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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_528/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 28. Juni 2023 (ZOR.2023.12). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen der von ihm beim Bezirksgericht Aarau eingereichten Scheidungsklage ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch ab. Das hiergegen ergriffene Rechtsmittel blieb erfolglos. 
In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 15. Februar 2023 (zugestellt am 17. Februar 2023) wies das Bezirksgericht dieses ab und setzte eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Auf die hiergegen am 1. März 2023 eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 28. Juni 2023 nicht ein. 
Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 14. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Verzicht auf den Kostenvorschuss und um "Entlastung von den Verfahrenskosten". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Fristeinhaltung im kantonalen Rechtsmittelverfahren und den damit verbundenen Nichteintretenserwägungen, sondern direkt zur Sache selbst, indem er vorbringt, er lebe von einer IV-Rente und habe keinen Überschuss; dies ist nach dem Gesagten unstatthaft. 
 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli