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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_731/2020  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Assura-Basis SA, 
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2020 (KV.2019.00034). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. November 2020 (elektronischer Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG), 
dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 zugestellt wurde, weshalb die Beschwerdefrist am 21. Oktober 2020 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 19. November 2020 endete, 
dass die vom 19. November 2020 datierte elektronische Eingabe erst am 20. November 2020, 00.04 Uhr, eingereicht wurde resp. dass erst in diesem Zeitpunkt die für die Fristwahrung massgebliche Quittung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG ausgestellt wurde, weshalb die Beschwerde verspätet ist, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers überdies den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da ihr keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger