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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_299/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Haas, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, 
vom 16. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 20. Mai 2006 wurde A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) von einer herunter fallenden "Hollywood-Schaukel" getroffen und verletzt. Die Schaukel gehörte B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin), welche die Schaukel auf der zu ihrer gemieteten Wohnung gehörenden und von ihr benutzten Dachterrasse platziert hatte. 
B.________ war im Unfallzeitpunkt bei der Versicherung C.________ privathaftpflichtversichert. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 erhob die Klägerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage gegen die Beklagte, mit folgendem im Laufe des Verfahrens abgeänderten Rechtsbegehren:  
 
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte am Sturz der Schaukel von der Terrasse vom 20. Mai 2006 ein Verschulden trägt. 
2. Eventuell: 
a) Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen nach Ermessen des Gerichts zu bestimmenden CHF 30'000.00 übersteigenden Betrag als Genugtuung nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Mai 2006 zu bezahlen (Art. 85 Abs. 1 ZPO); 
b) Es sei festzustellen, dass die Klage eine unechte Teilklage darstellt und die Geltendmachung des haftpflichtrechtlichen Schadens vorbehalten bleibt." 
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und widerklageweise die Feststellung, dass sie der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 20. Mai 2006 nichts mehr schulde. 
 
B.b. Das Regionalgericht Bern-Mittelland beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 22. November 2011 auf die Frage der Haftung. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 wies es die Klage ab und stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 20. Mai 2006 nichts mehr schulde.  
 
B.c. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. April 2014 korrigierte dieses den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland dahin gehend, als dass auf die Feststellungsklage der Klägerin mangels Festtellungsinteresse nicht eingetreten werden könne und bestätigte im Übrigen den angefochtenen Entscheid.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an den Sachrichter zurückzuweisen mit der Weisung, über Bestand und Höhe des Genugtuungsanspruchs der Klägerin gemäss Klage vom 17. Mai 2011 ein Urteil zu fällen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist gegeben.  
 
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).  
Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und die Sache sei zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das Verfahren vor den Vorinstanzen auf die Frage der Haftung der Beschwerdegegnerin beschränkt wurde, genügt ein solcher Rückweisungsantrag; denn das Bundesgericht könnte bei Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden, da die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen würden. 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin leitet die Haftung der Beschwerdegegnerin aus einem Schreiben der Versicherung C.________ vom 17. Juli 2006 ab, das sie als Anerkennung versteht, nachdem sie die Beweise zum Nachweis der Haftung im Vertrauen auf diese Anerkennung nicht aufbewahrt oder gesichert habe. 
 
2.1. Die Vorinstanz hielt fest, aus dem Schreiben der Versicherung C.________ vom 17. Juli 2006 sowie aus ihrem weiteren Verhalten könne nicht auf eine generelle Haftungsanerkennung bezüglich des Unfalles vom 20. Mai 2006 geschlossen werden; eine Kostengutsprache sei einzig bezüglich den beantragten 12 Akupunktursitzungen erfolgt. Die Versicherung C.________ habe keine Zahlungspflicht für weitere Leistungen und damit keine Schuld der Beschwerdegegnerin anerkannt.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, mit dieser Auslegung habe die Vorinstanz nicht den gesamten Wortlaut des Schreibens der Versicherung C.________ vom 17. Juli 2006 berücksichtigt. Die Vorinstanz habe nämlich nicht beachtet, dass Herr D.________ von der Versicherung C.________ sich für die Weiterbehandlung des Schadensfalles zuständig erklärt habe und gleichzeitig mitgeteilt habe, dass er sich zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins melden werde. Daraus sei zu schliessen, dass die Fallbearbeitung noch nicht abgeschlossen sei und die Versicherung C.________ selber davon ausgehe, für den Schaden einstehen und weitere Leistungen erbringen zu müssen. So habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass die Kostenübernahme für die Akupunkturbehandlung ohne jegliche Einschränkung übernommen worden sei. Herr D.________ habe es unterlassen, die rechtliche Pflicht der Versicherung C.________ auch nur mit einer leisen Andeutung in Zweifel zu ziehen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Versicherung C.________ um eine Expertin in Versicherungsfragen mit entsprechendem Fachwissen handle. Diesem Umstand dürfe verpflichtende Wirkung beigemessen werden. Entsprechend sei sich ein Fallverantwortlicher bewusst, dass ein Personenschaden - wie dies vorliegend der Fall sei - nicht mit einer einmaligen Zahlung abschliessend geregelt werden könne. Darüber hinaus habe sich die Vorinstanz auch nicht bzw. nur ungenügend damit befasst, aus welchem Grund die Versicherung C.________ eine Kostengutsprache für eine Akupunkturbehandlung erteilt habe, noch zu welchem Zeitpunkt diese Kostengutsprache erfolgt sei und wie sich die Versicherung C.________ bzw. die Beschwerdegegnerin nach dieser Zahlung verhalten habe.  
Eine richtige Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergebe, dass das Erklärungsverhalten der Versicherung C.________ von der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben als grundsätzliche Haftungsanerkennung habe verstanden werden dürfen. 
 
2.3. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann. Grundsätzlich gebunden ist das Bundesgericht hingegen an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).  
 
2.4. Das Schreiben vom 17. Juli 2006 der Versicherung C.________ bzw. von Herrn D.________, Haftpflichtspezialist, hat folgenden Wortlaut:  
 
"Wir beziehen uns auf ihr Schreiben vom 12. Juli 2006 und bestätigen den Empfang der ärztlichen Verordnung für die Akupunkturtherapie. 
Für die 12 Sitzungen der Akupunktur erteilen wir Ihnen hiermit Kostengutsprache. 
Im Weiteren können wir Ihnen mitteilen, dass der Schreibende mit der Weiterbehandlung des vorliegenden Schadenfalles beauftragt wurde. Der Schreibende wird sich zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins nach seiner Ferienabwesenheit anfangs August mit Ihnen in Verbindung setzen." 
 
2.5. Die Auslegung dieses Schreibens der Versicherung C.________ durch die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem was die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren geltend macht, hat sich die Vorinstanz mit allen ihren wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und diese bei der Auslegung des Schreibens vom 17. Juli 2006 gewürdigt.  
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich das Schreiben der Versicherung C.________ vom 17. Juli 2006 auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2006 bezogen, in welchem die Beschwerdeführerin nur um Kostengutsprache bezüglich der Akupunkturtherapie ersucht hat ("Wie bereits telefonisch besprochen sende ich Ihnen die ärztliche Verordnung für Akupunktur. Ich werde im Zentrum U.________ in V.________ Termine vereinbaren. Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung, dass die Kosten von Ihrer Versicherung übernommen werden"). Eine weitergehende Kostengutsprache oder gar eine grundsätzliche Anerkennung der Haftung hat die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben nicht verlangt. Entsprechend hat sich denn auch die Kostengutsprache im Schreiben von Herrn D.________ einzig auf die 12 Akupunktursitzungen bezogen. Dem klaren Wortlaut des Schreibens kann nicht entnommen werden, dass die Versicherung C.________ unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit wäre. Herr D.________ hielt lediglich fest, dass sich der Schreibende, welcher mit der Weiterbehandlung des Schadensfalles beauftragt worden sei, zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins mit der Beschwerdeführerin in Verbindung setzen werde. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, erfolgte die angekündigte Terminvereinbarung nicht zur Prüfung des Umfanges der Verpflichtung, sondern vielmehr zur Frage, ob überhaupt eine Leistungspflicht besteht. 
Ein durchschnittlicher Mensch durfte demnach vernünftigerweise nicht schliessen, dass die Versicherung C.________ eine generelle Haftung bezüglich des Unfalles vom 20. Mai 2006 anerkannt hat. Daran ändert - wie die Vorinstanz festgestellt hat - nichts, dass die Versicherung C.________ die Kostenübernahme für die Akupunkturbehandlung ohne Einschränkung übernommen hat. Denn selbst bei Fehlen von Floskeln wie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "ohne präjudizielle Wirkung" konnte nicht von einer vorbehaltlosen Haftungsanerkennung für den gesamten Schadensfall geschlossen werden. An diesem Auslegungsergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 
 
2.6. Unbegründet ist denn schliesslich auch die unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die Versicherung C.________ habe mit ihrem Schreiben vom 17. Juli 2006 hinsichtlich der Kostengutsprache für die Akupunkturbehandlungen bzw. durch ihr Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen geweckt.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Verhalten der Versicherung C.________ nach Treu und Glauben so verstehen dürfen, dass diese für den ganzen aus dem Unfall vom 20. Mai 2006 entstandenen Schaden aufkommen werde. Nach der ursprünglichen Übernahme der gesamten bisher geltend gemachten Kosten sei im Zusammenhang mit einer nächsten Kostengutsprache die Haftung von Seiten der Versicherung C.________ "auf einmal bestritten" worden. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin wohl auf das Schreiben der Versicherung C.________ vom 18. Dezember 2006, mit welchem diese der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, dass sie neben der Deckung der Behandlungskosten für die Akupunktur nicht für weitere Aufwendungen aufkommen werde. 
Nach dem klaren Auslegungsergebnis des Schreibens vom 17. Juli 2006 durfte ein durchschnittlicher Mensch jedoch vernünftigerweise nicht auf eine Haftungsanerkennung schliessen. Damit hat die Versicherung C.________ kein schutzwürdiges Interesse begründet, welches in der Folge enttäuscht worden wäre. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote über Fr. 10'832.40 eingereicht, welche geschützt werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'832.40 zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze