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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_358/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
2. Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2023 (A 13/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 3. Januar 2023 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Dabei ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Januar 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_130/2023 vom 1. März 2023 nicht ein, weil das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 5. Januar 2023 zuvor bereits aufgehoben hatte. Stattdessen wurde A.________ im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nachdem er die entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. April 2023 wegen Aussichtslosigkeit ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerde als aussichtslos beurteilt, weil die Haushaltabgabe von jedem Haushalt voraussetzungslos zu bezahlen sei, unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät benutzt werde. Weiter spiele es keine Rolle, ob der Betroffene unter dem Existenzminimum lebe; eine Befreiung von der Abgabe sehe das Gesetz nur für die Empfänger von Ergänzungsleistungen vor.  
 
2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.  
Soweit er pauschal auf ein inhaltlich gleiches Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht verweist, in dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, verkennt er, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von jeder Instanz und in jedem neuen Verfahren autonom beurteilt wird. Insoweit vermag er mit dem blossen Verweis auf ein anderes Verfahren weder aufzuzeigen, dass seine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nicht aussichtslos sei, noch dass das vorinstanzliche Verfahren willkürlich bzw. nicht fair gewesen sei. Weiter ist der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die übergangsrechtlich vorgesehene Befreiung von Privathaushalten ohne Empfangsmöglichkeit von der Abgabepflicht (Art. 109c RTVG) unbehelflich, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwieweit sein Haushalt unter diese Regelung fallen soll. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer nicht näher, weshalb der Instruktionsrichter im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aus dem Spruchkörper zu entfernen sei. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann umständehalber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger