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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1D_5/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Romanshorn, 
Bahnhofstrasse 19, Postfach 36, 8590 Romanshorn, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Rothe, 
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 10. August 2022 (VG.2022.23/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1978 geborene syrische Staatsangehörige A.________ reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein und wohnt seit Juni 2012 in Romanshorn. Er stellte am 12. März 2018 beim Amt für Zivilstandswesen des Kantons Thurgau ein Gesuch um Einbürgerung. Seine am 3. März 2018 geborene Tochter B.________ wurde in das Gesuch miteinbezogen. Die Einbürgerungskommission der Politischen Gemeinde Romanshorn (nachfolgend: Einbürgerungskommission) wies das Einbürgerungsgesuch am 21. Februar 2020 ab. Am 29. Februar 2020 heiratete A.________. 
Den gegen den Entscheid der Einbürgerungskommission erhobenen Rekurs von A.________ hiess das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) des Kantons Thurgau am 18. Juni 2020 gut und wies die Sache wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwecks Neuentscheid an die Einbürgerungskommission zurück. 
Nachdem A.________ hinsichtlich der vorläufigen Auffassung der Einbürgerungskommission vom 2. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt wurde, erfolgte am 24. März 2021 eine zweite Anhörung, anlässlich welcher die 2. Kammer der Einbürgerungskommission sich gegen die Einbürgerung aussprach. Auch hierzu wurde A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 14. Juni 2021 beschloss die Einbürgerungskommission die Nichteinbürgerung und teilte dies A.________ mit schriftlichem Entscheid vom 23. Juni 2021 mit. 
 
B.  
Dagegen reichte A.________ am 5. Juli 2021 beim DJS Rekurs ein, den er mit Eingabe vom 20. August 2021 näher begründete. Neu wurde auch der am 6. August 2021 geborene Sohn C.________ in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 wies das DJS den Rekurs ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 10. August 2022 ab. 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Oktober 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2022 sei aufzuheben und sein Einbürgerungsgesuch sei gutzuheissen; die Sache sei zur Neuregelung der Kostenfolgen im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
D.  
Die Politische Gemeinde Romanshorn, das DJS und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. A.________ verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. 
 
E.  
Das Bundesgericht hat am 25. Oktober 2023 eine öffentliche Beratung durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG ausgeschlossen (Art. 83 lit. b BGG). Eine andere ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht fällt nicht in Betracht. Damit steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; BGE 135 I 265 E. 1). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Gesuchsteller und von der Nichteinbürgerung Betroffener zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (Art. 115 BGG; BGE 138 I 271 E. 1.1 f.; 138 I 305 E. 1.4). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.  
 
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Als solche gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verfassungsbestimmungen, die dem Individuum einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern oder neben öffentlichen Interessen zumindest ergänzend auch individuelle Interessen schützen (vgl. BGE 148 I 271 E. 1.3; 137 I 77 E. 1.3.1; 131 I 366 E. 2.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sind (Urteil 1D_5/2021 vom 26. April 2022 E. 2 mit Hinweisen). Sie kann sich insbesondere auf die Grundrechte wie namentlich die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) berufen. Zu Letzteren gehören u.a. das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 148 I 271 E. 2.3 und 4.3) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Möglich ist auch die Rüge des Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 138 I 305 E. 1.4) und gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht mit freier Kognition.  
In Bezug auf die Rüge der Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist Folgendes zu beachten: Wird die Verletzung nicht zusammen mit einer Grundrechtsbeschränkung nach Art. 36 Abs. 3 BV gerügt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf eine Willkürprüfung (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 116). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV stellt kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar (BGE 134 I 153 E. 4.1; Urteil 1D_8/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 1.1; vgl. REGINA KIENER, Bemerkungen zum Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022, in: ZBl 2023, S. 145 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ohne Bezug zu einer Grundrechtsbeschränkung rügt, prüft das Bundesgericht dessen Vorbringen auf Willkür hin (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 1D_8/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 1.1). 
 
1.3. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann es nur korrigierend eingreifen, wenn die beschwerdeführende Person eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 BGG; Urteil 1D_5/2021 vom 26. April 2022 E. 2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.1; 138 I 305 E. 1.4.3). Dabei hat die Gemeinde insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (BGE 146 I 49 E. 2.6; Urteile 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5).  
 
2.  
 
2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beurteilung, ob eine einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist, unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Es kann nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden, wenn es - wie z.B. eine erhebliche Straffälligkeit - bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt (BGE 146 I 49 E. 4.4; vgl. E. 6.1 hiernach mit weiteren Hinweisen).  
 
2.2. Nach der Auffassung der Vorinstanz soll es dem Beschwerdeführer für eine erfolgreiche Einbürgerung an den geordneten finanziellen Verhältnissen sowie am Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben mangeln. Ob seine Sprachkenntnisse ausreichend seien und die Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder aus erster Ehe auf einer finanziellen Mankosituation beruhten, hat sie explizit offengelassen. Die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen sind nach dem angefochtenen Entscheid erfüllt. Die Vorinstanz zählte hierzu namentlich auf: die genügend lange Wohnsitzdauer, keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, keine Einträge im Strafregister, die Respektierung der rechtsstaatlichen Prinzipien, der freiheitlich demokratischen Rechtsordnung und der hiesigen Grundrechte, die soziale Integration in Romanshorn, das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, den Sitten und Gebräuchen. Stärken bei anderen Kriterien, welche das Manko (klare Nichterfüllung der Kriterien der geordneten finanziellen Verhältnisse und der Teilnahme am Wirtschaftsleben) aufwiegen würden, seien nicht ersichtlich. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erweise sich die Verweigerung der Einbürgerung des Beschwerdeführers und seiner Kinder als recht- und verhältnismässig.  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner angeblich mangelnden wirtschaftlichen Integration die Einbürgerung verweigert hat. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sie das Kriterium der geordneten finanziellen Verhältnisse zu Unrecht als nicht erfüllt betrachtet hat. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft in diesem Zusammenhang zunächst die Frage nach der Bundesrechtskonformität von § 5 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG/TG; RB 141.1) auf. Die Bestimmung verlange - gemäss der Systematik eindeutig nicht als Integrationskriterium formuliert - geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse. Diese zusätzliche materielle Voraussetzung für die Einbürgerung finde im übergeordneten Bundesrecht keine Grundlage. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (Vorrang des Bundesrechts) sei sie daher unbeachtlich.  
 
3.2. Das Bundesrecht schreibt für die ordentliche Einbürgerung vor, dass die Bewerberin oder der Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 9 und 11 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) erfüllen muss. Dazu zählt eine erfolgreiche Integration (Art. 11 lit. a BüG). Eine solche zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dieser auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriff wird in Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV; SR 141.01) konkretisiert. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV insbesondere bei mutwilliger Nichterfüllung wichtiger öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Darunter ist ein einwandfreier finanzieller Leumund zu verstehen (vgl. Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche ab 1. Januar 2018, Kapitel 3 Ziff. 321/111/2, <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.html> [besucht am 26. Oktober 2023]; kritisch zur Erheblichkeit des finanziellen Leumunds Andreas Glaser in ZBl 2020 S. 114 f., der darauf hinweist, dadurch würden finanziell leistungsfähige Einbürgerungskandidatinnen und -kandidaten privilegiert). Dazu zählen zum Beispiel Steuer-, Miet-, Krankenkassen- oder Bussenausstände, die Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeträgen oder generell die Anhäufung von Schulden (vgl. Erläuternder Bericht des EJPD zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016 [nachfolgend: Erläuternder Bericht zur BüV], S. 8).  
 
3.3. Das thurgauische Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 6. Dezember 2017 (KBüG/TG; RB 141.1) sieht in § 5 Abs. 2 Ziff. 4 KBüG/TG das Kriterium der geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnisse als eigene materielle Einbürgerungsvoraussetzung vor. In § 6 Abs. 1 KBüG/TG sind in Konkretisierung von § 5 Abs. 2 Ziff. 1 KBüG/TG die einzelnen Integrationskriterien aufgeführt. § 6 Abs. 1 Ziff. 1 KBüG/TG sieht in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Darunter versteht der kantonale Gesetzgeber insbesondere die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 18. April 2017 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, S. 7).  
Geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse liegen gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2018 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV/TG; RB 141.11) vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sowie die Betreibungsregisterauszüge für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichen des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweisen. Geordnete finanzielle Verhältnisse liegen insbesondere nicht vor, wenn Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausstände bestehen oder wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt werden (§ 2 Abs. 2 KBüV/TG). 
Das Kriterium der geordneten finanziellen Verhältnisse wird zwar im Thurgauer Recht als eigenständige materielle Voraussetzung definiert und unterscheidet sich damit sprachlich und systematisch von den bundesrechtlichen Integrationskriterien. Das ändert aber nichts daran, dass es sich vom Zweck und Gehalt her dennoch um eine Integrationsvoraussetzung im Sinne einer wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung handelt (vgl. Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3 betreffend das Kriterium des guten Leumunds im basellandschaftlichen Bürgerrechtsgesetz unter der Geltung des alten Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG; SR 141.0]). Über die Frage, ob sich das kantonal vorgesehene Kriterium der geordneten finanziellen Verhältnisse mit dem bundesrechtlichen Integrationsbegriff überschneidet oder integral eine rein kantonale Einbürgerungsvoraussetzung bildet, braucht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht entschieden zu werden. Die Formulierung als eigene materielle Einbürgerungsvoraussetzung führt jedenfalls nicht dazu, dass dieses Kriterium für sich allein den Ausschlag geben kann. Vorzunehmen ist in jedem Fall eine Gesamtabwägung aller materieller Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu insbesondere die Integrationskriterien gehören (vgl. E. 6.1 hiernach). 
 
3.4. Nach der bisherigen Rechtsprechung zum früheren Bürgerrechtsgesetz durften die Kantone mit Blick auf Art. 38 Abs. 2 BV im bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmen für die Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde Konkretisierungen vornehmen, solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform waren und eine Einbürgerung nicht übermässig erschwerten (zum Ganzen: BGE 148 I 271 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies hat sich trotz weiter gehender Harmonisierung auch nach der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes nicht völlig geändert; der Spielraum für die Kantone wird zwar kleiner, aber nicht gänzlich aufgehoben (vgl. Urteil 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen; SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 468 f.). Auf die komplexe Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen braucht vorliegend jedoch nicht eingegangen zu werden (so bereits BGE 146 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu etwa HAFNER/BUSER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 13 ff. zu Art. 38 BV; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, N. 543 ff.; CÉLINE GUTZWILLER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 29 ff. zu Art. 38 BV; ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 33 ff. zu Art. 38 BV).  
Gemäss Art. 12 Abs. 3 BüG steht es den Kantonen zu, weitere Integrationskriterien vorzusehen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 I 271 die Frage aufgeworfen, wie diese Bestimmung zu verstehen sei. Die Tragweite des Wortes "weitere" ("d'autres" im französisch-, "altri" im italienischsprachigen Gesetzestext) sei nicht eindeutig, könnte dies doch auch bedeuten, dass die in Art. 12 Abs. 1 BüG genannten Kriterien nicht verändert und lediglich davon unabhängige zusätzliche Kriterien verwendet werden dürften (vgl. dortige E. 4.3; Bemerkungen zu diesem Urteil: PASCAL MAHON, BVR 2022 S. 395 ff.; PIERRE TSCHANNEN, ZBJV 159/2023 S. 639 f.). Hinsichtlich des vorliegend relevanten Kriteriums des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG) ist insbesondere unklar, ob die Kantone das in Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV detailliert konkretisierte bundesrechtliche Integrationskriterium beliebig verschärfen und damit u.a. vom Erfordernis der Mutwilligkeit absehen dürfen. Darüber ist indes nicht abschliessend zu befinden. Das angefochtene Urteil erweist sich bereits mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen als mit dem Willkürverbot nicht vereinbar. 
 
3.5. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Betreibungsregisterauszug vom 26. Februar 2018 zwar keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweise. Jedoch stehe fest, dass der Beschwerdeführer der Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde Weinfelden, wo er früher wohnhaft gewesen sei, noch Fr. 11'562.55 aus Alimentenbevorschussung schulde, nachdem er eine Akontozahlung von Fr. 6'000.-- geleistet habe. Daran ändere nichts, dass das Sozialamt zu Gunsten des Beschwerdeführers und seines wirtschaftlichen Fortkommens zugestimmt hatte, die bestehenden Schuldscheine aus dem Betreibungsregister löschen zu lassen. Auf welche Weise dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 6'000.-- zukam, sei von ihm bislang nicht transparent dargelegt worden. Er habe keinen Nachweis erbracht, dass ihm dieses Geld tatsächlich geschenkt worden sei.  
Zudem habe am 13. Juni 2018 (und damit zum Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs) noch eine Sozialhilfeschuld in der Höhe von Fr. 8'226.95 bestanden. Auch wenn der Beschwerdeführer monatlich eine gewisse Summe abbezahlt habe und am 15. Dezember 2020 dank einer weiteren Schenkung den Restbetrag von Fr. 4'200.-- habe zurückzahlen können, ändere dies nichts daran, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentliche Schulden bei Sozialämtern bestanden und teilweise (im Umfang von immerhin über Fr. 11'000.--) noch immer bestehen würden. 
Vor diesem Hintergrund könne beim Beschwerdeführer nicht von geordneten finanziellen Verhältnissen im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 4 KBüG/TG bzw. § 2 Abs. 1 KBüV/TG ausgegangen werden. Er scheine seine finanzielle Situation offenbar vorwiegend durch Schenkungen und Zuwendungen nicht leistungsverpflichteter Dritter einigermassen im Griff zu haben, wobei unklar sei, ob es sich dabei zumindest teilweise auch um Darlehen handle. 
 
3.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre in stossender Weise ungerecht, ihm die Einbürgerung zu verweigern, bloss weil er noch eine offene Schuld von Fr. 11'562.55 gegenüber der Fürsorgekommission Weinfelden habe. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die gesamte Alimentenbevorschussung in Weinfelden Fr. 33'000.-- betragen und er daran in regelmässigen Raten Rückzahlungen geleistet habe, bis Ende März 2017 nur noch Fr. 17'562.55 ausstehend gewesen seien. Die Fürsorgekommission Weinfelden habe ihm angeboten, im Falle einer weiteren Rückzahlung von Fr. 6'000.-- nicht nur die bestehenden Verlustscheine zu löschen, sondern auch die verbleibende Restschuld von Fr. 11'562.55 zu stunden, bis er ein vermögensbildendes Einkommen erzielen könne. Mit einer Sammelaktion bei Freunden und Bekannten sei es ihm gelungen, den geforderten Betrag von Fr. 6'000.-- zusammenzubringen. Die Vorinstanz verhalte sich willkürlich, wenn sie die in einem rechtskräftigen Beschluss der Fürsorgekommission bestätigte Abmachung einfach ignoriere und dem Beschwerdeführer vorwerfe, er halte sich an eine ihm behördlich zugesicherte Stundung. Er bestreite die noch offene Schuld in keiner Weise. Er werde sie auch bis auf den letzten Rappen amortisieren, sobald ihm dies möglich sein werde. Vorerst müsse er aber einen Weg finden, um trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und neben seiner Haushaltstätigkeit die verfügbaren Kapazitäten für eine Erwerbstätigkeit zu nutzen.  
 
3.7.  
 
3.7.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).  
 
3.7.2. Bei der Beurteilung der Integrationskriterien sind insbesondere als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.5; 139 I 169 E. 7.2.4; 138 I 242 E. 5.3; 135 I 49 E. 6; so auch CARONI ET AL., Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N. 1594; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité suisse, 2016, S. 41). Dieser Grundsatz galt bereits nach der Rechtsprechung zum alten Bürgerrechtsgesetz, wonach Ausnahmesituationen infolge Krankheit oder anderer unverschuldeter Hindernisse vorbehalten waren (vgl. Urteil 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 3.4 im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe; explizit hinsichtlich des finanziellen Leumunds: Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 E. 6 betreffend die Wiedereinbürgerung; Urteile 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.2 und 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2 betreffend die erleichterte Einbürgerung). Im neuen Recht ist der Grundsatz explizit in Art. 12 Abs. 2 BüG festgehalten, wonach ein unverschuldetes Unvermögen zur Integration zu berücksichtigen ist. Art. 9 BüV konkretisiert die möglichen Ausnahmefälle. Neben dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips gebieten grundsätzlich auch die Rechtsgleichheit sowie das Diskriminierungs- und Willkürverbot, den Umständen des Einzelfalls bei der Frage der Integration angemessen Rechnung zu tragen und eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Art. 12 Abs. 2 BüG verweist zwar spezifisch auf die Integrationskriterien in Abs. 1 lit. c (Verständigung in einer Landessprache) und lit. d (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung). Folgerichtig ist der persönlichen Situation oder Schwäche einer einbürgerungswilligen Person aber auch bei anderen Integrationsanforderungen Rechnung zu tragen (vgl. FANNY DE WECK, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 12 BüG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Kriteriums des finanziellen Leumunds.  
 
3.7.3. Die Vorinstanz hat den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers (insbesondere seiner Krankheit und den Betreuungsaufgaben) bei der Beurteilung, ob geordnete finanzielle Verhältnisse vorliegen, keinerlei Beachtung geschenkt. Vielmehr ist sie einzig aufgrund der ausstehenden Alimentenschuld ausnahmslos davon ausgegangen, dass dieses Kriterium "klar nicht erfüllt" sei. Selbst wenn die Schulden aus der Alimentenbevorschussung vorliegend nicht schuldlos, insbesondere aufgrund seiner Krankheit, entstanden sein sollten, hätte die Vorinstanz indessen in jedem Fall die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Rückzahlungsbereitschaft berücksichtigen müssen. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um weiter zurückliegende Schulden handelt.  
 
3.7.4. Aus den Akten geht hervor, dass die Schulden aus der zwischen Oktober 2012 und März 2017 ausbezahlten Alimentenbevorschussung (von ursprünglich rund Fr. 33'000.--) erheblich reduziert werden konnten, bis Ende März 2017 noch ein Betrag von Fr. 17'562.55 offen war. Mit der Fürsorgekommission Weinfelden wurde im November 2017 vereinbart, dass im Falle einer weiteren Rückzahlung von Fr. 6'000.-- und Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht nur die bestehenden Verlustscheine im Betreibungsregister zu löschen, sondern dass auch für die verbleibende Restschuld von Fr. 11'562.55 nur dann Inkassomassnahmen zu veranlassen sind, wenn der Beschwerdeführer über ein vermögensbildendes Einkommen verfügt. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche den Vorwurf der Einbürgerungskommission im Entscheid vom 23. Juni 2021 bestätigen würden, wonach der Beschwerdeführer die Löschung der Verlustscheine im Hinblick auf sein angestrebtes Einbürgungsverfahren mittels treuwidriger bzw. täuschender Angaben erlangt haben soll. Gemäss der genannten Vereinbarung hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Löschung der Verlustscheine im Betreibungsregister im Hinblick auf seine Ausbildung als Dolmetscher gestellt. Im Kanton Thurgau werden insbesondere nur "gut beleumdete Personen" ins Dolmetscherregister der Obergerichtskanzlei aufgenommen (§ 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafsachen vom 27. Mai 2010 [ZSRV/TG; RB 271.11]). Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2017 in die Dolmetscherliste der Zivilstandsämter des Kantons Thurgau hat eintragen lassen.  
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten in Bezug auf die vereinbarte Löschung der Verlustscheine vorgeworfen werden. Sodann können auch keine nachteiligen Rückschlüsse auf seine Bereitschaft zur Schuldentilgung gezogen werden. Dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss seiner Zusatzausbildung als Dolmetscher bei Behörden und Gerichten Ende April 2018 nicht mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzierte, sondern die Kinderbetreuung übernommen hat, ändert daran nichts. Er legt nachvollziehbar dar, dass die kurzfristig angekündigten Einsätze als Dolmetscher sich mit den Betreuungsaufgaben nicht gut vereinbaren liessen. 
Die Fürsorgekommission Weinfelden hat die Verlustscheine gelöscht und die Rückzahlung der Schuld aufgeschoben, um die berufliche Zukunftsplanung des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer hat sich ernsthaft bemüht, sich auch mit weiteren Tätigkeiten eine berufliche Zukunft aufzubauen. Dass seine zahlreichen beruflichen Anstrengungen (u.a. als Hausabwart, Kursleiter an der Migros Klubschule, Fitnessinstruktor, Dolmetscher und Food Truck-Betreiber) bisher nicht zum gewünschten wirtschaftlichen Erfolg geführt haben, kann ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden. 
 
3.7.5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfe hat die Vorinstanz zu Unrecht in ihre Erwägungen miteinbezogen und zu seinem Nachteil gewürdigt, dass die Schulden zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs noch nicht vollständig zurückerstattet waren. Die von ihm (von Mitte 2012 bis Mitte 2013) bezogenen Sozialhilfeleistungen von ursprünglich insgesamt rund Fr. 22'000.-- hatte er am 15. Dezember 2020 vollumfänglich zurückbezahlt. Wird die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückerstattet, steht diese einer Einbürgerung nicht mehr entgegen (vgl. Art. 7 Abs. 3 BüV und § 4 Abs. 3 KBüV/TG). Dies gilt auch dann, wenn die vollständige Rückzahlung erst während des hängigen Einbürgerungsverfahrens erfolgte (vgl. auch Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 E. 6.5.3, wonach die Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen sind). Es spielt auch keine Rolle, dass die Rückzahlung nur dank einer Schenkung möglich gewesen ist.  
 
3.7.6. Selbst wenn die Zahlungsmoral des Beschwerdeführers möglicherweise nicht immer makellos gewesen ist, ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend teils um weiter zurückliegende Schulden (aus den Jahren 2012 bis 2017) handelt und der Beschwerdeführer sich darum bemüht hat, seine Schulden (aus der Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe) abzubauen und mit der Fürsorgekommission Weinfelden nach einer Lösung zu suchen (Abschluss der Vereinbarung vom 20. November 2017). Es ist nicht haltbar, dass die Vorinstanz diese Bemühungen ausgeblendet bzw. einseitig zu seinen Ungunsten gewertet hat und ihm deswegen eine genügende wirtschaftliche Integration abspricht. Der Beschwerdeführer hat zu erkennen gegeben, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sobald sein Gesundheitszustand sowie die Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung dies erlauben würden. Es gibt keinen Grund, ihm das Gegenteil zu unterstellen. Die Vorinstanz hat diesen persönlichen Umständen zu Unrecht keinerlei Beachtung geschenkt. Offenbleiben kann, ob es sich bei dem gegenüber der Fürsorgekommission Weinfelden zurückbezahlten Betrag von Fr. 6'000.-- um Schenkungen oder Darlehen gehandelt hat. Der angefochtene Entscheid erweist ohnehin mit Blick auf die vorzunehmende Gesamtabwägung im Ergebnis als willkürlich (vgl. E. 6.2 hiernach).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht am Wirtschaftsleben teilgenommen. 
 
4.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Der fast gleichlautende § 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG/TG spricht von einer "gesicherten" Teilnahme. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 7 Abs. 1 BüV und gleichlautender § 4 Abs. 1 KBüV/TG). Zu den Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zählen beispielsweise Leistungen aus Sozialversicherungen oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen gemäss ZGB (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2835; Erläuternder Bericht zur BüV, S. 19).  
 
4.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, am Wirtschaftsleben teilgenommen zu haben, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (am 12. März 2018) bis zur Beendigung des der Kindsmutter gesetzlich zustehenden Mutterschaftsurlaubs (Anfang Juni 2018) nicht habe erbringen können. Während diesen ca. zwölf Wochen sei die Betreuung des Kindes durch die Mutter gewährleistet gewesen. Deshalb könne die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben nicht damit begründet werden, er habe Betreuungsaufgaben wahrnehmen müssen. Ebenso wenig könne er seine gesundheitliche Beeinträchtigung als Ausnahmegrund anführen, da er lediglich zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Verwaltungsgericht habe einfach darüber hinweggesehen, dass er wegen seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit schon vor der Heirat und vor der Geburt der ersten Tochter mehrheitlich den gemeinsamen Haushalt geführt habe. Der Vorwurf, er habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht am Wirtschaftsleben teilgenommen, sei zudem aktenwidrig. Er habe bereits seit dem 1. Januar 2015 eine Stelle als Hauswart und seit dem 15. Juni 2016 auch noch eine solche als Aushilfe bei Gartenarbeiten. Ausserdem lasse die Vorinstanz unbeachtet, dass er im ersten Halbjahr 2018 auch in einem Teilzeitpensum als Kursleiter an der Migros Klubschule tätig gewesen sei.  
Der Einwand der Vorinstanz sei aber auch deshalb unhaltbar, weil ihm, dem Beschwerdeführer, damit vorgeworfen werde, er habe während ca. zwölf Wochen (innerhalb des immerhin schon mehr als 230 Wochen dauernden Einbürgerungsverfahrens) nicht am Wirtschaftsleben teilgenommen. Mit seiner gesundheitlichen Vorbelastung wäre es ihm kaum möglich gewesen, kurzfristig für ein paar Wochen eine seinem Leiden angepasste Stelle mit einem Pensum von ca. 20-30 % zu finden. Bereits mit der Geburt der Tochter hätten sich seine Betreuungsaufgaben erheblich erhöht. Trotz des Mutterschaftsurlaubs habe sein Einsatz im Haushalt zu- und nicht abgenommen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, seiner Krankheit und den geschilderten persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen. Eine Nichtberücksichtigung solcher persönlicher Verhältnisse laufe auf eine verfassungswidrige Diskriminierung hinaus. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere seine gesundheitliche Beeinträchtigung und Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, - anders als bei der Beurteilung der geordneten finanziellen Verhältnisse - nicht gänzlich ausser Acht gelassen. Unter Berücksichtigung seiner ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % und seinen (wenn auch nur in einem geringen Pensum ausgeübten) Beschäftigungen als Hausabwart und Aushilfe bei Gartenarbeiten sowie als Kursleiter bei der Migros Klubschule erscheint es jedoch realitätsfremd, wenn er sein Arbeitspensum für einen begrenzten Zeitraum von zwölf Wochen auf 50 % hätte aufstocken müssen. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin (und spätere Ehefrau) auf eine Rollenverteilung geeinigt haben, in der er den Haushalt und die Kinderbetreuung übernehmen soll. So führt die Vorinstanz denn auch selbst aus, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewählte Rollenverteilung innerhalb der Familie sei zu beachten. Dieser jedoch erst nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Rechnung zu tragen und für die zeitlich begrenzte Dauer von zwölf Wochen auf ein 50 % Arbeitspensum zu beharren, ist nicht sachgerecht, zumal naheliegend ist, dass die Kindsmutter gerade in den ersten Wochen nach der Geburt auf vermehrte Unterstützung angewiesen ist.  
 
4.4.2. Wie die Vorinstanz explizit festgestellt hat, ist schliesslich unbestritten, dass seit Gesuchseinreichung sowohl die Lebenshaltungskosten gedeckt und die (gerichtlich festgelegten) Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen beiden Söhnen aus erster Ehe erfüllt werden. Ob er seinen Lebensunterhalt und die Unterhaltsbeiträge vollständig aus seiner IV-Rente, den Ergänzungsleistungen und dem selbst erwirtschafteten Geld oder mit zusätzlicher Unterstützung seiner Lebenspartnerin decken konnte, kann hier nicht allein ausschlaggebend sein. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war er zwar noch nicht verheiratet und es bestand somit noch kein Rechtsanspruch auf eheliche Unterhaltsleistungen gemäss Art. 163 ZGB. Wenn die Lebenspartnerin den Beschwerdeführer im Hinblick auf das gemeinsame Familienleben und die gewählte Rollenverteilung bereits vor der Heirat finanziell unterstützt hat, ist dem jedoch Rechnung zu tragen. Der Umstand allein, dass sie erst später während des laufenden Einbürgerungsverfahrens geheiratet haben, soll dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.  
 
4.4.3. Mit Blick darauf, dass die Anforderungen an die Teilnahme am Wirtschaftsleben, insbesondere aufgrund der Wahrnehmung seiner Betreuungsaufgaben und seiner Krankheit, inzwischen seit Jahren erfüllt sind und das Einbürgerungsverfahren nunmehr bereits rund fünfeinhalb Jahre andauert, hätte - wie bereits das DJS festgehalten hat - selbst eine Nichterfüllung des Kriteriums zum Zeitpunkt der Gesuchstellung kein sehr hohes Gewicht. Diesen Gesichtspunkt hätte die Vorinstanz jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung berücksichtigen müssen (vgl. E. 6.2 hiernach).  
 
4.5. Weil die Vorinstanz die Voraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben bereits aus anderen Gründen nicht als erfüllt betrachtet hat, liess sie explizit offen, ob die Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus erster Ehe auf einer finanziellen Mankosituation beruhten. Wie bereits das DJS zu Recht festgestellt hat, kann es bei der Frage der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen jedoch nicht darauf ankommen, ob eine Mankosituation vorlag bzw. ein "gebührender" Unterhalt bezahlt wird. Massgebend ist der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbetrag. Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen seit Gesuchseinreichung pünktlich und als Ergänzung zu den IV-Kinderrenten jeweils vollständig bezahlt. Es ist nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, einen von den Zivilgerichten zugesprochenen Kindesunterhalt zu hinterfragen; eine solche Überprüfung ist den Zivilgerichten zu überlassen.  
 
5.  
Soweit die Vorinstanz die ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers anzweifelt, da dieser das Modul "Lesen B1" als Teil der schriftlichen Zertifikatsprüfung, nicht bestanden hat, ist Folgendes anzumerken: Ein einzelnes, knapp nicht bestandenes Modul im Rahmen der aus mehreren Modulen bestehenden schriftlichen Zertifikatsprüfung kann vorliegend für die Beurteilung seiner Deutschkenntnisse allein nicht genügend aussagekräftig sein, zumal er die Module "Hören B1" und "Schreiben B1" bestanden hat, letzteres mit dem Prädikat sehr gut. Auch die mündliche Prüfung B2 schloss er mit der Note sehr gut ab. Überdies ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über eine Dolmetscherausbildung verfügt und in der Dolmetscherliste des Kantons Thurgau eingetragen ist (vgl. E. 3.7.4 hiervor). Im Kanton Thurgau werden gemäss § 8 Abs. 1 ZSRV/TG handlungsfähige, gut beleumdete Personen ins Dolmetscherregister aufgenommen, welche die deutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschen und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung bieten. 
Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, zumal auch die Einbürgerungskommission ihm gute Deutsch- und Sprachkenntnisse zuerkannt hat. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht zu prüfen, ob unter dem Aspekt des in Art. 49 BV verankerten Vorrangs des Bundesrechts eine kantonale Regelung - wie im Kanton Thurgau - überhaupt zulässig ist, welche ein höheres Sprachniveau als das bundesrechtlich in Art. 6 Abs. 1 BüV vorgesehene vorschreibt (vgl. E. 3.4 hiervor). 
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer gerügte Gesamtwürdigung als unhaltbar und damit willkürlich. 
 
6.1. Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4). Dabei dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (BGE 146 I 49 E. 4.4). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 146 I 49 E. 4.4; 141 I 60 E. 3.5). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer lebt seit über 17 Jahren in der Schweiz und hat seinen Wohnsitz seit rund 11 Jahren in Romanshorn. Er erfüllt sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen mit einem gewissen Vorbehalt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration. Diese Mängel sind jedoch nicht derart gewichtig, dass sie für sich alleine einer Einbürgerung entgegenstehen. Es liegt höchstens ein geringfügiger Mangel vor, der durch die übrigen Kriterien mehr als aufgewogen wird. Die Verweigerung der Einbürgerung beruht auf einem klaren Missverhältnis bei der Abwägung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer erfüllt alle anderen Kriterien einwandfrei (vgl. E. 2.2, 4.5 und 5 hiervor). Die leichten Defizite hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration haben die Vorinstanzen und die Einbürgerungskommission in unsachlicher Weise derart stark übergewichtet, dass von einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung keine Rede mehr sein kann. Mitzuberücksichtigen ist auch das soziale Engagement des Beschwerdeführers in der Kirche und seine aktive Beteiligung am Gemeindeleben. Wie das DJS bereits festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer mit seinem Angebot an Esswaren seit Jahren an jährlich stattfindenden Märkten und Veranstaltungen präsent und hat wohltätige Anlässe mitorganisiert, an solchen gekocht und mitgeholfen (namentlich Terres des Hommes Syrien, KUL-Tour [Prolatina], Solinetz, Tischlein deck dich). Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist es unhaltbar, den Beschwerdeführer nicht einzubürgern. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als willkürlich.  
 
7.  
Die Beschwerde ist begründet und damit gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, selber Einbürgerungen vorzunehmen (vgl. Urteil 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 I 49). Die Streitsache ist daher zur neuen Entscheidung an die Einbürgerungskommission zurückzuweisen und diese ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht zu erteilen (Art. 107 BGG; vgl. Urteile 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 I 49; 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 7.1). Die Anweisung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts erstreckt sich auch auf die beiden Kinder des Beschwerdeführers aus zweiter Ehe, B.________ und C.________ (vgl. Art. 30 BüG und § 25 Abs. 1 KBüG/TG). 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen hat die Politische Gemeinde Romanshorn den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Das Verwaltungsgericht wird über die Kosten und Entschädigungen in den vorinstanzlichen Verfahren neu zu befinden haben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. August 2022 wird aufgehoben. Die Einbürgerungskommission der Politischen Gemeinde Romanshorn wird angewiesen, dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Kindern, B.________ und C.________, das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Die Politische Gemeinde Romanshorn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Romanshorn, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier