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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_496/2022  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft vom 30. Mai 2022 (715 21 377 / 121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1963, meldete sich am 28. April 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und ersuchte um Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2021, nachdem ihr unbefristetes Anstellungsverhältnis als stellvertretende Bereichsleiterin/Fachreferentin beim B.________ mittels Aufhebungsvereinbarung per 30. April 2021 aufgelöst worden war. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 und Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. Mai 2022 gut und hob den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 auf. 
 
C.  
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 zu bestätigen.  
 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts, namentlich die konkrete Beweiswürdigung (in BGE 148 V 397 nicht publ. E. 2 des Urteils 8C_326/2022), kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 215 E. 1.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als nicht erfüllt erachtete. Zur Frage steht dabei die Beurteilung des Verschuldens der Beschwerdegegnerin an der Arbeitslosigkeit. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 lit. a AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass selbstverschuldete Arbeitslosigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn die versicherte Person arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und dem Arbeitgeber dadurch Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (ARV 2003 S. 248, C 230/01 E. 1, und 2016 S. 58, 8C_751/2015 E. 2). 
 
4.  
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2019 unbefristet beim B.________ angestellt gewesen sei. In der Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 würden keine Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses genannt. Der Vereinbarung sei eine Mahnung vom 26. August 2020 vorausgegangen. Gemäss kantonalem Gericht begründete die Beschwerdeführerin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtiugng in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 vorab unter Verweis auf jene Mahnung. Mehrfach mit der Beschwerdegegnerin besprochene Kritikpunkte hätten zur Kündigung geführt. Was ihr im Einzelnen zur Last gelegt worden sei, werde im Einspracheentscheid jedoch nicht näher dargelegt.  
 
In den Akten fanden sich gemäss Vorinstanz keine hinreichend konkreten Hinweise darauf, dass die Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt worden wäre. Sowohl die Probezeitbeurteilung vom 10. September 2019 als auch das Mitarbeitergespräch im Oktober 2019 seien positiv ausgefallen. Die Ausführungen des Vorgesetzten im Rahmen seiner "Besprechungsgrundlagen für Feedbackgespräch vom 7. Januar 2020" hätten keine Kritik an der Arbeitsleistung oder Hinweise auf fehlendes Wissen enthalten. In einer Zielvereinbarung vom 27. März 2020 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdegegnerin durchwegs gute Leistungen erbracht und sich selbstständig in verschiedene Themengebiete eingelesen habe. Zwar habe sich die Beschwerdegegnerin, so die Vorinstanz, verschiedentlich eines harschen Umgangstons beziehungsweise auch einmal einer unangemessenen Wortwahl bedient. Gemäss Mitarbeiterbeurteilung vom 19. Oktober 2020 sei indessen nach der Mahnung vom 26. August 2020 eine Verbesserung eingetreten.  
 
Das kantonale Gericht erwog weiter, der Beschwerdegegnerin sei in der Mahnung vom 26. August 2020 und in der Beurteilung vom 19. Oktober 2020 fehlende Leistungsbereitschaft vorgehalten worden, woraus sich indessen wenig Konkretes ableiten lasse. In ihren ergänzenden Angaben zuhanden der Arbeitslosenkasse vom 3. Juni und 8. Juli 2021 habe die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht explizit mit mangelndem Fachwissen begründet. In der letztgenannten Stellungnahme habe sie sich auf den pauschalen Hinweis beschränkt, viele Punkte seien auch nach der Mahnung nicht zufriedenstellend gewesen, ohne jedoch darzulegen, worum es sich dabei gehandelt habe. 
Gemäss kantonalem Gericht fanden sich in den Akten zahlreiche Hinweise auf Spannungen im Team sowie Differenzen zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Vorgesetzten. Dies genüge indessen nicht für die Begründung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, zumal die Konflikte nicht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen seien, nachdem bereits bei deren Antritt des Arbeitsverhältnisses Spannungen im Team bestanden hätten.  
 
Ein relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin, mit dem sie den Verlust der Arbeitsstelle eventualvorsätzlich in Kauf genommen hätte, war nach dem kantonalen Gericht somit insgesamt nicht erstellt. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass der massgebliche Sachverhalt im angefochtenen Entscheid zutreffend erhoben wurde. Sie zeigt in der Folge nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine mangelhafte Arbeitsleistung anhand der Akten nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sei, offensichtlich unrichtig wäre. Vielmehr ist die Beschwerde weitgehend appellatorisch gehalten. Dies genügt indessen nicht, um die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die bereits vor Stellenantritt schwelenden Konflikete am Arbeitsplatz könnten nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Dass die Vorinstanz gestützt auf den von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalt erkannte, es sei der Beschwerdegegnerin insgesamt zumindest keine einstellungsrechtlich relevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorzuwerfen, ist damit nicht zu beanstanden. Inwiefern das kantonale Gericht sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, indem es die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als nicht erfüllt erachtete, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und lässt sich nicht ersehen.  
 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo