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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_607/2020  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Glarus, 
Rathaus, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Stimmrechtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Landrates des 
Kantons Glarus vom 21. Oktober 2020 (Nr. 2020-20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Landrat des Kantons Glarus fällte am 21. Oktober 2020 folgenden Beschluss: 
 
"1. An das Projekt ' Futuro ' der Sportbahnen Elm AG wird ein Beitrag von maximal 8,56 Millionen Franken gewährt. 
2. Zusätzlich verzichtet der Kanton zu 100 Prozent auf ausstehende IH-Darlehensforderungen gegenüber der Sportbahnen Elm AG und steht soweit nötig gleichermassen für die entsprechenden IH-Darlehensforderungen des Bundes ein. 
3. Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass 
a. eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt ' Futuro ' vorliegt; 
b. die Banken einen Forderungsverzicht von 50 Prozent leisten; 
c. keine Stromkosten oder anderweitigen Betriebskosten für den Betrieb der Beschneiungsanlagen übernommen werden; 
d. die Gemeinde Glarus Süd sich gemäss dem Landsgemeindebeschluss vom 6. Mai 2018 am Projekt mitbeteiligt. 
4. Das Organisationsreglement, die Eigentümerstrategie und das Geschäftsreglement der Finanzinfra AG bedarf der Genehmigung durch den Landrat. Der Prüfbericht zu den Sachanlagen ist der Finanzaufsichtskommission vorzulegen. 
5. Die Jahresrechnung der Finanzinfra AG ist jährlich zusammen mit dem Revisionsbericht der Finanzaufsichtskommission zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
6. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt." 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2020 beantragt A.________, der Beschluss des Landrates vom 21. Oktober 2020 sei aufzuheben. Er ist der Auffassung, der Beschluss verletze das Stimmrecht, weil er einen Beschluss der Landsgemeinde des Kantons Glarus vom 6. Mai 2018 missachte. 
Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Landrat beantragen beide in erster Linie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest, ebenso der Landrat in seiner Duplik. Der Beschwerdeführer hat eine weitere Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. In Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) steht das Beschwerderecht ausserdem gemäss Art. 89 Abs. 3 jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, durch den angefochtenen Beschluss des Landrats besonders berührt zu sein. Dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist er der Auffassung, es handle sich um eine Stimmrechtssache, weshalb ihm als im Kanton Glarus Stimmberechtigtem das Beschwerderecht zustehe.  
 
1.3. Art. 82 lit. c BGG schliesst die Gesamtheit der politischen Rechte ein. Der sachliche Anwendungsbereich ist somit bezogen auf die politischen Rechte umfassend. Indessen muss die unmittelbare Ausübung dieser Rechte in Frage stehen. Es genügt nicht, allgemein eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts zu rügen (Urteil 1C_167/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Inhaltlich kritisiert der Beschwerdeführer, der Landrat habe sich in seinem Beschluss nicht an die Kriterien gehalten, welche die Landsgemeinde am 6. Mai 2018 an die Kreditvergabe geknüpft habe. Mit anderen Worten macht er geltend, der Landrat habe mit dem Kreditbeschluss seine Kompetenzen überschritten und damit übergeordnetes Recht verletzt. Damit macht er indessen keine Verletzung politischer Rechte im dargelegten Sinn geltend. Mangels eines direkten Bezugs zur Ausübung der politischen Rechte steht dafür die Stimmrechtsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGE 123 I 41 E. 6c S. 47; 117 Ia 66 E. 1d/cc S. 68; Urteil 1P.126/1997 vom 17. Juli 1997 E. 2c, in: RDAT 1998 I Nr. 1 S. 1; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Landrat des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold