Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_163/2021  
 
 
Urteil vom 6. September 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
WIR Bank Genossenschaft, 
vertreten durch Advokatin Laura Manz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Darlehen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Februar 2021 (ZB.2020.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Klägerin; Beschwerdeführerin) nahm am WIR-Verrechnungssystem der WIR Bank Genossenschaft (Beklagte; Beschwerdegegnerin) teil und nahm bei dieser eine Hypothek in WIR-Franken in Höhe von ursprünglich 300'000.-- auf. Abgesichert war der Kredit auch durch ein Konto in Schweizer Franken der Klägerin bei der Beklagten. 
Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken verweigerte die Klägerin die Unterzeichnung der neu formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2017 der Beklagten. In der Folge kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2017 die Kundenbeziehung mit der Klägerin auf den 31. Oktober 2017. Sie wies die Klägerin darauf hin, dass sie ab diesem Datum das Profil der Klägerin im WIRmarket löschen werde und dass die Klägerin keine Einnahmen in WIR-Franken werde generieren können. 
Am 1. Dezember 2017 kündigte die Klägerin ihrerseits ihr Schweizer-Franken-Konto bei der Beklagten. Die Beklagte bestätigte die Kündigung am 7. Dezember 2017, wies aber darauf hin, dass ein Betrag von Fr. 100'000.-- zur Absicherung des WIR-Kredits verpfändet sei. Der nicht zur Sicherung dienende Saldobetrag des Schweizer-Franken-Kontos wurde im August 2018 an die Klägerin ausbezahlt. 
 
B.  
Am 25. Oktober 2018 erhob die Klägerin Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte, es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht mehr verpflichtet sei, die bestehende Restschuld in der Höhe von WIR-Franken 94'200.-- zu tilgen. Die Beklagte sei zu verpflichten, den zurückbehaltenen Betrag in Höhe von Fr. 94'200.-- der Klägerin auszubezahlen. 
Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 wies das Zivilgericht die Klage ab. 
Mit Entscheid vom 2. Februar 2021 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung ab. 
Das Appellationsgericht hielt zusammengefasst fest, dass der Ausschluss der Klägerin aus dem WIR-Verrechnungssystem im Einklang mit den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen erfolgt sei. Für die Teilnahme am WIR-Verrechnungssystem kämen unbestrittenermassen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2011 (AGB 2011) zur Anwendung. Gemäss Ziff. 01/19 der AGB 2011 könne die Beklagte bestehende Geschäftsbeziehungen jederzeit kündigen, wobei allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig würden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin seien keine anderslautenden schriftlichen Abmachungen erstellt. Vielmehr gingen die Kündigungsmöglichkeit respektive die Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht in Schweizer Franken bereits aus dem Kreditvertrag und den dazugehörigen Vertragsbedingungen hervor. Die Möglichkeit der Beklagten, ihre Kunden vom WIR-Verrechnungssystem jederzeit auszuschliessen, ergebe sich auch aus Ziff. 02/1.4.2. der AGB 2011. Ebenso sei der Ausschluss der Klägerin aus dem WIR-Verrechnungssystem nicht rechtsmissbräuchlich. Es obliege der freien Entscheidung aller Marktteilnehmer, ob sie sich dem WIR-Verrechnungssystem anschliessen wollten oder nicht. Es sei nicht erkennbar, weshalb es für die Beklagte unzulässig sein sollte, die Regeln für die weitere Teilnahme abzuändern und die weitere Teilnahme von der Annahme der geänderten Regeln abhängig zu machen. Die Beendigung der Teilnahme führe automatisch, d.h. ohne Erfordernis einer Kündigung, dazu, dass das Kreditkapital, ungeachtet ob WIR-Franken oder Schweizer Franken, zur sofortigen Rückzahlung in bar fällig werde. Die Rückzahlungsverpflichtung "in bar" sei als Rückzahlungsverpflichtung in Schweizer Franken zu werten. Somit stehe der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis eine Forderung über Fr. 94'200.-- zu. Da das Kontoguthaben nach dem Pfandvertrag bzw. der Abtretungserklärung für Forderungen gegen die Klägerin hafte, sei es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Auszahlung des Guthabens auf dem Schweizer-Franken-Konto im Umfang der genannten Sicherheit verweigerte. 
 
C.  
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie begehrte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie nicht mehr verpflichtet sei, die bestehende Restschuld per WIR-Franken 94'200.-- zu tilgen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den zurückbehaltenen Betrag in Höhe von Fr. 94'200.-- auszubezahlen. Schliesslich sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neuregelung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten. 
Die Beschwerdegegnerin begehrte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde abzuweisen, unter Verweis auf das angefochtene Urteil. 
Die Parteien replizierten und duplizierten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert von Fr. 94'200.-- übersteigt den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. 
Die Beschwerdeführerin stellt in Rechtsbegehren Ziff. 2.1 ein negatives Feststellungsbegehren, wonach festzustellen sei, dass sie nicht mehr verpflichtet sei, die bestehende Restschuld per WIR-Franken 94'200.-- zu tilgen. Ob dafür ein Feststellungsinteresse bestünde, oder das Begehren im ebenfalls gestellten Leistungsbegehren Ziff. 2.2 aufginge, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, den zurückbehaltenen Betrag in Höhe von Fr. 94'200.-- auszubezahlen, kann offen bleiben. Wie nachher gezeigt wird, ist die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Befund, der Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungssystem sei vertragskonform erfolgt. 
 
3.1. Im vornherein ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sie das Urteil des Zivilgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin schildert sodann unter dem Titel "Ausgangslage" den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht und geht dabei über die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinaus, ohne eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 2.2). Darauf kann sie sich im Folgenden nicht stützen.  
 
3.3. Gleiches gilt, wenn sie auf die Vertragsbestimmungen von Ziff. 02/8.1.1 und Ziff. 02/9.1 der AGB 2011 abstellt und behauptet, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht als WIR-Teilnehmerin habe ausschliessen dürfen, weil der Ausschluss von WIR-Teilnehmern für "zwei verschiedene Fälle" geregelt sei, nicht aber für die "Nichtunterzeichnung neuer AGB". Der Inhalt dieser vertraglichen Bestimmungen ist im vorinstanzlichen Entscheid nicht festgestellt, und die Beschwerdeführerin verlangt auch dafür nicht hinlänglich eine Sachverhaltsergänzung (Erwägung 2.2).  
Unabhängig davon mag es zwar zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin in den angerufenen Bestimmungen den Ausschluss aus dem WIR-Handel für bestimmte Fälle vorgesehen hat. Damit wird aber die Erwägung der Vorinstanz nicht widerlegt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziff. 01/19 und Ziff. 02/1.4.2 der AGB 2011 die Geschäftsbeziehung jederzeit beenden kann. Soweit die Beschwerdeführerin suggeriert, die von ihr zitierten Ausschlussgründe seien abschliessend, kann ihr nicht gefolgt werden: Mit Blick auf das vorliegend vertraglich vereinbarte, allgemeine und jederzeitige Kündigungsrecht der Beschwerdegegnerin brauchte diese keinen weiteren, separat geregelten Kündigungsgrund, um das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin bei der Nichtunterzeichnung von neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzulösen. 
 
3.4. Auf die Rüge, es sei in den AGB unklar, "worin genau der Unterschied zwischen dem Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungsverkehr und dem Ausschluss vom WIR-Verrechnungs system " liege, was zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen müsse, ist mangels einer nachvollziehbaren Erläuterung (Erwägung 2.1), inwiefern dies für den vorliegenden Fall relevant sein könnte, nicht einzugehen.  
 
3.5. Unzutreffend ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe auf die Vertragsklausel "AGB 2011 Ziff. 02" verwiesen, die es nicht gebe. Richtig ist, dass die Vorinstanz in der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Stelle auf die "Geschäftsbedingungen für die Teilnehmer am WIR-Verrechnungssystem (AGB 2011 Ziff. 02) " hinwies. Das ist korrekt, werden doch die hier einschlägigen Geschäftsbeziehungen Ziff. 02 so bezeichnet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Bundesrechtsverletzung die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit ihrer Kritik vorwerfen möchte.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin moniert, es werde in den AGB 2011 keine Regelung getroffen, wonach der Kunde dazu verpflichtet sei, neue AGB zu unterzeichnen, und die Vorinstanz gehe auf den "geradezu stossenden Inhalt" der neuen (nicht unterzeichneten) AGB 2017 mit keinem Wort ein.  
 
Mit diesen pauschalen Ausführungen geht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzliche Erwägung ein (Erwägung 2.1), die unter Darlegung der vertraglichen Bestimmungen zum Schluss kam, dass es für die Beschwerdegegnerin zulässig gewesen sei, die Regeln für die weitere Teilnahme am WIR-Verrechnungssystem abzuändern und die weitere Teilnahme selbst von der Annahme dieser geänderten Regeln abhängig zu machen. 
Warum die Vorinstanz bei dieser Sachlage noch ausführlicher hätte auf die AGB 2017 eingehen sollen, welche die Beschwerdeführerin nicht unterzeichnete, legt die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Behauptungen nicht dar, und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 
 
3.7. Auf die weiteren pauschalen Vorwürfe der Beschwerdeführerin (die Beschwerdegegnerin habe sie "vertrags- und rechtswidrig als WIR-Teilnehmer ausgeschlossen"; es widerspreche "jeglicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen", dass die "gepflegte vertragliche Beziehung nicht mehr gelten soll"; das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei "ganz einfach vertragswidrig" und verdiene "keinen Rechtsschutz"; mit dem Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungssystem sei die Ungewöhnlichkeitsregel verletzt) ist in Ermangelung einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bzw. einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Erwägung 2.1).  
 
3.8. Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie zum Schluss kam, der Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungssystem sei vertragskonform erfolgt.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Kredit bestehe weiterhin in WIR-Franken und habe sich nicht in eine Schuld in Schweizer Franken umgewandelt. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Kreditvertrag sei nie gekündigt worden, denn eine Kreditkündigung, unabhängig vom Ausschluss als WIR-Teilnehmer, habe nie stattgefunden. Eine Kündigung des Kredits in WIR-Franken wäre aber nach den vertraglichen Bestimmungen erforderlich gewesen.  
Die Behauptung, dass nie eine separate Kreditkündigung ergangen sei, bringt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals vor, was sie in ihrer Replik selbst einräumt. Die Behauptung ist daher neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin ist dies nicht entscheidrelevant: 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Ziff. 2.6 der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank 2009 festgehalten, dass das Kreditkapital (ungeachtet ob WIR-Franken oder Schweizer Franken) zur sofortigen Rückzahlung in bar fällig (Verfalltag) werde, "wenn die Teilnahme des Kreditnehmers [...] am WIR-Verrechnungsverkehr der Bank aus irgendeinem Grund endet". Wie bereits festgehalten (vgl. Erwägung 3.8), war der Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungssystem rechtmässig und löste damit die automatische Kündigung des Kredits aus. Dieser Automatismus wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Zweifel gezogen, zumindest nicht rechtsgenüglich. Bei einem Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem WIR-Verrechnungssystem war somit auch keine eigenständige Kündigung des Kreditverhältnisses erforderlich. Die Beendigung der Teilnahme am WIR-Verrechnungssystem führt mithin automatisch, d.h. ohne Erfordernis einer Kündigung, dazu, dass das Kreditkapital zur sofortigen Rückzahlung fällig wurde, wie auch schon die Vorinstanz zutreffend erwog (oben Sachverhalt B). 
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, beide Vorinstanzen unterliessen jede Differenzierung zwischen dem Ausschluss als WIR-Teilnehmer und der Kreditkündigung, ist somit unzutreffend. 
 
4.2. Auf die in freier Rede vorgetragene Kritik der Beschwerdeführerin, dass im Falle einer Festhypothek ein jederzeitiges Kündigungsrecht nicht nur "ungewöhnlich und unverbindlich", sondern "geradezu rechtsmissbräuchlich" sei, ist nicht einzugehen. Die Vorinstanz erwog nämlich, dass die Parteien keinen Kreditvertrag mit festem Zinssatz und fester Laufzeit vereinbart hätten. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich in Zweifel gezogen (vgl. Erwägung 2.1), geschweige denn aufgezeigt, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung dazu willkürlich wäre (vgl. Erwägung 2.2). Nicht einzutreten ist demnach auch auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, "dass die Vorinstanz mit den Geschäftsusanzen auf dem Hypothekarmarkt nicht vertraut ist und die essentialia negotii einer Festhypothek nicht versteht".  
 
4.3. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin "unmissverständlich" den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom WIR-Verrechnungssystem ausgesprochen habe, woran die Amortisationsrechnung per 31. Dezember 2017 und die Mahnung vom 22. Januar 2018 nichts änderten, weil es sich um automatisch ausgestellte Anzeigen ohne Unterschrift handle.  
Dagegen wiederholt die Beschwerdeführerin bloss ihr bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenes Argument, die beiden nach dem Ausschluss erfolgten Schreiben hätten "novatorische Wirkung bezüglich dem Schuldverhältnis" in WIR-Franken. Die Beschwerdegegnerin habe mit diesen beiden Schreiben nämlich mit verbindlicher Wirkung bestätigt, dass auch aus ihrer Sicht das Kreditverhältnis nach wie vor in WIR-Franken bestanden habe. Es sei "kaum vorstellbar", dass nach einem Ausschluss als WIR-Teilnehmer noch Formularbriefe versandt würden, und es handle sich um zwei kundenspezifische Schreiben der Beschwerdegegnerin, die eine Schuld in WIR bestätigten. 
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, dass die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei den genannten Schreiben um automatisch ausgestellte Anzeigen ohne Unterschrift handelte, willkürlich wäre (Erwägung 2.2). Es bleibt damit bei der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. 
Mit dem gestützt auf diesen Sachverhalt getroffenen Schluss der Vorinstanz, dass diese automatisch erstellten Anzeigen ohne Unterschriften an den Folgen der vertragskonform ausgesprochenen, unmissverständlichen Kündigung nichts ändern würden, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander (Erwägung 2.1), indem sie lediglich an ihrem bereits vorinstanzlich vertretenen Standpunkt festhält und pauschal behauptet, dass diese beiden Schreiben "novatorische Wirkung bezüglich dem Schuldverhältnis" haben und das Kreditverhältnis immer noch in WIR-Franken bestehe. 
 
5.  
Betreffend der Pflicht zur Rückzahlung des Kredits bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, durch den Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungsverkehr sei sie bezogen auf die Amortisation des WIR-Franken-Kredits in eine vom Gläubiger zu verantwortende subjektive Unmöglichkeit analog Art. 97 OR "manövriert" worden, weshalb sie "keine Leistungsverpflichtungen" in WIR-Franken und Schweizer Franken mehr gegenüber der Beschwerdegegnerin habe. 
Diese Ausführungen erübrigen sich vor dem Hintergrund, dass sich der Kredit in WIR-Franken gemäss den vertraglichen Bestimmungen - wie von der Vorinstanz zurecht erwogen - in eine Forderung in Schweizer Franken umgewandelt hat. Dass die Rückzahlung der Darlehensforderung in Schweizer Franken unmöglich wäre, macht denn auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, beide Vorinstanzen hätten sich nicht mit der Unmöglichkeit der Erfüllung befasst, geht im Übrigen fehl. Vielmehr hat die Vorinstanz dazu Stellung genommen und insbesondere festgehalten, von einer Unmöglichkeit der Erfüllung der Forderung könne keine Rede sein. Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den nicht weiter substantiierten Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich bereichert. 
 
6.  
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
7.  
In Rechtsbegehren Ziff. 3 ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neuregelung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten. Sie begründet dies aber - wenn überhaupt - mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO nur für den Fall, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben würde. Da der Entscheid der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht aufzuheben ist, entfällt auch eine andere Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. 
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Parteientschädigung wird entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis festgelegt, wonach bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- die Entschädigung Fr. 6'000.-- beträgt. Gründe, davon ausnahmsweise abzuweichen, liegen nicht vor. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- kann daher nicht entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger