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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_15/2023  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Cupa. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, 
 
Service Center, 6009 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2022 (5V 21 350). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Laut Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Zufolge Art. 47 Abs. 1 BGG können gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden. 
 
2.  
Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2023 (Poststempel) ersucht A.________ um "eine Fristverlängerung der Beschwerdeeinreichung bis Ende Januar 2023" betreffend das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. November 2022 an ihn ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2022. Er übersieht, dass es sich bei der 30 Tage dauernden Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Aufgrund dessen ist eine Erstreckung oder sonstwie geartete Verlängerung derselben von vornherein ausgeschlossen, das heisst unzulässig (vgl. statt vieler Urteile 2C_455/2022 vom 22. November 2022 E. 3.2; 2C_684/2022 vom 16. September 2022 E. 2.2). Darauf wurde A.________ durch das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil 8C_232/2022 vom 21. April 2022). Die 30-tätige Beschwerdefrist ist unterdessen abgelaufen. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Rechtsbegehren, womit es an einer weiteren Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2). 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig, was ihm angesichts seiner hiermit sechsten Beschwerde in Bezug auf Leistungen der Militärversicherung bereits angedroht wurde (vgl. Urteil 8C_513/2022 vom 23. September 2022). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa