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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1081/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte Erpressung mit Bedrohung vieler Menschen, Schreckung der Bevölkerung usw.; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. Juni 2022 (4M 21 117). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ begab sich am 14. März 2018 um ca. 11:00 Uhr in die öffentliche Telefonkabine der Poststelle in U.________, um eine vorgängig aufgenommene und mit einer Sprachverzerrungsapp bearbeitete Bombendrohung gegenüber dem Einkaufszentrum "B.________" abzusetzen. Aus Panik beendete er das Telefonat jedoch, ohne die Nachricht abzuspielen. Kurz darauf wählte er erneut die Nummer der "B.________" und spielte den folgenden Satz ab: "Sie haben eine Bombe im Haus und sie wird um 12:30 Uhr explodieren". Das Einkaufszentrum wurde evakuiert und anschliessend durchsucht, ohne dass eine Bombe aufgefunden wurde. Die Geschäfte blieben bis zum regulären Ladenschluss geschlossen. 
Am 16. März 2018 um 00:46 Uhr rief A.________ die Polizeinotrufnummer von einer öffentlichen Telefonkabine aus an und spielte eine mit Sprachverzerrungsapp bearbeitete Sprachnachricht ab, welche der Mitarbeiter der Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei (ELZ) jedoch nicht verstehen konnte. Da A.________ sich von näherkommenden Passanten gestört fühlte, brach er das Telefonat vorzeitig ab. In der von der Luzerner Polizei nachträglich zwecks Verständlichkeit bearbeiteten Sprachnachricht drohte A.________ nach Bezugnahme auf die Bombendrohung vom 14. März 2018 zusammengefasst damit, eine Bombe an einem anderen Ort deponiert zu haben. Er fuhr daraufhin nach Hause, druckte seine Nachricht aus und fuhr zum Polizeiposten V.________, wo er um ca. 5:00 Uhr sein Schreiben in den Briefkasten des Polizeipostens einwarf. Zusammengefasst drohte A.________ in dem Schreiben damit, die in einem Spital im Kanton Luzern deponierte Bombe zu zünden, sollten ihm nicht Fr. 150'000.-- in zwei Raten bezahlt werden. Er forderte, dass die Luzerner Polizei ihm die erste Rate von Fr. 100'000.-- in einer von ihm angegebenen Zugstoilette deponiere. Eine nicht beteiligte Person fand das Bargeld allerdings, so dass A.________, der sich, wie sich später herausstellte, ohnehin nicht im Zug befand, nicht in den Besitz des geforderten Bargeldes gelangte. Während das Bargeld im Zug hätte übergeben werden sollen, kontaktierte A.________ die Polizei per Online-Kontakformular, um ihr mitzuteilen, dass er sich hinsichtlich einer erneuten Übergabe melden werde. Daraufhin kontaktierte er die Polizei erneut per Online-Kontaktformular. Er wiederholte die Androhung, in einem Luzerner Spital eine Bombe zu zünden und forderte, dass Fr. 200'000.-- am 17. März 2018 in einem Fotoautomaten deponiert werden. Bei dieser Übergabe kam es zur Festnahme von A.________. 
 
B.  
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ am 23. April 2021 der mehrfachen versuchten Erpressung mit Bedrohung vieler Menschen nach Art. 156 Ziff. 1 und 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des falschen Alarms nach Art. 128bis StGB, des versuchten falschen Alarms nach Art. 128bis StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 StGB und der mehrfachen arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Das Kriminalgericht sprach den unbedingten Vollzug für die Dauer von zwölf Monaten aus und gewährte A.________ für die restlichen 21 Monate den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren. Das Kriminalgericht erteilte A.________ die Weisung, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und ordnete für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. 
 
C.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A.________ hin stellte das Kantonsgericht Luzern am 27. Juni 2022 fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Erpressung mit Bedrohung vieler Menschen in Rechtskraft erwachsen sei. Es sprach A.________ des falschen Alarms, der versuchten Schreckung der Bevölkerung und der mehrfachen arglistigen Vermögensschädigung schuldig. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es sprach den unbedingten Vollzug für die Dauer von zwölf Monaten aus und gewährte A.________ für die restlichen 21 Monate den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren. Für die Dauer der Probezeit erteilte es A.________ die Weisung, sich regelmässig einer ambulanten, psychotherapeutischen und deliktorientierten Behandlung bei einem forensisch ausgebildeten Therapierenden zu unterziehen und ordnete für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. 
 
D.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neufestsetzung der Strafe an dieses zurückzuweisen. A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verletzt, indem sie hinsichtlich der drei Erpressungsversuche und der versuchten Schreckung der Bevölkerung das Tatverschulden lediglich formal gemäss den Zumessungskriterien nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt, diese Kriterien materiell aber nicht sachgerecht angewendet habe. Zudem habe sie das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt, da sie bei der Bestimmung des Tatverschuldens den ihr zustehenden Ermessensbereich überschritten habe.  
 
1.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteile 6B_239/2023 vom 10. August 2023 E. 4.1; 6B_261/2023 vom 8. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1.1; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2; mit Hinweisen). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die versuchte Erpressung per Brief sei als schwerste der drei Erpressungen zu qualifizieren, weshalb dafür die Einsatzstrafe zu bilden sei. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner mit seiner Bombendrohung einem Spital gegenüber absichtlich eine potentielle Gefährdung von besonders vulnerablen Personen suggeriert habe. Zudem habe er sich in seinem Schreiben einer martialischen Wortwahl bedient. Aufgrund des Inhaltes des Schreibens habe der Beschwerdegegner den Eindruck erweckt, seine Rolle als listiger Erpresser zu geniessen. Demgegenüber positiv zu berücksichtigen sei, dass vom Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt eine objektive Gefahr ausgegangen sei, da keine Bombe existiert habe. Der Beschwerdegegner habe seine Drohung auch nicht mit einer Bombenattrappe oder dergleichen unterstrichen. Dies habe die Arbeit der Polizei zwar nicht erleichtert, habe aber gezeigt, dass der Beschwerdegegner keine allzu grossen Bemühungen für seine Erpressung aufgewendet habe. Zudem habe er mit insgesamt Fr. 150'000.-- im Vergleich zur Grösse des gewählten Gebäudes einen eher geringen Betrag gefordert. Er habe zwar einiges vorgekehrt, um nicht identifiziert zu werden, sei dabei allerdings nicht besonders raffiniert oder planmässig, sondern eher dilettantisch vorgegangen. So habe er beispielsweise für die zweite Nachricht sein eigenes Mobiltelefon benutzt und sei direkt mit seinem eigenen Wagen bei der Polizei vorgefahren, um den Brief abzugeben, und habe sein Aussehen dabei auch nicht unkenntlich gemacht. Er habe sich nach der Bombendrohung ohne lange Vorbereitungszeit dazu entschieden, Geld zu erpressen, da er der Meinung gewesen sei, nichts mehr zu verlieren zu haben. Abgesehen vom Brief und der Nachricht per Kontaktformular habe er keine weiteren Anstrengungen gemacht, um seiner Erpressung zum Erfolg zu verhelfen. Er habe auch noch keinen Plan gehabt, was nach der Geldübergabe geschehen sollte. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere sei negativ zu werten, dass der Beschwerdegegner mit einer Bombe in einem Spital gedroht habe, im Wissen darum, dass eine solche Institution nur schwerlich evakuiert werden könne, was die Zahlungsbereitschaft der Polizei in seiner Vorstellung noch habe erhöhen sollen. Er habe sich dabei von rein finanziellen Motiven leiten lassen, ohne Rücksicht auf den Adressaten seiner Drohung. Er habe direktvorsätzlich und mit voller Schuldfähigkeit gehandelt. Insgesamt sei das Tatverschulden des Beschwerdeführers als leicht im obersten Bereich, an der Grenze zu mittelschwer zu bewerten. Unter Berücksichtigung der dargelegten relevanten Tatkomponenten und des festgesetzten Verschuldens legte die Vorinstanz die Einsatzfreiheitsstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe fest. Aufgrund der versuchten Tatbegehung reduzierte sie diese auf 22 Monate.  
 
1.3.2. Hinsichtlich der versuchten Erpressung mit Bedrohung vieler Menschen mittels Anruf aus einer öffentlichen Telefonkabine vom 16. März 2018 berücksichtigte die Vorinstanz den engen Zusammenhang zur Erpressung mittels Brief und erachtete das Verschulden als mittelschwer im untersten Bereich. Es erhöhte die festgelegte Einsatzstrafe um fünf Monate auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 27 Monaten. Diese reduzierte die Vorinstanz aufgrund der versuchten Tatbegehung auf 25 Monate. Das Verschulden für die versuchte Erpressung mittels Online-Kontaktformular erachtete die Vorinstanz ebenfalls als mittelschwer im untersten Bereich und erhöhte die Einsatzstrafe um sieben Monate auf 32 Monate. Dass es beim Versuch blieb, berücksichtigte die Vorinstanz mit einer Reduktion der Strafe um zwei Monate auf 30 Monate. Für den versuchten falschen Alarm erhöhte die Vorinstanz die Strafe auf 31 Monate und für den falschen Alarm auf 33 Monate.  
 
1.3.3. Zum objektiven Tatverschulden bezüglich der versuchten Schreckung der Bevölkerung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe mit der Bombendrohung eine grosse Gefahr für Leib und Leben aller anwesenden Menschen suggeriert. Die Vorinstanz berücksichtigte ferner die Vorkehrungen, die der Beschwerdegegner getroffen hatte, um nicht identifiziert zu werden. Mit seiner knappen Zeitangabe habe er die Verantwortlichen derart unter Druck gesetzt, dass sämtliche Besuchende und Angestellte hätten evakuiert werden müssen. Demgegenüber sei zu beachten, dass bei der Evakuation keine Panik ausgebrochen und niemand verletzt worden sei, wobei der Beschwerdegegner auf die Umstände der Evakuierung keinen Einfluss gehabt habe. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigte die Vorinstanz das eventualvorsätzliche Handeln des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner habe den Anruf bei der B.________ ausserdem nicht von langer Hand geplant, sondern sich erst auf dem Parkplatz spontan dazu entschieden. Seine Motivlage bleibe weiterhin unklar. Sein Tatverschulden wiege nicht mehr leicht und sei am unteren Rand von mittelschwer zu qualifizieren. Die Gesamtstrafe von 33 Monaten sei unter Berücksichtigung des festgelegten Tatverschuldens und der Tatkomponenten um sechs Monate auf 39 Monate zu erhöhen. Aufgrund der versuchten Tatbegehung sei die Gesamtstrafe auf 38 Monate zu reduzieren. Für die mehrfache arglistige Vermögensschädigung erhöhte die Vorinstanz die Gesamtstrafe auf 44 Monate.  
 
1.3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner bereit sei, den von ihm verursachten Schaden seinen finanziellen Möglichkeiten nach zu tilgen und sich motiviert zeige, Hilfe für seine Schuldensanierung anzunehmen. Er sei im Untersuchungsverfahren umfassend geständig und kooperativ gewesen und habe Reue gezeigt. Ebenfalls leicht strafmildernd berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sei, seine schwierige persönliche Situation, seine diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie sein pathologisches Spielen, welches nicht unbedeutend für die Tathandlungen gewesen sei. Insgesamt sei die Täterkomponente positiv zu werten, was zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe auf 38 Monate führe.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das Tatverschulden in Bezug auf die drei Erpressungsversuche generell als offensichtlich zu tief bewertet. Sie betont dabei den Umstand, dass sich die Drohung gegen ein Spital und damit gegen eine besonders sensible und verletzliche Institution gerichtet habe. Die Vorinstanz hat diesen Umstand massgebend berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die in diesem Zusammenhang relativ tiefe Erpressungsforderung positiv gewichtet hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die fehlende objektive Gefahr habe auf die Erpressungswirkung keinen grossen Einfluss gehabt, da die verantwortlichen Personen bis zuletzt im Unklaren darüber gewesen seien, ob der Beschwerdegegner eine Bombe platziert habe. Die geschaffene Unsicherheit geht indes mit der Tatbegehung einher und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Schaffung einer objektiven Gefahr strafmindernd berücksichtigt hat. Aus der Abwesenheit einer Bombenattrappe leitet die Vorinstanz im Übrigen in nachvollziehbarer Weise ab, dass der Beschwerdegegner keine allzu grossen Bemühungen für seine Erpressung aufgewendet habe, auch wenn es die Arbeit der Polizei nicht erleichtert habe. In der vorinstanzlichen Gewichtung der Abwesenheit einer Bombenattrappe ist keine Ermessensüberschreitung zu erkennen. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den vollendeten Versuch bei der Strafminderung zu stark gewichtet habe. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1.b; Urteil 6B_86/2023 vom 7. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte die Umstände dar, weswegen es nicht zur vollendeten Tatbegehung gekommen ist, und berücksichtigte, dass der Beschwerdegegner den Versuch nicht von sich aus abgebrochen hat. Angesichts der letztlich relativ beschränkten tatsächlichen Folgen der Tat hat die Vorinstanz die versuchte Tatbegehung mit der Reduktion der Einsatzstrafe um sechs Monate nicht übermässig strafmindernd berücksichtigt.  
Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Kontrast zwischen der Schwere der Drohung und der Qualifikation des Tatverschuldens als "leicht im obersten Bereich, an der Grenze zu mittelschwer" relativiert sich, wenn man sich mit der Vorinstanz vergegenwärtigt, dass die Bedrohung mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen bei der Tatbegehung im qualifizierten Tatbestand von Art. 156 Ziff. 4 StGB vorausgesetzt wird. Wenn die Vorinstanz bezogen auf das ganze Spektrum des qualifizierten Tatbestandes angesichts der dargelegten Umstände von einem leichten Tatverschulden im obersten Bereich ausgeht, so liegt darin jedenfalls keine Verletzung von Bundesrecht. Die Bewertung der Vorinstanz als leichtes Verschulden im obersten Bereich und die Einsatzstrafe von 28 Monaten bei einem Strafrahmen von maximal fünf Jahren liegt im Rahmen des zulässigen Ermessensspielraums und eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorgaben bei der Bemessung der Einsatzstrafe ist nicht erkennbar. 
 
1.5. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Schreckung der Bevölkerung vor, angesichts der besonderen Schwere der Drohung sei das Tatverschulden als schwer im unteren Bereich zu bewerten. Die Vorinstanz hat die Schwere der Bombendrohung berücksichtigt, die fehlende Planung indes positiv gewichtet und ist von einem mittelschweren Tatverschulden am unteren Rand ausgegangen. Mit der Erhöhung der Strafe um sechs Monate hat sie ihr Ermessen nicht überschritten. Dasselbe gilt für die Reduktion um einen Monat aufgrund der versuchten Tatbegehung. Die Beschwerdeführerin vermag keine Ermessensüberschreitung aufzuzeigen, wenn sie die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatverschulden hinsichtlich der versuchten Schreckung der Bevölkerung beanstandet.  
 
1.6. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Bewertung des Tatverschuldens der drei Erpressungsversuche sei widersprüchlich. Die Vorinstanz habe die versuchte Erpressung per Brief als schwerste Tat qualifiziert, obwohl sie das Tatverschulden für diese Erpressung als lediglich leicht im obersten Bereich, an der Grenze zu mittelschwer, und das Tatverschulden für die anderen beiden Erpressungen als mittelschwer im untersten Bereich und damit leicht höher bewertet habe. Die Vorinstanz führt nicht aus, weswegen sie für die bei der Festlegung der Einsatzstrafe massgebende schwerste Straftat nicht auf diejenige Erpressung abgestellt hat, für die sie vom schwersten Verschulden ausging. Die für die Einsatzstrafe berücksichtigte Erpressung und die dabei ausgesprochene Bombendrohung hatte indes angesichts des Vorgehens und Inhaltes des Briefes am meisten Gewicht und war massgebender Ausgangspunkt für die im Rahmen der weiteren Erpressung ausgesprochenen Forderungen. Insofern ist nachvollziehbar, weswegen die Vorinstanz für die Einsatzstrafe auf diese Straftat abgestellt hat. Die dabei gewählte geringfügige graduelle Unterscheidung hinsichtlich des Tatverschuldens ist unter diesem Gesichtspunkt als ungenau zu qualifizieren. Das Bundesgericht kann jedoch das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.3; 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Dass sich die vorinstanzliche Strafzumessung aufgrund des für die Einsatzstrafe festgehaltenen Tatverschuldens nicht mehr in dem der Vorinstanz zustehenden erheblichen Ermessensspielraum befinden soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.  
 
1.7. Die vorinstanzliche Begründung der Strafzumessung ist ausführlich und nachvollziehbar und eine Ermessensüberschreitung bei der Gewichtung der massgebenden Aspekte vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht erweist sich als unbegründet.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi