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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_592/2009 
 
Urteil vom 15. September 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau 
(Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichts- 
behörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend Entmündigung auf eigenes Begehren. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. August 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. August 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftsbehörde als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde), das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das Bezirksamt Baden (in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer Vormundschaft über die Beschwerdeführerin auf deren eigenes Begehren) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, gemäss Schreiben der Psychiatrischen Klinik A.________ benötige die - laut den Angaben einer Oberärztin an einer ... leidende - Beschwerdeführerin dringend des vormundschaftlichen Schutzes, die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die per Ende Juni 2009 gekündigte Wohnung aufzulösen und eine realistische Alternative zu finden, ausserdem sei sie sozial vollkommen isoliert und habe keinerlei Unterstützung, die zum wiederholten Mal in einem fürsorgerischen Freiheitsentzug befindliche Beschwerdeführerin habe gegen die Kündigung ihrer Wohnung ein Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle des Bezirksamts Baden anhängig gemacht, die Gefahr einer Schädigung der Interessen der Beschwerdeführerin mangels eines adäquaten vormundschaftlichen Schutzes überwiege deren Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass ausserdem bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen richten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Vormundschaft zu bestreiten und eine Beiratschaft zu fordern, weil diese Frage nicht Gegenstand des (auf die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung beschränkten) Entscheids des Obergerichts bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2009 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau und der Vormundschaftsbehörde B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. September 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann