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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_782/2022  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Bülach, 
Spitalstrasse 13 / Postfach, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. August 2022 (RE220010-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch "auf notgedrungene definitive superprovisorische vorsorgliche Massnahmen für Existenzsicherung und Schadensbegrenzung ein", welches vom Bezirksgericht Bülach als Eheschutzgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wurde ihm Nachfrist zur Vervollständigung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. 
Am 17. Juni 2022 lud das Bezirksgericht zur Hauptverhandlung auf den 18. Juli 2022, 13:30 Uhr. An diesem Tag wandte sich der Beschwerdeführer um 11:23 Uhr an das Gericht und forderte, das zu Unrecht inszenierte Eheschutzverfahren sei unverzüglich als superprovisorische Massnahme umzusetzen, eventualiter sei die Verhandlung zu verschieben. Um 12:16 Uhr teilte ihm das Gericht mit, dass die Verhandlung stattfinde. Noch gleichentags zog der Beschwerdeführer sein Gesuch zurück, worauf das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juni 2022 abschrieb, unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege sowie Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.-- und einer Entschädigung an die Gegenpartei von Fr. 60.--. 
In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauflage wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 30. August 2022 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; ferner wies es auch das im Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 gelangt der Beschwerdeführer mit rund einem Dutzend Anträgen an das Bundesgericht (die Verfahren der kantonalen Gerichte seien zu korrigieren und superprovisorische Massnahmen ohne Trennung durchzuführen; Wunschkonzerte seien zu unterlassen; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; öffentliche Gerichtshandlung mit Medien, welcher er einladen dürfe; u.a.m.). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 57 ff. BGG) und auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt keinen Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Allerdings veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 2 BGG) und legt das Entscheiddispositiv während 30 Tagen öffentlich auf (Art. 59 Abs. 3 BGG). Damit ist den in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Grundsätzen genügend Rechnung getragen (BGE 147 II 227 E. 8.1). 
 
2.  
Vor Obergericht war einzig die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Kostenauflage Anfechtungsgegenstand. Entsprechend kann er vor Bundesgericht nicht wieder auf die Sache selbst ausgedehnt werden; insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
3.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4). 
Eine solche Darlegung lässt die Beschwerde vermissen. Sie enthält ausschliesslich Polemik, indem den kantonalen Instanzen vorgeworfen wird, aus einer Mücke einen Elefanten zu machen, über Jahre hinweg die Verfahren zu verschleppen, zu betrügen und den Bürger mit Behördenwillkür für blöd zu verkaufen. Mit solchen Ausführungen ist keine Rechtsverletzung dargetan. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, soweit sie sich als zulässig erweist, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli