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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_116/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. 
1.1 
X.________ wurde gemäss Entscheid des Kreisgerichts Y.________ am 17. September 2013 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Pornografie schuldig erklärt (Urteils-Dispo. Ziff. 1) und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; dabei wurde die erstandene Haft von 274 Tagen angerechnet (Dispo.-Ziff. 2) und sodann eine stationäre psychiatrische Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Dispo.-Ziff. 3). Dem beigefügt waren die Nebenfolgen (namentlich Kosten- und Entschädigungsfolgen, Widerruf, Beschlagnahme, Dispo.-Ziff. 4-8). 
 
Hiergegen appellierte X.________. Am 18. März 2014 entschied das Kantonsgericht St. Gallen in appellatorio was folgt: 
 
"1. Ziff. 2 (Strafe) des Entscheids des Kreisgerichts Y.________ vom 17. September 2013 wird aufgehoben. 
 
2. X.________ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird im Umfang von einem Jahr angerechnet. 
 
3. Ziff. 3 (Massnahme) und 7 (Kosten) des Entscheids werden bestätigt. Ziff. 1 (Schuldspruch), 4 (Widerruf), 5 (Beschlagnahme), 6 (Empfehlung an Strassenverkehrsamt) und 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) bleiben unverändert. 
 
4. X.________ verbleibt in Sicherheitshaft. 
 
5. (Kosten und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens)." 
 
Von diesem Entscheid ist dem Verurteilten zunächst nur das Dispositiv eröffnet worden, abgesehen vom Punkt des Verbleibens in Sicherheitshaft, in Bezug auf den schon eine Begründung ausgefertigt worden ist; die weitere Entscheidbegründung ist für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. 
1.2 
Mit Bezug auf das Aufrechterhalten der Sicherheitshaft hat das Gericht im Wesentlichen erwogen (Entscheid S. 2), angesichts der in Bezug auf den Verurteilten gutachterlich festgestellten, hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Gewalttaten mit Gefährdung von Leib und Leben wäre das Absehen von einer sichernden Massnahme und somit die Freilassung des Beschuldigten mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden. Dieser Gefahr könne zurzeit nicht anders als durch den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft vorgebeugt werden. Angesichts dieser Umstände rechtfertige es sich, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen, obwohl frühere gleichartige Strafen fehlten. Die öffentliche Sicherheit erscheine hier nicht weniger gefährdet als im Falle der Drohung einer Person gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO, sie werde ein schweres Verbrechen ausführen (BGE 137 IV 13 E. 4.3). 
 
Eine mildere Massnahme, die denselben Zweck wie die Haft erfüllen könnte, sei - so das Gericht weiter - nicht ersichtlich. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte sich seit gut 450 Tagen in Haft befinde. Der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheits-entzug betrage in der Regel höchstens fünf Jahre, könne jedoch ver-längert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Entlassung aus dem Mass-nahmenvollzug erfolge, sobald der Zustand der davon betroffenen Person es rechtfertige, dass ihr Gelegenheit gegeben werde, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte sei bisher nicht therapeutisch behandelt. Es sei deshalb nicht damit zu rechnen, der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme werde innert weniger Monate zu seiner bedingten Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB führen; der Sachverständige habe entsprechend ausgeführt, innert sechs Monaten im geschlossenen Rahmen könnte bloss eine erste Einschätzung erfolgen. Es sei wahrscheinlich, dass auch danach ein geschlossener Rahmen empfohlen werde. Im Hinblick darauf sei die Anordnung von Sicherheitshaft auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (Entscheid S. 3). 
2. 
Mit Eingaben vom 21./22. März 2014 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Sicherheitshaft aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer übt auf appellatorische Weise Kritik am angefochtenen Haftbelassungsentscheid, insbesondere mit Hinweisen auf seinen Gesundheitszustand und unterlegt durch Bibelzitate. Er unterlässt es indes im Einzelnen darzulegen, inwiefern durch die dem Entscheid zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen sowie RA Z.________, St. Gallen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp