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[AZA] 
P 49/99 Gb 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 15. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, 
Amtshaus Helvetiaplatz, Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
H.________, 1932, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- 
anwalt L.________, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1932 geborene H.________ bezog seit 1. Mai 
1995 Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung. Im Zuge 
einer periodischen Überprüfung des Anspruchs im Frühjahr 
1997 wurde bekannt, dass er ihm zustehende Einkünfte 
(vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, Rentenanspruch 
gegenüber der österreichischen Sozialversicherung) und 
Vermögenswerte (Einfamilienhaus in Österreich) der Ver- 
waltung nicht gemeldet hatte. Aus diesem Grund berechnete 
das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich 
den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, 
kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) für die Zeit ab 
1. Mai 1995 bis Ende März 1997 neu und forderte mit Verfü- 
gung vom 2. April 1997 in dieser Zeitspanne zu Unrecht aus- 
gerichtete Beträge in Höhe von insgesamt Fr. 10'269.- zu- 
rück. 
    Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksrat Zürich 
mit Entscheid vom 30. Oktober 1997 die verfügte Rücker- 
stattung. Gleichzeitig lehnte er das sinngemäss gestellte 
Gesuch um Erlass der Rückforderung ab. 
 
    B.- Beschwerdeweise liess H.________ die Aufhebung der 
Verfügung vom 2. April 1997 beantragen und ersuchte um Be- 
stellung eines Vertretungsbeistandes im Sinne von Art. 392 
Ziff. 1 ZGB. Am 21. September 1998 teilte die Vormund- 
schaftsbehörde der Stadt Zürich dem Sozialversicherungsge- 
richt des Kantons Zürich mit, ihre Abklärungen hätten erge- 
ben, dass der Versicherte in der Lage sei, seine alltägli- 
chen Angelegenheiten selber zu regeln, weshalb vormund- 
schaftliche Massnahmen nicht erforderlich seien. In mate- 
rieller Hinsicht kam das kantonale Gericht sodann zum 
Schluss, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rück- 
erstattung - Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und grosse 
Härte - erfüllt seien. In Gutheissung der Beschwerde hob es 
die Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 auf (Ent- 
scheid vom 7. Juni 1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das 
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, in 
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Beschluss 
des Bezirksrates Zürich vom 30. Oktober 1997 zu bestätigen 
und an der Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 fest- 
zuhalten. 
    Während H.________ unter Hinweis auf den kantonalen 
Gerichtsentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
schliesst der Bezirksrat Zürich sinngemäss auf Gutheissung 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für So- 
zialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss 
Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 
VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bun- 
desrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und 
nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 
122 V 222 Erw. 1). 
 
    2.- a) In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids 
stellte das kantonale Gericht fest, der Versicherte habe am 
2. Mai 1997 unterschriftlich bestätigt, dass er sich mit 
der Neuberechnung einverstanden erkläre und demnach keinen 
Anspruch mehr auf Zusatzleistungen habe (Erw. 1). Zu prüfen 
sei daher ausschliesslich noch die Frage des Erlasses 
(Erw. 2). Im Dispositiv hebt es jedoch die Rückerstattungs- 
verfügung vom 2. April 1997 auf. Es besteht somit ein of- 
fensichtlicher Widerspruch zwischen der vorinstanzlichen 
Urteilsformel (Dispositiv-Ziffer 1) und den Urteilserwägun- 
gen, indem dispositivmässig lediglich die Bewilligung des 
Erlasses hätte erfolgen sollen. Davon ausgehend, dass ein 
Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Erläute- 
rungsgrund ist (vgl. Art. 145 Abs. 1 OG), ist im Rahmen der 
Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn diese als 
ordentliches Rechtsmittel offensteht, der wirkliche Rechts- 
sinn des angefochtenen kantonalen Entscheides festzustel- 
len. Dabei gilt die Praxis, wonach Verwaltungsverfügungen 
nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen 
rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind 
(vgl. BGE 120 V 496) auch für kantonale Gerichtsentscheide. 
Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass das 
kantonale Gericht nichts anderes getan hat, als den Erlass 
der Rückerstattungsschuld zu bewilligen. Soweit sie den 
Rückerstattungsentscheid der Verwaltung aufgehoben hat, er- 
weist sich Dispositiv-Ziffer 1 als fehlerhaft. Entsprechend 
hat sich die Prüfung des Eidgenössischen Versicherungsge- 
richts darauf zu beschränken, ob das kantonale Gericht zu 
Recht den Erlass gewährt hat. 
 
    b) Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht 
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- 
tungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit 
Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat 
demnach lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter 
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung 
oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG); die 
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- 
halts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich un- 
richtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung we- 
sentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
    3.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen 
über die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der 
grossen Härte (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 
Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen 
werden. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung guter 
Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor- 
liegt. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur 
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben 
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass 
der gute Glaube zum vornherein entfällt, wenn die zu Un- 
recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige 
oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung 
zurückzuführen ist. Andererseits kann sich der Rückerstat- 
tungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein 
fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit dar- 
stellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1992 
Nr. 7 S. 103 Erw. 2b). 
    Bezüglich der Erlassvoraussetzungen unterscheidet die 
Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un- 
rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den 
gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. 
ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechts- 
mangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechts- 
bewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher 
Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der 
Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt 
die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit 
als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, 
festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen 
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen 
kann (BGE 122 V 223 Erw. 3; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c). 
 
    4.- a) Das kantonale Gericht hat erwogen, die Frage 
der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners sei von seinem 
Geisteszustand im Zeitpunkt des Bezuges der unrechtmässigen 
Leistungen abhängig. Da sich die Akten diesbezüglich als 
äusserst dürftig erwiesen und von ergänzenden Abklärungen 
angesichts der verflossenen Zeit, des sich kontinuierlich 
verschlechternden Gesundheitszustandes und des Wegzugs des 
Versicherten nach Österreich keine neuen Erkenntnisse zu 
erwarten seien, könne nicht mehr festgestellt werden, wie 
weit von ihm im Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen 
erwartet werden konnte, dass er die Unrechtmässigkeit der 
Nichtangabe von Vermögen und Einkommensteilen habe erkennen 
können. Den medizinischen Unterlagen könne lediglich ent- 
nommen werden, dass sich der Gesundheitszustand im Winter 
1993/94 derart verschlechtert habe, dass er seinen Beruf 
als Kellner habe aufgeben müssen und sein Kräftezustand und 
seine Leistungsfähigkeit seither durch verschiedene Krank- 
heiten zunehmend beeinträchtigt werde. In einem undatierten 
Formular habe der Hausarzt, Dr. med. B.________, die Diag- 
nose eines Bronchus-Carcinoms und einer chronischen Schizo- 
phrenie gestellt. Inwiefern und gegebenenfalls seit wann 
Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit durch diese Krank- 
heiten beeinträchtigt seien, könne den Akten jedoch nicht 
schlüssig entnommen werden. Weil gemäss einem allgemeinen 
Rechtsgrundsatz der gute Glaube zu vermuten sei und keine 
Anhaltspunkte für dessen Fehlen namhaft gemacht werden 
könnten, bejahte das kantonale Gericht diese Erlassvoraus- 
setzung und prüfte die Frage des Vorliegens einer grossen 
Härte. 
 
    b) Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt 
Zürich bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, Geistes- 
krankheiten und insbesondere eine Schizophrenie zeitigten 
unterschiedliche Auswirkungen auf das Alltagsleben der Be- 
troffenen, weshalb sich eine solche Krankheit nicht zwin- 
gend negativ auf die Mitwirkungspflicht auswirke. Bezüglich 
des Beschwerdegegners hätten die Abklärungen der Vormund- 
schaftsbehörde ergeben, dass dieser durchaus in der Lage 
sei, seine alltäglichen administrativen Angelegenheiten zu 
regeln. Auch sei es ihm möglich, selbständig einen Rechts- 
vertreter zu bestellen. Da durch den persönlichen Kontakt 
der Leistungsbezüger mit den Sachbearbeitern der Durchfüh- 
rungsstelle gewährleistet werde, dass allfällige Unklarhei- 
ten bei der Anmeldung und periodischen Überprüfung ihres 
Anspruches rasch aufgedeckt würden und auf spezifische Fra- 
gen individuell eingegangen werden könne, müsse hinsicht- 
lich des Verkehrs mit dem Amt für Zusatzleistungen die Ur- 
teilsfähigkeit klar bejaht werden. Obwohl der Beschwerde- 
gegner anlässlich der Gesuchstellung sowie mit jedem Ent- 
scheid auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, habe er 
eine vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, ein Einfa- 
milienhaus in Österreich sowie einen Rentenanspruch gegen- 
über der österreichischen Sozialversicherung verschwiegen 
und damit die Meldepflicht in grober Weise verletzt. 
 
    5.- a) Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 
ZGB). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Rückerstat- 
tungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) 
durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her- 
beigeführt wurde. Anderseits kann sich der Versicherte auf 
den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung 
oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- 
oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 180 Erw. 3c in 
fine, 112 V 103 Erw. 2c). Wie in anderen Bereichen beur- 
teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach 
einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen 
in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Ur- 
teilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) 
nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler RKUV 1989 
Nr. U 79 S. 368). 
    So wurde der gute Glaube etwa verneint, wenn der Ver- 
sicherte trotz sprachlicher und intellektueller Schwierig- 
keiten nachgewiesenermassen in der Lage ist, die Tragweite 
der unrechtmässigen Leistungszusprechung auf Grund der kon- 
kret vorliegenden Umstände tatsächlich zu erfassen (nicht 
veröffentlichtes Urteil C. vom 7. Oktober 1988, P 28/88). 
Nicht abgesprochen hat das Eidgenössische Versicherungsge- 
richt dagegen den guten Glauben einem bevormundeten Versi- 
cherten, der in psychischer Hinsicht schwer beeinträchtigt 
und deswegen nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten 
selber zu besorgen (BGE 112 V 97). 
    b) Der Beschwerdegegner hat am 9. Mai 1995 ein Gesuch 
um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV unterzeich- 
net, das vom Fürsorgeamt der Stadt Zürich gestützt auf die 
Angaben des Versicherten erstellt worden war. Darin wurden 
einfach und klar formulierte Fragen zu den wirtschaftlichen 
Verhältnissen gestellt. Insbesondere wurde auch unmissver- 
ständlich nach Renten und in- und ausländischen Vermögens- 
werten gefragt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht 
geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine 
grobfahrlässige Nachlässigkeit bejaht werden muss, wenn 
konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder 
gar nicht) beantwortet werden (BGE 110 V 181 Erw. 3d; vgl. 
auch Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche- 
rungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 484). Dass das Formular 
von dritter Seite ausgefüllt wird, vermag den Versicherten 
praxisgemäss von seiner Verantwortung für die Richtigkeit 
der Angaben nicht zu entlasten (BGE 110 V 181 f. Erw. 3d). 
Dies hat auch vorliegend zu gelten, da kein triftiger Grund 
ersichtlich ist und nicht überzeugend dargetan wird, warum 
die konkreten Fragen nicht richtig beantwortet wurden. Ins- 
besondere liegen keine stichhaltige Anhaltspunkte dafür 
vor, dass der Versicherte mangels Urteilsfähigkeit für die 
Meldepflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden 
könnte. Wohl ist er gemäss den unbestrittenen vorinstanz- 
lichen Sachverhaltsfeststellungen physisch und psychisch 
stark angeschlagen. So hat sich sein Allgemeinzustand ge- 
mäss den Angaben des Hausarztes im zweiten Quartal 1996 ra- 
pide verschlechtert und eine neu entdeckte Krankheit einen 
zusätzlichen Defektzustand hinterlassen. Dennoch hat er am 
6. Januar 1997 dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV auf- 
forderungsgemäss das Formular "Periodische Überprüfung des 
Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV" unterschrieben 
zugestellt und diesem einen Kontoauszug der Schweizerischen 
Volksbank beigelegt, aus welchem der Bezug einer Rente der 
Rentenanstalt hervorging. Da die Angaben im Formular damit 
nicht übereinstimmten, lud ihn das Amt zur Klärung der 
wirtschaftlichen Verhältnisse auf den 17. Januar 1997 zu 
einer Besprechung ein. Anlässlich dieser Aussprache bestä- 
tigte der Versicherte unterschriftlich, eine Rente der Ren- 
tenanstalt von vierteljährlich Fr. 614.90 zu beziehen. Er 
räumte auch ein, ein Einfamilienhaus in Österreich zu be- 
sitzen. Weiter verneinte er, Anspruch auf eine Rente der 
österreichischen oder der britischen Sozialversicherung zu 
haben oder in Österreich über ein Bankkonto zu verfügen. Er 
verpflichtete sich ferner, einen Antrag auf eine Invaliden- 
rente bei der österreichischen Sozialversicherung zu stel- 
len und eine Rentenzusprechung umgehend zu melden. Darauf- 
hin reichte er weitere Unterlagen ein, aus denen hervor- 
geht, dass er mindestens seit März 1996 ein bisher nicht 
angegebenes Konto bei der Bank A.________ besitzt. Ebenso 
zeigte sich, dass er mindestens seit April 1996 Bezüger 
einer österreichischen Pension war. Diese zusätzlichen An- 
gaben machte er offensichtlich deshalb, weil er keinen ne- 
gativen Bescheid der österreichischen Sozialversicherung 
vorlegen konnte und folglich mit dem Bekanntwerden der Ren- 
te rechnen musste. Der Beschwerdegegner war somit durchaus 
in der Lage, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV einen 
einfachen Sachverhalt wie den Anspruch auf eine auslän- 
dische Rente und den Besitz von Grundeigentum zur Kenntnis 
zu bringen. 
    Bei diesen Gegebenheiten ist eine Berufung auf den gu- 
ten Glauben ausgeschlossen. Ein Erlass der Rückerstattungs- 
schuld kommt deshalb nicht in Frage, weshalb auch dahinge- 
stellt bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Ver- 
sicherten eine grosse Härte bedeutet. 
 
    6.- Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von 
Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 2b), ist das 
Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die 
Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdegegner zu 
tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so-  
    weit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des 
    Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 
    7. Juni 1999 bezüglich der bundesrechtlichen Ergän- 
    zungsleistungen aufgehoben. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-  
    degegner auferlegt. 
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.- wird dem  
    Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich 
    zurückerstattet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für So- 
    zialversicherung und dem Bezirksrat Zürich zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: