Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_231/2019  
 
 
Urteil vom 31. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Obwalden, 
handelnd durch die Finanzverwaltung Obwalden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Dezember 2019 (BZ 19/032/SIH). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 14. August 2019 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Das Kantonsgericht leitete diese dem Obergericht weiter. Mit Entscheid 16. Dezember 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Zur Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, es gelte die gleiche Begründung wie in anderen Verfahren, da es um den gleichen Streit gehe. Sie bezieht sich dabei auf drei angebliche Verfassungsbeschwerden aus dem Jahre 2018 und eine angebliche Beschwerde vom 2. Dezember 2019. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG jedoch offensichtlich nicht. Die Begründung muss nämlich in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg