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[AZA 0] 
C 62/01 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 30. April 2001 
 
in Sachen 
G.________, 1965, Beschwerdeführer, 
gegen 
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von G.________ vom 11. Januar 2001 gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 9. Mai 2000 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um Arbeitslosenentschädigung) nicht eingetreten ist, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der hiefür gesetzlich vorgeschriebenen 30-tägigen Frist erhoben worden sei, Fristwiederherstellungsgründe fehlten und überdies auch keine Gründe ersichtlich seien, welche die angefochtene Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 als nichtig und somit schlicht als unbeachtlich erscheinen liessen (Entscheid vom 23. Januar 2001), 
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag, die streitige Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 sei "als nichtig zu erklären", der angefochtene vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm vom 1. September 1997 bis 31. August 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen, 
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass das Verfahren zudem kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass der Beschwerdeführer sich (nur aber immerhin) insofern mit dem Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, als er zur Begründung des angeführten Begehrens geltend macht, die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Mai 2000 sei "nur schon aus dem Grunde nichtig und unbeachtlich, da sie ausserhalb des Verwaltungsrechtes liegt und daher als Verwaltungsakt im Sinne des VwVG nicht in Rechtskraft erwachsen kann", 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG; BGE 123 V 337 f. Erw. 1b mit Hinweisen) geforderte minimale Sachbezogenheit der Begründung aufweist, was insoweit zum Eintreten auf das gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Rechtsmittel führt, 
dass indessen vorliegend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie die materielle Seite des Streitfalles (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) oder gar anderweitige finanzielle Forderungen gegenüber der Arbeitslosenkasse zum Gegenstand hat, 
dass dem kantonalen Gericht beizupflichten ist, dass von einer - jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachtenden (BGE 127 II 48 Erw. 3g mit Hinweisen) - Nichtigkeit der Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 keine Rede sein kann, 
dass es nämlich durchaus zum Aufgabenbereich der Arbeitslosenkassen gehört, die formelle Voraussetzung der fristgemässen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zu prüfen (Art. 20 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 29 AVIV), 
dass im Übrigen die von der Vorinstanz festgestellte verspätete Rechtsmittelergreifung wie auch das Fehlen von Fristwiederherstellungsgründen zu Recht unbestritten blieben, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten rechtens war, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit nicht offensichtlich unzulässig - offensichtlich unbegründet ist, was zur Erledigung im Verfahren nach Art. 36a OG führt, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 30. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: