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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_24/2023  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Engelberg, 
Dorfstrasse 1, 6390 Engelberg, 
Regierungsrat des Kantons Obwalden, 
Rathaus, 6060 Sarnen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. September 2023 (1C_369/2023 (Entscheid B 22/021/PRA)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1C_369/2023 vom 21. September 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 21. Juni 2023 betreffend die vom Regierungsrat des Kantons Obwalden erlassene kantonale Planungszone 2020 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Es hielt fest, aus der Eingabe von A.________ gehe nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern die schlüssigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend und rechtsverletzend sein sollen. Dieses hatte ausgeführt, die im Eigentum von A.________ stehende Parzelle werde von der Planungszone 2020 nicht erfasst, weshalb sich für ihr Grundstück keine direkte Beschränkung der Eigentumsfreiheit ergebe. Auch sonst vermöge A.________ nicht darzulegen, inwiefern sie von der Planungszone stärker als eine beliebige Drittperson berührt werde. Sie sei daher nicht zur Einsprache gegen die Planungszone legitimiert gewesen und der Regierungsrat sei zu Recht auf ihre Einsprache nicht eingetreten. 
 
2.  
Mit als Beschwerde in Zivilsachen, Revision und Eigentumsfreiheitsklage betitelter Eingabe vom 23. Dezember 2023 beantragt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss die Revision des Urteils 1C_369/2023 vom 21. September 2023 sowie weiterer bundesgerichtlicher Urteile. Ausserdem erhebt sie dem Wortlaut nach Beschwerde in Zivilsachen und Eigentumsfreiheitsklage. Am 4. und 6. Januar 2024 machte sie ergänzende Eingaben. 
 
3.  
Soweit die Gesuchstellerin sinngemäss erneut die Revision des Urteils 1C_467/2022 vom 21. Dezember 2022 sowie die Revision des die Revision dieses Urteils betreffenden Urteils 1F_1/2023 vom 20. Juni 2023 verlangt, ist darauf entsprechend der Androhung im letztgenannten Urteil von vornherein nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich des offensichtlich verspäteten Gesuchs um Revision des Urteils 1C_663/2015 vom 5. April 2016. Von vornherein nicht weiter zu behandeln sind entsprechend der Androhung im Urteil 2F_37/2022 vom 16. November 2022 (vgl. dessen E. 3.3), das wie das Urteil 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil 2C_691/2022 vom 8. September 2022 zum Gegenstand hat, auch die Gesuche, mit denen die Gesuchstellerin ein weiteres Mal die Revision des letztgenannten Urteils sowie die Revision der beiden dazu ergangenen Revisionsentscheide verlangt. Dasselbe gilt mangels eines erkennbaren zulässigen Anfechtungsojekts für die dem Wortlaut nach erhobene Beschwerde in Zivilsachen sowie mangels funktionaler Zuständigkeit des Bundesgerichts für die dem Wortlaut nach erhobene Eigentumsfreiheitsklage. 
 
4.  
Soweit die Gesuchstellerin sinngemäss die Revision des Urteils 1C_369/2023 vom 21. September 2023 beantragt, ist darauf grundsätzlich einzugehen. Die Gesuchstellerin beruft sich im Titel ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2023 auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG, der voraussetzt, dass einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, sowie den Revisonsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG, der vorliegt, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auch erwähnt sie den Revisionsgrund von Art. 122 BGG (Verletzung der EMRK). Inwiefern das Urteil 1C_369/2023 an einem dieser Revisionsgründe oder sonst einem Revisionsgrund leiden würde, erschliesst sich aus ihren Vorbringen indes nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ihre Ausführungen bezüglich dieses Urteils gehen vielmehr an der sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens stellenden Frage, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne der Art. 121 ff. BGG vorliegt, vorbei. Auf ihr Gesuch um Revision des Urteils 1C_369/2023 ist daher ohne Einholung von Vernehmlassungen (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Sie wird im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, gleiche oder ähnliche Eingaben wie die Eingabe vom 23. Dezember 2023 und die diese ergänzenden Eingaben vom 4. und 6. Januar 2023 inskünftig, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil 1C_369/2023 vom 21. September 2023 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Einwohnergemeinde Engelberg, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur