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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_510/2022  
 
 
Verfügung vom 18. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rodolphe Gautier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Markus Jordi und/oder Andreas Bättig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 31. Mai 2022 (ZK 22 106). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 115'871'422.-- nebst Zins sowie für Fr. 85'403.05. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Entsprechend seinem Gesuch hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Juli 2022 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Ebenfalls am 4. Juli 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200'000.-- aufgefordert. Am 14. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung und um Reduktion des Kostenvorschusses, eventuell um Fristerstreckung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2022 hat das Bundesgericht die Gesuche um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung und um Reduktion des Kostenvorschusses abgewiesen. Hingegen hat es die Zahlungsfrist bis 15. August 2022 erstreckt. Innerhalb erstreckter Frist hat die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2022 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen und um Abweisung desselben ersucht. Am 15. August 2022 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er verzichte unpräjudiziell auf die Leistung des Kostenvorschusses. Die Sache könne daher abgeschrieben werden. Soweit erforderlich, werde die Beschwerde hiermit zurückgezogen. 
 
2.  
Einen unpräjudiziellen Verzicht auf die Leistung des Kostenvorschusses mit Abschreibungsfolge gibt es nicht. Vielmehr führt die Nichtleistung des Kostenvorschusses zu einem Nichteintretensentscheid, wenn der Vorschuss auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG). Vorliegend wurde noch keine Nachfrist angesetzt, so dass ein Nichteintretensentscheid ausser Betracht fällt. Die Ansetzung einer Nachfrist ist hier aber entbehrlich, da der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 15. August 2022 nicht nur mitteilt, den Kostenvorschuss nicht zu leisten, sondern zusätzlich die Beschwerde ausdrücklich zurückzieht. Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin für die nutzlos gewordene Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg