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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_110/2018  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
 
Betreibungsamt Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2018 (SCBES.2018.4). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens verfasste A.________ ein an den Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern gerichtetes, jedoch an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gesandtes Schreiben, welches zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Darin machte er geltend, man habe Fr. 5'506.80 von der Bank B.________ abgehoben und er unterstütze keine kriminellen Organisationen; er erstatte Strafanzeige auch gegen das Betreibungsamt Solothurn. In einem weiteren Schreiben machte er geltend, es gebe noch ein Bankgeheimnis in der Schweiz. 
Mit Urteil vom 31. Januar 2018 nahm die Aufsichtsbehörde die Schreiben im Sinn einer Beschwerde gegen die erfolgte Pfändung entgegen und trat darauf nicht ein, weil weder Anträge gestellt wurden noch eine eigentliche Begründung erfolgte. 
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Schreiben ist als Beschwerde gegen das erwähnte Urteil entgegenzunehmen, welches eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache betrifft und von einer letzten kantonalen Instanz ausgegangen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Massnahmen seien Gaunerei und Diebstahl, die Aufsichtsbehörde habe an kriminellen Machenschaften mitgewirkt. Aus diesem Grund dulde er deren Entscheid nicht und man solle ihn nicht zwingen, die Angelegenheit auf seine Art zu regeln. 
Darin ist keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erblicken und es fehlt der Eingabe auch an konkreten Rechtsbegehren. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bank B.________ AG, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli