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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1D_2/2022  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bürgerrat der Stadt Basel, 
Stadthausgasse 13, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 21. Februar 2022 (VD.2021.99). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Vater von A.________ stellte am 7. März 2002 für sich, seine Ehefrau, für A.________ und dessen Brüder ein Einbürgerungsgesuch beim Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel. 
Nachdem die Ehefrau auf Wunsch des Vaters vom Verfahren ausgeschlossen worden war, blieb die Einbürgerung von A.________ und seines Vaters sowie seiner Brüder zu beurteilen. Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch ab. 
Mit Gesuch vom 27. Januar 2021 gelangte A.________ (geb. 1992) an die Bürgergemeinde der Stadt Basel und ersuchte um Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Der Bürgerrat der Bürgergemeinde trat mit Entscheid vom 9. März 2021 auf dieses Gesuch nicht ein. 
 
B.  
Gegen den Entscheid vom 9. März 2021 legte A.________ einen Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss des Regierungspräsidenten vom 6. Mai 2021 wurde der Rekurs dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid überwiesen. Diesem Vorgehen stimmte A.________ mit Eingabe vom 21. Mai 2021 zu. Mit Urteil vom 21. Februar 2022 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den Rekurs von A.________ ab. 
 
C.  
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 30. März 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 21. Februar 2022 und eine materielle Beurteilung seines Gesuchs um Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Schreiben vom 19. April 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Im Übrigen verzichtet es auf eine Vernehmlassung. Der Bürgerrat der Stadt Basel liess sich nicht vernehmen. 
Die Eingabe des Appellationsgerichts vom 19. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedererwägung des Entscheids vom 16. August 2005 betreffend ordentliche Einbürgerung verneint wurde. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 ff. BGG
 
1.1. Gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. b BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (vgl. Art. 113 BGG).  
 
1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Dabei gelten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. Art. 117 BGG). Nach dieser Bestimmung prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 146 I 62 E. 3; mit Hinweisen). Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht nicht auf das Rechtsmittel eintreten (vgl. BGE 133 II 396 E. 3; Urteil 1C_467/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwog, das Einbürgerungsgesuch unter anderem des Beschwerdeführers sei vom Bürgerrat mit Entscheid vom 16. August 2005 abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 habe dieser um Neuüberprüfung ersucht (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1). Aus Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV ergebe sich ein Anspruch auf materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert hätten (nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringe, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit; vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2.1). Dass sich die Umstände seit dem Entscheid vom 16. August 2005 geändert hätten, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit stehe bloss zur Diskussion, ob der Entscheid vom 16. August 2005 an einem ursprünglichen Mangel leide und in Revision zu ziehen sei. Die Geltendmachung der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Verfügung unterliege jedoch einer Verwirkungsfrist von zehn Jahren. Diese sei hier längst abgelaufen gewesen, als der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 ein Gesuch um Neuüberprüfung einreichte. Die untere Instanz sei darauf zu Recht nicht eingetreten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2.3 f.).  
 
1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, das Appellationsgericht habe zu Unrecht angenommen, sein Anspruch auf Revision des Entscheids vom 16. August 2005 sei nach zehn Jahren verwirkt. Die Vorinstanz habe damit verschiedene Grundrechtsverletzungen begangen, namentlich eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Allerdings genügen seine diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.  
Dass in Bezug auf den Entscheid vom 16. August 2005 eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Beschwerde, S. 3). Eine Gutheissung seiner Beschwerde wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 16. August 2005 würde sodann nicht nur voraussetzen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Verwirkung seines Anspruchs auf Wiedererwägung ausging. Zusätzlich müssten nach dem oben Ausgeführten vorbestehende Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht oder jedenfalls ersichtlich sein, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf materielle Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vermitteln. 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer zeigt nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwieweit neue Tatsachen oder Beweismittel zum Vorschein gekommen sind, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Weder seinen Beschwerden ans Bundesgericht und ans Appellationsgericht noch dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, wonach vor dem Entscheid vom 16. August 2005 Sachverhaltselemente oder Beweismittel vorhanden gewesen wären, die dem Beschwerdeführer heute einen Anspruch auf Wiedererwägung vermitteln könnten. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass es mit Blick auf den Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht ausreicht, mit Bezug auf den Entscheid vom 16. August 2005 bloss einen Verstoss von Rechtsnormen zu rügen, ohne dies mit Tatsachen oder Beweismitteln zu untermauern, die neu zum Vorschein kamen oder erst nachträglich in zumutbarer Weise geltend gemacht werden konnten. Eine Verletzung des Anspruchs auf materielle Behandlung seines Gesuchs macht der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG somit selbst für den Fall nicht rechtsgenüglich geltend, dass eine zehnjährige Verwirkungsfrist für die Neuüberprüfung rechtskräftiger Entscheide gemäss kantonalem Recht mit Art. 29 Abs. 1 BV unvereinbar wäre. 
Im Rahmen seiner übrigen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Ausserdem rügt er neben einer formellen Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) weitere Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 16. August 2005. Auch diesbezüglich beruft er sich jedoch nicht in erkennbarer Weise auf Tatsachen oder Beweismittel, die neu zum Vorschein kamen oder erst nachträglich in zumutbarer Weise geltend gemacht werden konnten. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Sie geht zudem stellenweise über den Streitgegenstand hinaus, der allein die Frage betrifft, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Neubeurteilung des Entscheids vom 16. August 2005 verneint hat. 
 
2.  
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei dieser Ausgangslage als aussichtslos und ist abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Nach dem Unterliegerprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold