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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_128/2019  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Mai 2019 (RT190046-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 29. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'564.40 nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. Mai 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das obergerichtliche Urteil vom 16. Mai 2019, nicht aber die vom Beschwerdeführer erwähnte Strafvollzugssache. 
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid vom 19. Juli 2017 betreffend die Steuerperiode 2014 zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, die Forderungen bestünden nicht. Dies sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen schildert er in teilweise unverständlicher Weise den Sachverhalt aus seiner Sicht, was den Rügeanforderungen nicht genügt. Ebenso wenig genügt es zu behaupten, die Forderung beruhe auf einem Staats- und Justizverbrechen und Enteignete in einem bewaffneten, oder wie hier in einem unbewaffneten Konflikt, hätten keine Steuerschulden. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg