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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_11/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Abgabeperioden 2019-2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2023 (A-2444/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.A.________ hat Wohnsitz in U.________/GR. In den hier interessierenden Abgabeperioden vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 unterliess sie es, die Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu entrichten. Aus diesem Grund leitete die Serafe AG am 20. Juni 2022 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Betriebene am 4. Juli 2022 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 verpflichtete die Serafe AG B.A.________ zur Leistung der ausstehenden Haushaltsabgaben. Darüber hinaus beseitigte die Serafe AG in derselben Verfügung den Rechtsvorschlag.  
 
1.2. Dagegen erhoben B.A.________ und nun auch A.A.________ am 1. November 2022 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das diese mit Verfügung vom 31. März 2023 abwies und den Rechtsvorschlag beseitigte.  
 
1.3. In der Folge gelangten B.A.________ und A.A.________ am 2. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Legitimation von A.A.________ als zweifelhaft, liess die Frage aber offen. In der Sache selbst erkannte es, dass B.A.________ im Verfahren vor dem BAKOM vornehmlich geltend gemacht habe, über keinen Fernsehanschluss zu verfügen. Da sie aber inhaltliche Beanstandungen zu verschiedenen Sendungen anbringe und eine tendenziöse Berichterstattung rüge, sei davon auszugehen, dass ihr ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zur Verfügung stehe. Gründe für eine Befreiung von der Abgabepflicht lägen keine vor, ebenso wenig wie die Voraussetzungen für ein bis längstens zum 31. Dezember 2023 mögliches "Opting-out" gegeben seien.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erheben B.A.________ und A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie machen geltend, dass gravierende Verstösse des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF) gegen das RTVG vorlägen, insbesondere gegen Art. 4 Abs. 1 RTVG. Aus diesem Grund könnten sie nicht verpflichtet werden, die Haushaltabgabe zu entrichten.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss ihre Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Streitig und zu prüfen könnte im bundesgerichtlichen Verfahren einzig sein, ob die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 verpflichtet gewesen sei und ob diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt werden konnte. Damit das Bundesgericht auf die Sache aber überhaupt eintreten könnte, wären im Sinne von Art. 42 BGG hinreichend unterlegte Überlegungen zu Auslegung und Anwendung von Art. 69 ff. RTVG bzw. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) erforderlich.  
 
2.2.2. Solche lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen: Die Beschwerdeführer vertreten zwar auch im bundesgerichtliche Verfahren den Standpunkt, B.A.________ sei in Abgabeperioden vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe entbunden gewesen bzw. zu entbinden. Sie begründen dies im Kern aber einzig mit der ihres Erachtens unsachgemässen und tendenziösen Berichterstattung des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF), insbesondere im Zusammenhang mit zwei von ihnen - nicht abschliessend - genannten Themenkreisen ("satanisch rituelle Gewalt" und "Covid-19"). Damit bringen sie nicht viel mehr als ihr Unbehagen und ihren Missmut gegenüber der inhaltlichen Ausrichtung gewisser Sendungen bzw. Sendegefässe des Deutschschweizer Radios und Fernsehens zum Ausdruck. Ob die mediale Berichterstattung des SRF in den beiden angesprochenen Themenbereichen tendenziös, einseitig und insgesamt mit der Konzession unvereinbar ausgefallen sei, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn so oder anders hängt die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe in keiner Weise von der persönlichen Einschätzung der Programmqualität ab. Zur Beurteilung inhaltlicher Beanstandungen ist das Bundesgericht in diesem Verfahrensstadium nicht zuständig. Einzuschlagen wäre vielmehr der Weg über die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI), wie die Vorinstanz dies zutreffend dargestellt hat (und was die Beschwerdeführerin allem Anschein nach auch versucht hat).  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung in der Sache bzw. mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem BAKOM, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher