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts näher zu prüfen, zumal die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren durch den leitenden Staatsanwalt vertreten wurde. 
Im angefochtenen Urteil vom 8. Juni 2022 ergänzte die Vorinstanz, dass das Berufungsgericht nicht befugt sei, der Anklagebehörde vorzuschreiben, einen derart anderen Sachverhalt anzuklagen, wie ihn die Beschwerdeführerin an der Berufungsverhandlung behauptet habe. Es trifft zu, dass diese Ergänzung der Begründung des Beschlusses vom 8. September 2021 widerspricht. Denn dort ging die Vorinstanz davon aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Sachverhaltselemente seien im Anklagevorwurf enthalten, weshalb eine Rückweisung zur Anklageergänzung nicht als notwendig erscheine. Allerdings kann die Beschwerdeführerin aus diesem Widerspruch nichts für sich ableiten. Denn die ursprüngliche Begründung im angefochtenen Beschluss vom 8. September 2021 überzeugt. Dort legt die Vorinstanz schlüssig dar, weshalb sie auf eine Rückweisung der Anklage verzichtete. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie behauptet, ihre Sachdarstellung sei gerichtlich nicht beurteilt worden. Wie bereits dargelegt wurde, setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit ihren Einwänden auseinander (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
2.3.3. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Anklageprinzip nicht verletzt worden sei, weil sich im erstinstanzlichen Verfahren alle Parteien zu den Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin äussern konnten und auch das erstinstanzliche Urteil darauf Bezug nahm. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Bestimmung des angeklagten Sachverhalts sei nur die Anklage massgebend. Dies trifft grundsätzlich zu. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Anklageprinzip gemäss Art. 9 StPO nicht sie als Privatklägerin, sondern den Beschwerdegegner 2 als beschuldigte Person schützt. Insofern ist die Beschwerdeführerin überhaupt nicht beschwert im Sinne von Art. 81 Abs. 2 lit. b BGG.  
 
2.3.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verletze Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 StPO, indem sie im angefochtenen Urteil vom 8. Juni 2022 erklärt, das Berufungsgericht sei nicht befugt, der Anklagebehörde vorzuschreiben, einen derart anderen Sachverhalt anzuklagen. Auf diese Rüge ist nicht näher einzugehen. Es wurde bereits dargelegt, dass diese Ergänzung in der Tat missverständlich erscheint. Allerdings bleibt es dabei, dass die ursprüngliche Begründung für die Abweisung des Rückweisungsantrags im angefochtenen Beschluss vom 8. September 2021 überzeugt (vgl. E. 2.3.2 hiervor).  
 
2.3.5. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Verstorbene zwischen August 2014 und September 2015 an mehreren CZV-Kursen teilgenommen und daher gewusst habe, wie man korrekt einen Anhänger an einen Lastwagen kuppelt. Diese Feststellung habe die Vorinstanz in einem anderen Entscheid vom 1. Oktober 2019 verworfen. Dort habe sie festgehalten, Anhängerkupplungssysteme gehörten nicht zum Inhalt der CZV-Kurse. Die vorinstanzliche Feststellung im nunmehr angefochtenen Urteil vom 8. Juni 2022 widerspreche der von der gleichen Instanz am 1. Oktober 2019 getroffenen Feststellung.  
Damit belegt die Beschwerdeführerin keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz stellt fest, dem Verstorbenen sei erklärt worden, wie ein Anhänger an einen Lastwagen zu kuppeln sei. Sie stützt sich dabei nicht nur auf die Teilnahme des Verstorbenen an mehreren CZV-Kursen, sondern in erster Linie auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und zweier Mitarbeiter der E.________ GmbH. Damit braucht nicht erörtert zu werden, ob die Vorinstanz überhaupt an Feststellungen in einem anderen Entscheid gebunden wäre. 
 
2.4. Nach dem Gesagten spricht die Vorinstanz den Beschwerdegegner 2 zu Recht frei. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die liquide Zivilforderung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abweist.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr die Vorinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und nur die Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung einstweilen auf die Gerichtskasse nimmt. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin unterliege im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen seien. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin von Fr. 8'800.-- inklusive Auslagen und MWST nimmt die Vorinstanz einstweilen auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Nachforderung gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.  
Die Vorinstanz zitiert BGE 139 IV 45, wonach die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat, wenn die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen wird (vgl. dort E. 1). Dementsprechend verpflichtet sie die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO, dem Beschwerdegegner 2 für seine Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'200.-- inklusive Auslagen und MWST zu bezahlen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hält die Strafprozessordnung anders als Art. 118 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit. Doch muss dies auch im Strafprozess gelten, weil dadurch die Prozessführung nicht berührt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl, 2014, N. 7 zu Art. 136 StPO; VIKTOR LIEBER, in: SK- Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 136 StPO). Daher hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 zu entschädigten hat, obwohl ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Dies beanstandet die Beschwerdeführerin denn auch nicht. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt aber, dass ihr die Vorinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Diese Rüge ist begründet.  
Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. So hält sie im angefochtenen Beschluss vom 8. September 2021 ausdrücklich fest, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die finanziellen Verhältnisses der Beschwerdeführerin sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren wesentlich verbessert hätten, so dass sie nunmehr in der Lage wäre, die Kosten selbst zu tragen. Da ihre Anträge im Berufungsverfahren nicht von vornherein als aussichtslos erschienen, sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu widerrufen wäre. 
 
3.3. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von den Verfahrenskosten. Darunter fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO. Indem die Vorinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt, verletzt sie Bundesrecht.  
Die Vorinstanz durfte die Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens zwar grundsätzlich für kostenpflichtig erklären (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin bedürftig ist und ihre Zivilklage nicht aussichtslos war (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO), hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin jedoch von der Kostentragung befreien (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) und die Bezahlung der Gerichtsgebühr in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO stattdessen davon abhängig machen müssen, dass deren wirtschaftliche Verhältnisse dies später erlauben (vgl. Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3; 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 154). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 8. Juni 2022 aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da diese um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Im Übrigen ist es abzuweisen, da ihre Beschwerde gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 aussichtslos war. Dem Beschwerdegegner 2 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen. Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin trägt reduzierte Gerichtskosten von Fr. 600.--. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Dominique Chopard für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt