Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.58/2006 /bnm 
 
Urteil vom 18. April 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Kuhn, 
Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Eheschutz bzw. vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten am 23. Februar 1996 und haben zwei Söhne: V.________, geboren 1996, und W.________, geboren 1998. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2000 reichte Y.________ beim Gerichtspräsidium A.________ eine Ehescheidungsklage ein und beantragte gleichzeitig den Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
 
Dem Massnahmenbegehren wurde durch Entscheid der zuständigen Bezirksrichterin vom 26. November 2000 stattgegeben, wobei diese X.________ verpflichtete, an den Unterhalt der beiden Kinder ab Oktober 2000 Beiträge von monatlich je Fr. 850.-- (zuzüglich Kinderzulagen) und an denjenigen der Ehefrau solche von monatlich Fr. 4'174.-- für die Zeit von Oktober 2000 bis März 2001 und von monatlich Fr. 3'974.-- ab April 2001 zu zahlen. Beide Parteien erhoben Beschwerde, worauf das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 23. April 2001 den bezirksgerichtlichen Entscheid unter anderem insofern abänderte, als es den der Ehefrau persönlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag ab Oktober 2000 neu auf monatlich Fr. 3'100.- festsetzte. 
 
Am 7. Juni 2001 beschloss das Bezirksgericht A.________, dass das Scheidungsverfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werde. 
B. 
Mit Eingabe vom 11. November 2003 ersuchte Y.________ beim Gerichtspräsidium von A.________ um Anordnung verschiedener Eheschutzmassnahmen. Am 3. März 2004 erkannte die zuständige Bezirksrichterin, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien, stellte die beiden Söhne unter die Obhut der Mutter und verpflichtete X.________ mit Wirkung ab 1. November 2002, Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen) für die Kinder und von monatlich Fr. 4'100.-- für die Ehefrau persönlich zu zahlen. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde, Y.________ hierauf Anschlussbeschwerde. Das Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau setzte mit Urteil vom 16. Dezember 2005 die Unterhaltsbeiträge neu auf monatlich je Fr. 850.-- für die Kinder (Dispositiv-Ziffer 1.3) und monatlich Fr. 4'283.-- für die Ehefrau persönlich (Dispositiv-Ziffer 1.4) fest. 
 
Mit Eingabe vom 23. August 2004 hatte X.________ beim Gerichtspräsidium von A.________ eine Scheidungsklage eingereicht. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9 und 29 BV und verlangt, das obergerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2005, allenfalls nur dessen Dispositiv-Ziffer 1.4, aufzuheben. Ausserdem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
D. 
Durch Präsidialverfügung vom 22. Februar 2006 ist der Beschwerde bezüglich der bis und mit Januar 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. 
E. 
Am 21. April 2006 ist bei der erkennenden Abteilung eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, hierauf am 24. April 2006 eine solche der Beschwerdegegnerin eingegangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit.a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde ist aus dieser Sicht demnach ohne weiteres einzutreten. 
1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2006 wurde lange nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 89 Abs. 1 OG) aufgegeben und bezieht sich im Übrigen auf eine Tatsache (Strafbefehl des Bezirksamtes A.________ vom 6. April 2006), die nach Fällung des angefochtenen Entscheids eingetreten ist. Sie ist daher unbeachtlich. Letzteres gilt auch für die durch sie veranlasste Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2006. 
1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nach der Rechtsprechung nur dann mit angefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen hatten unterbreitet werden können oder wenn solche Rügen von der letzten kantonalen Instanz zwar beurteilt wurden, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen). Eine Ausnahme der angeführten Art macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit sich seine Ausführungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 3. März 2004 richten, ist darauf deshalb nicht einzutreten. 
2. 
Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
 
Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Das Bundesgericht greift im Übrigen nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen). 
3. 
Willkür erblickt der Beschwerdeführer unter anderem darin, dass das Obergericht die Klage der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 nicht wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich nämlich während mehr als drei Jahren vorbehaltlos an die im obergerichtlichen Urteil vom 21. April (recte: 23. April) 2001 getroffene Unterhaltsregelung gehalten, ohne je geltend zu machen, der Betrag von monatlich Fr. 4'800.- zuzüglich Kinderzulagen reiche nicht aus. Erst im Nachhinein sei sie auf die Idee verfallen, mehr Unterhalt zu verlangen, obwohl die Verhältnisse sich seit dem Erlass des erwähnten Urteils in keiner Weise verändert hätten. 
3.1 Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts können die Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens einvernehmlich regeln, ohne eine richterliche Instanz anzurufen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 175 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 175 ZGB). Wenn allerdings einer der Ehegatten nicht mehr bereit ist, die getroffene Abmachung einzuhalten, kann er das Eheschutzgericht anrufen, und dieses darf es nicht ablehnen, die in Art. 176 ZGB vorgesehenen Massnahmen anzuordnen (Bräm/Hasenböhler, N. 8 zu Art. 175 ZGB; Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 2 zu Art. 175 ZGB). 
3.2 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Zeit lang sich an die vom Obergericht im Urteil vom 23. April 2001 festgelegte Unterhaltsregelung gehalten haben, hinderte dies die Beschwerdegegnerin mithin nicht daran, an das Eheschutzgericht zu gelangen und eine Neubeurteilung der Situation zu verlangen. Die Praxis der Parteien, bezüglich der Unterhaltsleistungen den erwähnten obergerichtlichen Entscheid zu befolgen, konnte nur solange Bestand haben, als sie vom Willen beider getragen war. Die Anrufung des Eheschutzgerichts durch die Beschwerdegegnerin stellt kein missbräuchliches Verhalten dar. Dass die Beschwerdegegnerin erst nach geraumer Zeit um Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge nachgesucht hat, vermag daran nichts zu ändern, begründet doch ein gewisses Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch (BGE 129 III 618 E. 5.2 S. 622; 127 III 506 E. 4a S. 513, mit Hinweisen). Umstände, die es rechtfertigten, der Beschwerdegegnerin ein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, sind nicht dargetan. 
4. 
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Bezirksgerichtspräsidium A.________ und das Obergericht die Klage der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 überhaupt als Eheschutzbegehren entgegengenommen haben. Er hält dafür, dass zu diesem Zeitpunkt die Präliminarentscheide des Bezirksgerichtspräsidiums vom 26. November 2000 bzw. des Obergerichts vom 23. April 2001 noch immer wirksam gewesen seien, so dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin als Klage auf deren Abänderung hätte behandelt werden müssen. Zwar sei das von der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2000 eingeleitete Scheidungsverfahren am 7. Juni 2001 zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben worden, doch könne einem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB über die Rechtskraft des Urteils im Scheidungsverfahren hinaus Wirkung zukommen, insbesondere dann, wenn beide Parteien auf Nachwirkungen nicht verzichtet hätten. Eine Nachwirkung sei nur bei denjenigen Massnahmen ausgeschlossen, bei denen das Rechtsschutzinteresse mit der Erledigung des Scheidungsverfahrens dahinfalle, so bei Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei Massnahmen, die wegen des gesetzlichen numerus clausus im Eheschutzverfahren gar nicht erlassen werden könnten, sowie in Fällen, in denen die Eheleute nach Beendigung des Scheidungsverfahrens wieder zusammenwohnten. Eine Ausnahme dieser Art sei hier indessen nicht gegeben, weshalb die Präliminarentscheide ihre Wirkung beibehalten hätten. Unter den gegebenen Umständen hätten die kantonalen Instanzen auf Grund von Art. 179 in Verbindung mit Art. 137 ZGB prüfen müssen, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie gegen die Art. 29 und 9 BV verstossen. 
4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 BV geltend macht, unterlässt er darzulegen, inwiefern die dort verankerten Verfahrensgarantien missachtet worden sein sollen. Mangels hinreichender Begründung ist in diesem Punkt auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten. 
4.2 Zum weiteren Vorwurf, das Obergericht habe durch das Behandeln der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 als Eheschutzbegehren statt als Gesuch um Abänderung des Massnahmenentscheids vom 23. April 2001 gegen das Willkürverbot verstossen, ist Folgendes festzuhalten: 
4.2.1 Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen soll für die Dauer des Scheidungsprozesses eine vorläufige Friedensordnung geschaffen werden, nicht jedoch darüber hinaus (Urs Gloor, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 137 ZGB). Mit rechtskräftigem Abschluss des Ehescheidungsverfahrens durch Sach- oder Prozessurteil fallen grundsätzlich alle vorsorglichen Massnahmen dahin und ist nötigenfalls ein Eheschutzbegehren zu stellen; eine Ausnahme gilt für Sicherungsmassnahmen, die entsprechend ihrem Zweck bis zur Vollstreckung des Urteils in Kraft bleiben. Ebenso bleibt eine als vorsorgliche Massnahme angeordnete Gütertrennung bestehen (BGE 119 II 193 E. 3a S. 195; 78 II 302 E. 4a S. 309; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, 12. Kapitel, Rz. 223a; Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 23 Rz. 32; Gloor, a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 41 zu Art. 137 ZGB). Gloor (a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB) vertritt die Meinung, eine angeordnete Massnahme falle auch dann nicht weg, wenn im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ein eheschutzrichterlicher Entscheid abgeändert worden sei und das Scheidungsbegehren bzw. die Scheidungsklage abgewiesen oder zurückgezogen werde, entscheide der Massnahmenrichter in einem solchen Fall doch gleichsam als Eheschutzrichter. Noch weiter geht Roger Weber (Schnittstellenprobleme zwischen Eheschutz und Scheidung, in: AJP 2004, S. 1047 f.), der dafür hält, dass aus Gründen der Prozessökonomie dem Scheidungsgericht generell die Befugnis eingeräumt werden sollte, die Geltung seiner Massnahmen über den Zeitpunkt der Beendigung des Scheidungsverfahrens im Anschluss an einen Rückzug hinaus zu erstrecken, unter Vorbehalt der Abänderung durch den Eheschutzrichter. 
4.2.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung und herrschenden Lehre entfalten vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB grundsätzlich keine Wirkung über die Rechtskraft des Endentscheids im Scheidungsprozess hinaus. Etwas anderes gilt nur punktuell und ausnahmsweise, dann nämlich, wenn eine Nachwirkung von der Sache her gerechtfertigt ist, insbesondere bei Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung (dazu BGE 78 II 302 E. 4a S. 309). Abgesehen davon, dass die Auffassung von Weber, auf die der Beschwerdeführer sich hauptsächlich stützt, nicht Anspruch auf allgemeine Anerkennung erheben kann, wurde die von diesem Autor verlangte ausdrückliche Anordnung der Verlängerung der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen über den Abschluss des Scheidungsprozesses hinaus hier nicht getroffen. Wenn das Obergericht die Klage der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 als Eheschutzbegehren behandelt hat, hat es nach dem Gesagten nicht gegen das Willkürverbot verstossen. 
5. 
Für den Fall, dass seinen grundsätzlichen Einwänden kein Erfolg beschieden sein sollte, wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht alsdann vor, ebenfalls bei der Festsetzung der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge Verfassungsrecht verletzt zu haben. 
5.1 Einerseits rügt er, dass das Obergericht seinen Antrag auf Beizug der Akten des gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Strafverfahrens übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet habe. Ausserdem werde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auf seine mit den angerufenen Strafakten zusammenhängenden Argumente eingegangen, mit denen er die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen habe. 
5.1.1 Mit der zweiten Rüge macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend, das Obergericht sei seiner sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht nicht nachgekommen. Bei dieser Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, geht es darum, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls anfechten kann; es besteht kein Anspruch auf ausführliche Begründung, namentlich nicht darauf, dass auf jede Einwendung eingegangen wird (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). Dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die staatsrechtliche Beschwerde zu begründen, bringt der Beschwerdeführer indessen selbst nicht vor. Seine Rüge stösst deshalb ins Leere. 
5.1.2 
5.1.2.1 Das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Betroffenen sodann auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Der Betroffene soll in den Punkten, die geeignet sind, den zu erlassenden in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu beeinflussen, unter anderem erhebliche Beweise beibringen können (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV hindert den Sachrichter allerdings nicht daran, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Verfassungswidrig ist das Übergehen des Beweisantrags in einem solchen Fall einzig dann, wenn die vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). 
5.1.2.2 Bei der Ermittlung des persönlichen Bedarfs der Beschwerdegegnerin befasste sich das Obergericht auch mit den Kosten des von ihr gefahrenen Automobils (Opel Vectra). Es stützte sich dabei auf die detaillierte Zusammenstellung der Betriebskosten für die Jahre 2001, 2002 und die ersten zehn Monate des Jahres 2003 und kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin damit die von ihr geltend gemachten Autokosten von monatlich Fr. 435.-- glaubhaft gemacht habe. 
 
Mitte Oktober 2003 kaufte die Beschwerdegegnerin ein anderes Automobil und gab den Opel Vectra an Zahlung. Im Zusammenhang mit diesem Kauf soll bezüglich des Opel Vectra eine fingierte Mängelliste erstellt und ein zu hoher Kilometerstand angegeben worden sein. Diese Unregelmässigkeiten bildeten Gegenstand des gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Strafverfahrens, dessen Akten beizuziehen der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren beantragte. Die angeblichen Falschangaben hatten nach dem Gesagten mit den von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2001 bis 2003 (Oktober) geltend gemachten Betriebskosten des Opel Vectra nichts zu tun und ihre Kostenzusammenstellung daher nicht beeinflusst. Wenn das Obergericht - in antizipierter Beweiswürdigung - vom beantragten Beizug der Strafakten absah, ist es nicht in Willkür verfallen. Eine Verfassungsverletzung liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor, so dass dahingestellt bleiben mag, ob in diesem Punkt die Begründung der Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt. 
5.2 Andererseits ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Obergericht habe bei der Festsetzung des der Beschwerdegegnerin zugesprochenen persönlichen Unterhaltsbeitrags mehrfach gegen das Willkürverbot verstossen. 
5.2.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien während der Zeit ihres Zusammenlebens die Tatsachen berücksichtigt werden dürften, die in dem in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Präliminarverfahren erhoben worden seien. Im obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001 sei festgehalten worden, dass die Parteien in den Jahren 1996 bis 2000 einen Sparbetrag von durchschnittlich Fr. 5'750.-- im Monat auf die Seite gelegt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe damals ausführen lassen, sie habe grössere Anschaffungen von ihrem persönlichen Geld bezahlen müssen, damit die magische Sparquote nicht eingeschränkt worden sei. Gestützt auf diese Erhebungen im früheren Verfahren könne festgestellt werden, dass die Parteien während ihres Zusammenlebens nicht sämtliche Einkünfte für die Bestreitung des Lebensunterhalts aufgewendet hätten. Daran vermöge auch die von der Beschwerdegegnerin verurkundete Zusammenstellung der zusätzlichen Ausgaben (Klagebeilage 31) nichts zu ändern; indessen habe die Beschwerdegegnerin mit dieser glaubhaft dargetan, dass während des ehelichen Zusammenlebens ein Lebensstandard gepflegt worden sei, der mit dem im obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001 für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse der vierköpfigen Familie veranschlagten Betrag von Fr. 2'618.-- im Monat nicht habe finanziert werden können. Auch wenn nicht sämtliche Positionen in der als Klagebeilage 31 eingereichten Zusammenstellung mit Belegen versehen bzw. unterhaltsrechtlich relevant seien, werde dies bereits auf Grund der Beträge für AMC-Pfannen (Fr. 10'000.--), diverse Haushalt- und Gartengeräte (Fr. 3'530.--), Schlafzimmermobiliar (Fr. 7'171.--), Hochzeitsfest (Fr. 16'000.--), Geburtsanzeigekarten (Fr. 1'548.20), diverse Möbel (Fr. 4'500.--), Restauration eines Bauernschranks (Fr. 6'000.--), Opel Vectra (Fr. 33'000.--), Videokamera (Fr. 1'870.--) sowie Sportgeräte und -bekleidung (Fr. 3'200.--) und in Anbetracht des Umstandes ersichtlich, dass auch gemeinsame Ferien, Ausflüge und Freizeitaktivitäten zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten. Die im Urteil vom 23. April 2001 enthaltene Annahme, die Parteien hätten mit monatlich Fr. 2'618.-- ihre sämtlichen Auslagen für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse einschliesslich Ferien und Freizeit bestritten, lasse sich daher nicht aufrecht erhalten. 
5.2.2 Das in der Beschwerde Vorgebrachte vermag die Auffassung des Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen zu lassen: 
5.2.2.1 
5.2.2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr angeführten Auslagen zum allergrössten Teil nicht zu belegen vermocht und das Obergericht habe verkannt, dass es einmalige Auslagen gewesen seien für Geräte, die noch heute im Gebrauch stünden (Pfannen, Gartengeräte, Mobiliar, Auto und anderes), bzw. für solche, die nicht nach Einleitung des ursprünglichen Scheidungsverfahrens angefallen seien oder in Zukunft nicht mehr anfallen würden (Hochzeitsfest, Geburtsanzeigen). Im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hinreichend substantiiert befasst er sich nur mit einigen der beanstandeten Positionen. So bringt er zu den von der Beschwerdegegnerin mit ca. Fr. 10'000.-- eingesetzten AMC-Pfannen vor, es seien für deren Anschaffung nur Fr. 700.-- aufgewendet worden und zudem habe die Beschwerdegegnerin die Pfannen bei ihrem Auszug im Oktober 2000 mitgenommen. Der Beschwerdeführer hätte bereits im kantonalen Verfahren Anlass gehabt, sich zur Preisangabe der Beschwerdegegnerin zu äussern. Dass er den Einwand tatsächlich auch schon vor Obergericht erhoben hätte, macht er nicht geltend. Sein Vorbringen hat mithin als neu und daher unbeachtlich zu gelten (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Unbehelflich ist auch der Hinweis, die Beschwerdegegnerin habe die Pfannen zu sich genommen, ändert doch dies an deren Anschaffung nichts. 
 
Als neu und unzulässig erscheint alsdann auch der zum Schlafzimmermobiliar vorgetragene Einwand, es habe sich dabei um ein von dritter Seite bezahltes Hochzeitsgeschenk gehandelt. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, die Kosten für das - nach Angabe der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Klagebeilage erst nach der zivilen Heirat, im Mai 1996, durchgeführte - Hochzeitsfest, hätten nicht Fr. 16'000.--, sondern nur Fr. 10'000.-- betragen und sie seien aus vor der Hochzeit angesparten Mitteln gedeckt worden. 
 
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, es seien insbesondere auch die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Aufwendungen für diverse Möbel (Fr. 4'500.--) und für die Restauration eines Bauernschranks (Fr. 6'000.--) weder belegt noch nachvollziehbar, ist zu bemerken, dass das Obergericht selbst davon ausgegangen ist, es seien nicht alle in der Klagebeilage 31 enthaltenen Beträge belegt. Entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers hat die kantonale Beschwerdeinstanz nicht jede der aufgelisteten Auslagen und damit auch nicht die Summe dieser Beträge in vollem Umfange berücksichtigt. 
5.2.2.1.2 Soweit das Obergericht ausdrücklich gewisse in der Klagebeilage 31 enthaltene Positionen angerufen hat, sind dessen Ausführungen nach dem Gesagten für die erkennende Abteilung verbindlich. Mit einem grossen Teil der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Positionen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Was er vorträgt, ist auf jeden Fall nicht geeignet, die im angefochtenen Entscheid geäusserte Auffassung, mit dem im obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001 veranschlagten Betrag von monatlich Fr. 2'618.-- hätten nicht sämtliche Auslagen für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse der vierköpfigen Familie, die einen gehobenen Lebensstil gehabt habe, bestritten werden können, als vollkommen unhaltbar erscheinen zu lassen. Davon kann in Anbetracht des Gesamtbildes, das die Zahl der angeführten Positionen und die entsprechenden Beträge vermitteln, denn auch nicht die Rede sein. 
 
Wenn das Obergericht im Sinne von Beispielen gewisse Anschaffungen erwähnt hat, ging es ihm darum, allgemein auf den Lebensstandard der Parteien hinzuweisen. Dass gewisse Auslagen sich nicht (in der genau gleichen Form) wiederholen werden, ist unter diesem Gesichtspunkt ohne Belang. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen stossen daher ins Leere. 
5.2.2.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Opel Vectra während der Ehe aus eigenen Mitteln gekauft. Bei der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes habe die Beschwerdegegnerin den Wagen mitgenommen, wobei er durch Bezahlung einer entsprechenden Pauschale an sie weiterhin für dessen Unterhalt aufgekommen sei. Gleichwohl habe das Obergericht angenommen, im früheren Urteil vom 23. April 2001 sei der Anschaffungspreis von Fr. 33'000.-- nicht berücksichtigt worden, weshalb er jetzt bei der Bemessung des Betrags für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse in Rechnung zu stellen sei. Eine Begründung dafür fehle im angefochtenen Entscheid allerdings. Ebenso wenig könne diesem entnommen werden, ob das Obergericht den Abschreibungsaufwand für den Opel als über den Betrag für Haushalt und persönliche Bedürfnisse abgegolten betrachtet habe oder nicht. Auf jeden Fall sei das Obergericht in Missachtung von Art. 29 Abs. 2 BV seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. 
 
Auch diese Rüge ist unbegründet: Dem angefochtenen Entscheid ist mit genügender Klarheit zu entnehmen, dass das Obergericht die Kosten für die Anschaffung des Opel Vectra zusammen mit den anderen grösseren Auslagen, die die Beschwerdegegnerin aufgelistet hatte, in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat, um zum Schluss zu gelangen, der im Entscheid vom 23. April 2001 ermittelte Betrag von Fr. 2'618.-- habe angesichts des Lebensstandards für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der ganzen Familie nicht ausgereicht. Ob die Auslagen für den Kauf des Fahrzeugs im früheren Verfahren in Betracht gezogen worden waren oder nicht, brauchte die kantonale Instanz nicht zu kümmern. Aus den Erwägungen 3.5.2.2 und 3.4 des angefochtenen Entscheids geht sodann deutlich hervor, dass auch nach Ansicht des Obergerichts die Autopauschale von monatlich Fr. 435.-- nur die Betriebskosten ohne Abschreibungen erfasst, während letztere als in den Haushaltkosten mitberücksichtigt zu gelten haben. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Automobilkosten von monatlich Fr. 435.-- vorbringt, ist rein appellatorischer Natur und nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Wie bereits dargelegt, hat das Obergericht die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs bei der Beurteilung des Lebensstandards der Familie der Parteien gewürdigt. Aus dieser Sicht ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Wagen bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mitgenommen hat, ohne Belang. 
5.2.2.3 Als willkürlich bezeichnet es der Beschwerdeführer, dass das Obergericht heute von der im Entscheid vom 23. April 2001 enthaltenen unbestrittenen Annahme abrücke, wonach neben einer monatlichen Sparquote von Fr. 5'750.-- auch gemeinsame Ferien, Ausflüge und Freizeitaktivitäten Platz gehabt hätten. Er habe die effektiven Kosten für Ferien, Ausflüge und Freizeitaktivitäten dargelegt und in seinen Zusammenstellungen ausgewiesen. Die Parteien hätten während des Zusammenlebens die Ferien vorwiegend in der Ferienwohnung des Vaters der Beschwerdegegnerin verbracht. Diese habe noch heute die Möglichkeit, die Wohnung zu benutzen, wovon sie denn auch rege Gebrauch mache. 
 
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls weitgehend appellatorischer Natur und genügen im Übrigen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Darnach ist in der Beschwerde selbst klar und detailliert darzulegen, inwiefern der kantonale Entscheid verfassungswidrig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer auf das von ihm in der kantonalen Beschwerde Vorgebrachte verweist, sind seine Ausführungen daher von vornherein unbeachtlich (dazu BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). 
5.2.2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, das Obergericht handle widersprüchlich und insoweit willkürlich, als es einerseits annehme, die Beschwerdegegnerin habe grössere Anschaffungen aus ihren eigenen Mitteln bezahlt, während es andererseits diese Anschaffungen, wie sie in der Klagebeilage 31 aufgeführt seien, bei der Bemessung des Betrags für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse berücksichtige. 
Das Vorbringen des Beschwerdeführers stösst insofern ins Leere, als das Obergericht nicht davon ausgegangen ist, die in der Klagebeilage 31 vermerkten Gegenstände habe die Beschwerdegegnerin aus ihren eigenen Mitteln angeschafft. Gemäss Titel der erwähnten Klagebeilage hatte die Beschwerdegegnerin übrigens geltend gemacht, die Anschaffungen seien von Börsengewinnen des Beschwerdeführers finanziert worden. Im Übrigen ist zu unterscheiden zwischen der Lebenshaltung der Familie und der Frage, aus welchen Mitteln die betreffenden Kosten finanziert wurden. 
5.2.2.5 Willkür erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Obergericht die Angaben der Beschwerdegegnerin zu ihren Wohnkosten einfach übernommen habe. Das Argument der kantonalen Instanz, der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand (von monatlich Fr. 2'236.--) sei vollumfänglich zu berücksichtigen, weil sie und die Kinder während des Zusammenlebens einen gehobenen Wohnstandard gepflegt hätten, sei sachfremd. Ausserdem sei zu betonen, dass die von der Beschwerdegegnerin belegte Wohnung ihrem Vater gehöre und gemäss der verbindlichen Feststellung im obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001 ein Mietzins von Fr. 1'900.- im Monat als realistisch und den Verhältnissen der Parteien angemessen bezeichnet worden sei. Ebenso unberücksichtigt geblieben sei die von ihm geltend gemachte Hypothekarzinsveränderung, die eine Mietzinsreduktion zu rechtfertigen vermocht hätte. 
 
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt über eine rein appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, den Vorwurf der Willkür als begründet erscheinen zu lassen. Wie bereits dargelegt (oben E. 4.2.1 und 4.2.2), kommt dem obergerichtlichen Urteil vom 23. April 2001 keine verbindliche Wirkung für das vorliegende Verfahren zu. Sodann ist festzuhalten, dass die Parteien während des Zusammenlebens mit den beiden Kindern ein 6 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus mit Umschwung bewohnt hatten, was einem gehobenen Standard entspricht. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin und die ihr zugewiesenen Kinder müssten sich nicht mit durchschnittlichen Wohnverhältnissen abfinden, ist sachlich sehr wohl vertretbar. Im Übrigen erhellt aus den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten zahlreichen Wohnungsinseraten, dass der Mietzins für eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung in der Gegend von A.________ sich in der Grössenordnung des der Beschwerdegegnerin vom Obergericht zugestandenen Betrags bewegt. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren (Vernehmlassung zum Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: