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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_536/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Oliver Borer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Juni 2023 (KE.2023.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien sind die nach jüdischem Brauch, aber nicht zivilrechtlich verheirateten Eltern des 2021 geborenen Sohnes C.________. Sie lebten nach dessen Geburt zusammen in Basel und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nachdem die KESB einen Polizeirapport betreffend elterliche Konflikte erhalten hatte, teilte sie die Obhut mit Entscheid vom 7. September 2022 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Mutter zu und regelte vorsorglich den persönlichen Verkehr zwischen Kind und Vater; ferner wurde der Mutter strafbewehrt untersagt, den Aufenthaltsort des Kindes zu verlegen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seiner Funktion als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. November 2022 ab. Mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Dezember 2022 suspendierte die KESB per sofort das Besuchsrecht des Vaters. 
 
B.  
Am 4. Januar 2023 beantragte die Mutter, es sei ihr zu erlauben, den Wohnort mit dem Kind nach Frankreich zu verlegen. Mit Entscheid vom 6. Januar 2023 ordnete die KESB im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kind an. Nachdem die zuständige Mitarbeiterin des kindes- und jugendpsychiatrischen Dienstes auf schwerwiegende Elternkonflikte hingewiesen und die Weisung an den Vater beantragt hatte, sich auf die Vorgaben und Abläufe der involvierten Institutionen einzulassen, stimmte die KESB nach mehrfacher Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Entscheid vom 10. Februar 2023 einem Wechsel des Aufenthaltsortes von C.________ nach Paris per 1. März 2023 zu und wies die Anträge des Vaters auf alternierende bzw. alleinige Obhut ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung, weil die Mutter in Paris bereits einen Arbeits- und einen Mietvertrag unterschrieben hatte. 
Am 16. Februar 2023 verliess die Mutter mit C.________ die Schweiz und siedelte mit diesem nach Paris über. 
Am gleichen Tag erhob der Vater beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 10. Februar 2023, mit welcher er die Verweigerung der Zustimmung zur Auswanderung des Kindes und die alleinige Obhut beantragte, wobei der Mutter bloss ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren und ihr strafbewehrt zu verbieten sei, sich mit dem Kind ausser Landes zu begeben. Ferner beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Alleinzuteilung der Obhut. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt, indes das weitergehende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 verlangt der Vater die Aufhebung dieses Urteils sowie des KESB-Entscheides und die Verweigerung der Zustimmung zur Verlegung des Wohnortes von C.________ nach Paris sowie die Zuweisung der alleinigen Obhut, eventualiter die Anordnung einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen. 
Ferner wurde die aufschiebende Wirkung verlangt, der sich die Mutter widersetzte. Mit Verfügung vom 4. August 2023 wurde die aufschiebende Wirkung dahingehend gewährt, dass die vom Appellationsgericht erteilte Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes nach Paris zwecks Aufrechterhaltung der schweizerischen Jurisdiktion aufgeschoben wurde, ohne Verpflichtung zur einstweiligen Rückkehr in die Schweiz. 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, jedoch die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes ins Ausland. Der Entscheid stützt sich materiell auf Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB und mithin ist entgegen der (wohl auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zurückgehenden) Bezeichnung der Eingabe nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern Beschwerde in Zivilsachen zu erheben. Die falsche Bezeichnung schadet indes nicht, weil alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Im kantonalen Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdegegnerin die schweizerische Zuständigkeit bestritten, weil sie noch vor Eintreffen der Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Kind nach Frankreich ausgereist sei und mit diesem in Paris neuen Wohnsitz genommen habe. In der Tat begründet ein Kind bei der Auswanderung mit dem hauptbetreuenden Elternteil am neuen Ort in der Regel sofort gewöhnlichen Aufenthalt, was zu einem Wechsel der Jurisdiktion führt (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ; BGE 129 III 288 E. 4.1; 142 III 1 E. 2.1; 143 III 193 E. 2; 144 III 469 E. 4.2.2). Vorbehalten bleibt aber insbesondere die Konstellation des widerrechtlichen Verbringens (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 HKsÜ), die vorliegend gegeben war: Zwar hatte die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, indes war die Aufenthaltsverlegung erst für die Zeit ab 1. März 2023 bewilligt. Sie erfolgte jedoch schon am 16. Februar 2023 und damit rechtswidrig. Am 17. Februar 2023 wurde mit appellationsgerichtlicher Instruktionsverfügung die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt, so dass die Unrechtmässigkeit bestehen blieb. Die bereits erfolgte Aufenthaltsverlegung wurde schliesslich mit dem angefochtenen Urteil nachträglich genehmigt. Diese Wirkung konnte jedoch bislang nicht eintreten, weil das Bundesgericht sie mit Präsidialverfügung vom 4. August 2023 aufschob. Indes wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Aufschub einzig der Aufrechterhaltung der schweizerischen Jurisdiktion diene und damit keine Verpflichtung zur Rückkehr verbunden sei, denn im Rahmen der Interessenabwägung überwog vor dem Hintergrund des mutmasslichen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens und der Tatsache, dass bereits zwei Instanzen mit voller Kognition im erlaubenden Sinn über die Wegzugsfrage entschieden haben, das Interesse des Kindes, nicht dem Risiko eines "double return" ausgesetzt zu sein, zumal das Kindeswohl bei allen Entscheidungen stets die oberste Leitmaxime bildet. Das Bundesgericht ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 HKsÜ international entscheidzuständig. 
 
3.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Der erste Teil der Beschwerde besteht - ohne konkreten Bezug auf die Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Entscheides - aus einer Schilderung der Vorgeschichte und der Standpunkte aus eigener Sicht. Damit ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu hören; es wäre mit substanziierten Verfassungsrügen aufzuzeigen, inwiefern spezifische Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gegen das Willkürverbot oder gegen andere verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Solche Rügen erfolgen erst im Rahmen des zweiten Teils der Beschwerde ab S. 17 (dazu E. 7). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer erhebt vorab Gehörsrügen in Bezug auf die Anhörung (Beschwerde, S. 14 ff.). 
 
5.1. Er macht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, weil die Parteien nicht mündlich angehört worden seien bzw. keine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe.  
Indem der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen (in Verletzung seiner Begründungspflicht) abstrakt bleibt, wird nicht klar, auf welches Verfahren er sich bezieht. Es muss angenommen werden, dass er das Rechtsmittelverfahren meint. Vor der KESB sind nämlich beide Elternteile mündlich angehört worden, insbesondere auch der Beschwerdeführer (vgl. KESB-Entscheid, S. 1, Ziff. 3 und 4). Im Rechtsmittelverfahren scheint hingegen keine mündliche Anhörung stattgefunden zu haben; solches ist jedenfalls weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten ersichtlich. 
Indes besteht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Rahmen des Instanzenzuges das Recht auf eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nur einmal (vgl. MEYER, in: Karpenstein/Meyer, EMRK Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 71 und 75 m.w.H. auf die einschlägige Rechtsprechung). Insofern fordert Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwingend eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren. Abgesehen davon können die Parteien auf ihren Anspruch stillschweigend verzichten, soweit die anwendbare Prozessordnung eines solche nicht zwingend vorschreibt, und es ist ein solcher Verzicht anzunehmen, wenn die Parteien keinen entsprechenden Verfahrensantrag stellen (BGE 127 I 44 E. 2e/aa; 134 I 331 E. 2.3; Urteil 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). 
Vor diesem Hintergrund müsste der Beschwerdeführer aufgrund des Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert dartun, dass die KESB im Kanton Basel-Stadt nicht als selbständiges Gericht organisiert ist, so dass die sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Ansprüche trotz der dortigen mündlichen Anhörung noch nicht konsumiert sein könnten, und dass er im Übrigen vor zweiter Instanz einen Antrag auf ein mündliches Verfahren gestellt hätte. Indem er dazu kein Wort verliert, bleibt die Rüge unbegründet. Ohnehin wäre ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung weder aus seiner kantonalen Beschwerde noch aus seiner ebenfalls umfangreichen Replik im kantonalen Beschwerdeverfahren ersichtlich; mithin hätte das Appellationsgericht - soweit vorliegend eine substanziierte Rüge erfolgt wäre, was nicht der Fall ist - nach dem Gesagten von einem Verzicht ausgehen dürfen. 
 
5.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass unabhängig von Art. 6 Ziff. 1 EMRK jedenfalls die Offizial- und Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.  
Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB das Prozessrecht weitestgehend kantonal geregelt ist und dieses vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden kann; dies gilt selbst, wenn ein Kanton die ZPO für anwendbar erklärt, weil sie diesfalls als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 385 E. 2.3). 
Diese Grundsätze übersieht der Beschwerdeführer vollständig, wenn er sich auf appellatorische Ausführungen beschränkt. Soweit ersichtlich, war im kantonalen Rechtsmittelverfahren das VRPG/BS anwendbar (vgl. § 19 Abs. 1 KESG/BS). Einzig im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung wird für die - hier bereits vom Bundesrecht vorgeschriebene (vgl. Art. 450e Abs. 4 ZGB) - mündliche Anhörung auf die Bestimmungen der ZPO verwiesen (vgl. § 19ter Abs. 1 KESG/BS). 
Die - ohnehin appellatorische und damit ungenügende - Behauptung, es sei Art. 296 ZPO verletzt worden, geht mithin an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer müsste aufzeigen, welche Norm des VRPG/BS und inwiefern diese willkürlich angewandt worden sein soll. Abgesehen davon sei auch in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine mündliche Anhörung im kantonalen Beschwerdeverfahren offenkundig für entbehrlich hielt, ansonsten er dies in seinen umfangreichen Eingaben verlangt oder wenigstens darauf hingewiesen hätte. 
 
6.  
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den diesbezüglich einschlägigen Leitentscheid BGE 142 III 481 zutreffend dargelegt, wie Art. 301a Abs. 2 ZGB anzuwenden ist (dazu E. 8), und vor diesem Hintergrund hat es den relevanten Sachverhalt erstellt, zusammengefasst wie folgt: 
Wie gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 2. September 2022 bereits im Berufungsurteil vom 25. November 2022 festgestellt worden sei, müsse die Beschwerdegegnerin als Hauptbezugsperson des Sohnes gelten. Sie habe sich in der Schweiz als Vollzeitmutter um ihn gekümmert und sei für sein Wohl zuständig gewesen. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer in seiner Firma bisher sehr viel gearbeitet. Zwar gebe er nunmehr an, zum Wohl des Kindes weniger arbeiten zu wollen. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch seit dessen Geburt keiner Arbeit nachgegangen und habe mithin offenkundig die Rolle der Hauptbezugsperson für das damals einjährige Kind eingenommen, denn es sei schlicht nicht möglich, nach eigener Aussage sehr viel zu arbeiten und sich gleichzeitig hauptsächlich um ein Kind im Säuglingsalter zu kümmern; zudem habe die Beschwerdegegnerin auch gestillt. All das bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer keine stabile Bindung mit dem Kind hätte aufbauen können; das, ändere aber nicht an der hauptsächlichen Betreuung durch die Mutter. Entsprechend habe sie mit Entscheid vom 7. September 2022 denn auch die alleinige Obhut über das Kind erhalten; überdies habe das Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Dezember 2022 vorübergehend sistiert werden müssen. 
Soweit der Beschwerdeführer die Aussage der KESB, beide Elternteile seien zu gleichen Teilen erziehungsfähig, in Abrede stelle und vorbringe, die Beschwerdegegnerin sei emotional instabil und mit erzieherischen Aufgaben überfordert, weshalb ein Gutachten nötig sei, so sei bereits im ersten Berufungsverfahren eine durchgängige Disqualifizierung der Beschwerdegegnerin festzustellen gewesen; diese finde jedoch in den behördlichen Abklärungen keine Stütze. Vielmehr werde im Abklärungsbericht des KJD vom 30. Dezember 2022 hervorgehoben, dass es der Beschwerdegegnerin gelinge, trotz der aktuellen Situation eine zuverlässige Bezugsperson für ihren Sohn zu sein und sich adäquat um ihn zu kümmern. Der Bericht empfehle, dass die Bindung des Kindes an die Beschwerdegegnerin als primäre Bezugsperson zu stärken sei und es vor dem elterlichen Konflikt geschützt werden müsse, weshalb einstweilen nur noch begleitete Besuche beim Beschwerdeführer in Obhut der Mutter stattfinden sollten. 
Gemäss Bericht des KJD vom 30. Dezember 2022 sei C.________ ein aufgeweckter, adäquat entwickelter kleiner Junge, ohne dass Ungewöhnliches auffallen würde; er benötige keine zusätzliche Hilfe, müsse aber unbedingt vor dem elterlichen Konflikt beschützt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass das Kind bei der Übergabe an die Mutter jeweils weinerlich werde und sich an ihn klammere, während dies umgekehrt nicht der Fall sei, werde die betreffende Aussage im Bericht vom 30. Dezember 2022 aus dem Kontext gerissen. Der Beschwerdeführer habe jeweils Mühe, sich vom Sohn zu verabschieden, wirke dabei hilflos und nehme ihn auch nach wiederholter Aufforderung zum Abschied wieder in die Arme. Der Besuchsrechtsbegleiter habe sogar die These, dass der Beschwerdeführer absichtlich ein Drama inszeniere, um dieses mit seinen versteckten Kameras heimlich zu filmen. Belegt sei, dass sich der Beschwerdeführer in langjähriger Therapie bei einer Psychiaterin befinde. Dokumentiert sei auch, dass er im Konflikt mit der Beschwerdegegnerin sogar bei begleiteten Übergaben mit seinem impulsiven und unberechenbaren Verhalten das Wohl des Kindes aus den Augen verloren habe. Soweit die Parteien die Vorfälle bei der Übergabe vom 21. Dezember 2022 völlig diametral schildern würden (Vater: er habe das Kind schützen müssen; Mutter: sie habe ihm den Kugelschreiber mit der integrierten Kamera abnehmen wollen, worauf es zu einem Handgemenge gekommen und sie zu Boden gestürzt sei), habe der Besuchsrechtsbegleiter festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Kind auf dem Arm zunächst abgedreht und dann urplötzlich wieder gedreht und die Beschwerdegegnerin aus der Drehung mit dem Handrücken voll ins Gesicht geschlagen habe, worauf diese benommen zu Boden gefallen sei. Vor diesem Hintergrund wirke es geradezu abstrus, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er habe sich aufgrund dieses Vorfalles bei der weiteren Kindesübergabe von zwei lizenzierten Sicherheitsmännern begleiten lassen müssen. 
Im Anschluss an diese Feststellungen hat das Appellationsgericht ausgehend von den eingereichten Berichten und den weiteren aktenkundigen Tatsachen in antizipierter Beweiswürdigung befunden, es könne auch ohne eine Begutachtung der Eltern über die Aufenthaltsverlegung des Kindes entschieden werden. Sodann hat es zur Situation in Paris unter mütterlicher Obhut im Vergleich zur potentiellen Situation in Basel unter väterlicher Obhut befunden, dass die Beschwerdegegnerin in Frankreich aufgewachsen sei, dass sie in Frankreich ihre ganze Familie habe, dass die Parteien vor der Familiengründung dort gewohnt hätten und dass die Beschwerdegegnerin dort vormals als Apothekerin gearbeitet habe, dass sie nach der Familiengründung und dem Zuzug in Basel die Erwerbstätigkeit zwecks Betreuung des Kindes aufgegeben habe, wobei sie diese mangels deutscher Sprachkenntnisse hier auch nicht ausüben könnte, dass sie in Paris eine Anstellung als Apothekerin und eine Wohnung gefunden und im dortigen Grossraum verschiedene Familienmitglieder habe und dass sie im urbanen Umfeld von Paris auf ein genügendes familienexternes Betreuungsangebot zurückgreifen könne. Auf der anderen Seite wäre auch der Beschwerdeführer auf externe Betreuung angewiesen. Er würde mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Nähe über geeignete enge Bezugspersonen verfügen, welche das Kind adäquat betreuen könnten. Wie der Beschwerdeführer seinen Sohn behaupteterweise selbst betreuen könnte, sei indes angesichts seines hohen Arbeitspensums in der IT-Branche unerfindlich, umso mehr als C.________ keine zwei Jahre alt sei und deshalb noch ein Bedürfnis nach beständiger Betreuung aufweise, was auch der KJD in seinem Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2022 festgehalten habe. Insbesondere seien auch zur behaupteterweise in Aussicht gestellten Pensenreduktion Fragezeichen zu machen, habe der Beschwerdeführer doch im noch nicht lange zurückliegenden ersten Berufungsverfahren geltend gemacht, trotz seines hohen Arbeitspensums mit seiner IT-Tätigkeit kein den Existenzbedarf der Familie deckendes Einkommen erzielen zu können. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass beide Elternteile auf Fremdbetreuung angewiesen seien. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer erhebt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung in mannigfaltiger Hinsicht Willkürrügen, wobei sich seine Ausführungen letztlich in einer Wiederholung seines eigenen Standpunktes bzw. seiner gegenteiligen Behauptung erschöpfen und somit von der Sache her appellatorisch bleiben. So macht er geltend, dass die Empfehlungen des KJD nicht nachvollziehbar seien und es dabei ohnehin nur um die vorsorgliche Obhutszuteilung gegangen sei, dass die Erziehungsfähigkeit und insbesondere die Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin nicht gegeben sei, wenn sie das Kind nach Paris entführt habe, während er über eine sehr hohe Bindungstoleranz verfüge, dass er beim Vorfall am 21. Dezember 2022 aufgrund des initialen tätlichen Angriffes durch die Beschwerdegegnerin sein Kind habe schützen müssen, weshalb es willkürlich sei und die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV verletze, wenn ihm Impulsivität und ein Faustschlag unterstellt würden, zumal die Schilderungen durch die Parteien unterschiedlich ausgefallen seien und die Beschwerdegegnerin in Wahrheit einfach zufolge ihres Angriffes gestürzt sei, dass die zukünftige Situation in Paris völlig ungeklärt sei und die Beschwerdegegnerin dort zufolge ihrer Vollzeitanstellung inkl. Mittagspause und Arbeitsweg täglich mindestens 10 Stunden abwesend sein werde, während er von zuhause aus arbeite und zeitlich total flexibel sei, sodass er das Kind vollumfänglich selbst betreuen könne. 
All diese Vorbringen bleiben von der Sache her appellatorisch und insbesondere betreffen sie allesamt Elemente, zu welchen sich das Appellationsgericht mit sachlichen und in jeder Hinsicht einleuchtenden Erwägungen beweiswürdigend geäussert hat. Was die zentralen rechtlich relevanten (dazu E. 8) Sachverhaltselemente anbelangt, ist insbesondere keine instabile Situation in Paris auszumachen, wenn die Beschwerdegegnerin dort einem Vollzeiterwerb als Apothekerin nachgeht und eine Wohnung gemietet hat. Sodann ist angesichts der vorgebrachten hohen Arbeitslast nicht plausibel, inwiefern der Beschwerdeführer das erst zweijährige Kind umfassend eigenbetreuen könnte, selbst wenn er ausschliesslich von zuhause aus arbeiten sollte. Mithin ist hinsichtlich der beweiswürdigenden Feststellung, dass beide Elternteile auf Fremdbetreuung angewiesen seien, keine Willkür zu erkennen. Ferner darf es als gerichtsnotorisch gelten, dass Frankreich über ausgebaute institutionelle Betreuungsstrukturen verfügt, selbst für kleinere Kinder; die entsprechenden Feststellungen sind nicht ansatzweise willkürlich. 
Keine Willkür ist schliesslich zu sehen, wenn das Appellationsgericht befunden hat, für die Wegzugsentscheidung könne angesichts des diesbezüglich hinreichend liquiden Tatsachenfundamentes auf ein Erziehungsfähigkeitsgutachten verzichtet werden. Der Beschwerdeführer vermag nichts aufzuzeigen, was die Annahme, die Beschwerdegegnerin sei umfassend erziehungsfähig, in Zweifel ziehen oder gar als willkürlich erscheinen lassen könnte. Ferner lässt sich Willkür nicht durch mehrfache Wiederholung der gegenteiligen Behauptung herbeireden. 
 
8.  
In rechtlicher Hinsicht ist das Appellationsgericht von der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 301a ZGB ausgegangen: 
Danach hat der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 301a ZGB bewusst die Wertung getroffen (zur Entstehungsgeschichte vgl. BGE 142 III 481 E. 2.4), dass im Kontext mit einem Auswanderungswunsch eines Elternteils die Niederlassungsfreiheit zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5). Deshalb darf nach der elterlichen Trennung nicht einfach der bestehende Zustand perpetuiert werden und lautet die Fragestellung auch nicht, ob es für das Kind am vorteilhaftesten wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern hat das Gericht vielmehr unter der Prämisse des Wegzuges des einen Elternteils die Frage zu entscheiden, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei dies unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kindesbelange an die bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6). 
Die hierfür relevanten Kriterien bei der Wegzugsentscheidung und damit verbunden bei der Obhutszuteilung sind vorab die persönliche Beziehung zwischen dem Kind und den Elternteilen, deren erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben; soweit das Kind bislang alternierend betreut worden ist und beide Teile weiterhin willens und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Kind zu sorgen, werden weitere Kriterien zentral wie das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung, die gesundheitlichen Bedürfnisse sowie bei älteren Kindern auch deren eigene Wünsche (BGE 142 III 481 E. 2.7). 
War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, ist es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegzieht. Die für einen Verbleib des Kindes in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es wiederum auf die Umstände des Einzelfalles an. Ist ein Kind noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481 E. 2.7). 
In Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsprechung hat das Appellationsgericht befunden, vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes (beide Elternteile an sich erziehungsfähig, jedoch beim Beschwerdeführer gewisse Einschränkungen aufgrund seines unberechenbaren Verhaltens; Mutter als bisherige Hauptbezugsperson; kleines, noch personenorientiertes Kind; bindungssabotierendes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Mutter und Kind sowie Versuch, bei den Übergaben ohne Einverständnis der Beteiligten Ton- und Bildaufnahmen zu machen; zukünftig beide Teile auf Fremdbetreuung angewiesen; kein Einfluss des Sprachraumes angesichts des Kindesalters und der Tatsache, dass die Mutter ohnehin Französisch mit dem Kind spricht, welches erst in einigen Jahren eingeschult wird) sei das Kindeswohl von C.________ besser gewahrt, wenn er mit seiner Mutter nach Paris umziehe. Zwar habe die Beschwerdegegnerin den Umzug eigenmächtig durchgeführt, aber dies vermöge insgesamt das Bild nicht zu ändern. Sie sei bislang die Hauptbezugsperson gewesen und scheine erziehungsgeeignet, während der Beschwerdefüher teilweise ein unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt habe. Zudem habe er mit der Kontaktregelung gemäss dem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. März 2023 eine Grundlage, um einer allfälligen Entfremdung, wie er sie behaupte, mit Unterstützung der künftig zuständigen französischen Behörden entgegenzuwirken. 
In rechtlicher Hinsicht bleibt die Beschwerde weitestgehend unbegründet. Der Beschwerdeführer baut seine Ausführungen in erster Linie auf seinen eigenen Tatsachenbehauptungen; dies geht vor dem Hintergrund des in E. 7 Gesagten an der Sache vorbei. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Appellationsgericht falsche Gewichtungen vorgenommen haben soll; insbesondere hat es nicht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Kind schon vor dem 1. März 2023 nach Paris gezogen ist, aber befunden, dass dies kein anderes Gesamtbild ergebe. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mehrfach unterstellt, sie sei nur weggezogen, um ihm das Kind zu entfremden, so ist festzuhalten, dass vom Grundsatz her die Auswanderungsmotive nicht zur Debatte stehen können (BGE 142 III 481 E. 2.5) und vorliegend offenkundig kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Das Appellationsgericht hat ausgeführt, inwiefern der Auswanderungswunsch der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar ist (aufgewachsen in Frankreich; dortiges familiäres Umfeld; keine soziale Verwurzelung in Basel; Unmöglichkeit einer angemessenen Erwerbstätigkeit in Basel oder Umgebung aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse). 
An der Sache vorbei geht schliesslich das Vorbringen, die Parteien hätten sich auf eine gemeinsame Betreuung des Kindes geeinigt, was bis zur Trennung auch so gelebt worden sei. Folge der Trennung war selbstredend die Notwendigkeit der Obhutsregelung, wie sie denn auch erfolgt ist, und im Kontext mit der Wegzugsfrage lässt sich nicht auf frühere Zeitphasen zurückgreifen. Ebenso wenig kann angesichts der Distanz zwischen Basel und Paris die Prüfung einer alternierenden Obhut in Frage kommen (BGE 142 III 481 E. 2.8). Der entsprechende Vorwurf an die Vorinstanz geht fehl. 
Insgesamt ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern das Appellationsgericht die massgebliche Norm von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB falsch angewandt haben könnte. 
 
9.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen, weil im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung nicht in ihrem Sinn entschieden und in der Sache selbst keine Vernehmlassung eingeholt wurde. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli