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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_792/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vereinsausschluss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 13. September 2022 (ZK1 2021 41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ ist ein seit dem 3. April 1963 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragener Verein mit Sitz in U.________. Sie bezweckt die Erhaltung und den Ausbau des Flugplatzes U.________, die Schulung des fliegerischen Nachwuchses, die Förderung des Flugsports zu finanziell günstigen Bedingungen sowie die Durchführung von Rundflügen und Flugtagen. A.________ war seit 1968 Mitglied des Vereins und übte verschiedene Vereinsfunktionen aus (Fluglehrer, Flugschulleiter, Kassier, Präsident). Mit Beschluss vom 28. März 2019 schloss die Vereinsversammlung A.________ gestützt auf Ziff. 2.2 lit. b der Statuten mit dem notwendigen Quorum von 2/3 aller Aktivmitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein aus.  
 
A.b. Mit Schlichtungsgesuch vom 21. April 2019 beantragte A.________ die Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 28. März 2019. Gestützt auf die ihm am 13. Juni 2019 ausgestellte Klagebewilligung wiederholte A.________ mit Klage vom 27. August 2019 beim Bezirksgericht March sein Begehren. Ersteres wies die Klage mit Entscheid vom 17. Juni 2021 kostenfällig ab.  
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 18. August 2021 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz, welches das Rechtsmittel am 13. September 2022 ebenfalls kostenfällig abwies. 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er folgende Begehren unterbreitet:  
 
"1. Die vom KantGer verneinte rein wirtschaftliche Zweckverfolgung der [Beschwerdegegnerin] sei festzustellen. 
 
2. Die vom KantGer in ihrem [sic] Urteil gutgeheissene Gesellschaftsform der [Beschwerdegegnerin] sei aufgrund der ausschliesslich wirtschaftlichen Zweckverfolgung auf Rechtmässigkeit zu überprüfen - allenfalls sei eine Änderung in eine GmbH oder AG anzuordnen. 
 
3. Die vom KantGer verneinte Einschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung des [Beschwerdeführers] sowie die vom KantGer verneinte Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die [Beschwerdegegnerin] sei auf fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu überprüfen. 
 
4. Der Vereinsbeschluss der [Beschwerdegegnerin] vom 28. März 2019 betreffend Vereinsausschluss des [Beschwerdeführers] sei als rechtsmissbräuchlich festzustellen, für ungültig zu erklären und aufzuheben. 
 
5. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der [Beschwerdegegnerin]." 
 
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses, welcher den Ausschluss eines Vereinsmitglieds zum Gegenstand hat. Gegen diese nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; Urteile 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.1; 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1).  
 
1.2. Die Rechtsbegehren 1 und 3 haben keine selbständige Bedeutung, zumal es damit um materiell-rechtliche Voraussetzungen für das bereits im kantonalen Verfahren gestellte Begehren um Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 28. März 2019 geht (Rechtsbegehren 4). Sodann beantragt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht, es sei eine Änderung der Rechtsform des Vereins in eine GmbH oder AG anzuordnen (Rechtsbegehren 2). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten ist.  
 
1.3. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 133 II 249 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
An zahlreichen Stellen seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, erhebt aber gegen die unterlassene Feststellung keine Sachverhaltsrüge. Diese Tatsachen wie auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bleiben daher unbeachtlich. 
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde insgesamt 17 Beilagen bei. Die Beilagen 1-4 sowie 12-17 geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Hingegen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Beilagen 5-11 bereits im kantonalen Verfahren eingereicht worden wären. Sie sind im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG neu und daher unbeachtlich. Folglich wird sich das Bundesgericht auch nicht mit den darauf gestützten Argumenten des Beschwerdeführers befassen. 
 
Dem Antrag des Beschwerdeführers, den Rundflugchef als Zeugen anzuhören, kann nicht stattgegeben werden. Dessen Aussagen kämen neuen Tatsachen gleich und der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zur Anrufung des Zeugen Anlass gibt. Im Gegenteil: Es ist der Beschwerdeführer, der darauf hinweist, dass das Thema des Arbeitsaufwands eines Rundflugchefs bereits vom Bezirksgericht aufgeworfen wurde. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen bleiben unbeachtlich. 
 
1.6. Vor Bundesgericht können nur Entscheide letzter (kantonaler) Instanzen angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet auch, dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht worden sind (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss der Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln; er verbietet einer Partei, Argumente zurückzuhalten und sie erst gegen einen unvorteilhaften Entscheid vorzutragen. Vom Erfordernis betroffen sind in erster Linie Sachverhalts- und Rechtsrügen, die eine Partei in ihrem gegen einen erstinstanzlichen Entscheid gerichteten Rechtsmittel vorzutragen unterlassen hat (Urteil 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.1). In Verfahren, in denen die Vorinstanz in Anwendung der ZPO entschieden hat, gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren nicht der Wiederholung oder gar Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids dient, und zwar im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wo also bereits die Vorinstanz des Bundesgerichts sich darauf beschränken durfte, die geltend gemachten Einwendungen zu prüfen (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4), erfordert der Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges, dass die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen, soweit möglich, bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Urteile 5A_441/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4; 5A_517/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Letztinstanzlichkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar eine Rüge vorgetragen hat, diese darauf aber mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht eintreten konnte.  
 
2.  
Streitig ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Beschwerdegegnerin. 
 
 
2.1. Die Ausschliessung von Mitgliedern aus einem Verein ist in Art. 72 ZGB geregelt, der wie folgt lautet: Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten (Abs. 1). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft (Abs. 2). Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Abs. 3). Eine Ausschliessung kann grundsätzlich nicht aus materiellen Gründen angefochten werden. Zulässig ist hingegen eine Anfechtung aus formellen Mängeln, namentlich wegen vereinsinternen Verfahrensmängeln. Schliesslich steht jede Ausschliessung, selbst wenn die Statuten die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe vorsehen, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 131 III 97 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
2.2. Entgegen dem an sich klaren Wortlaut von Art. 72 Abs. 2 ZGB hat das Bundesgericht in BGE 123 III 193, anknüpfend an das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder (Art. 28 ZGB), für die Ausschliessung aus Berufs- oder Standesorganisationen bzw. aus Wirtschaftsverbänden eine Ausnahme vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbarkeit gemacht. Es hat dazu erwogen, die wirtschaftliche bzw. berufliche Bedeutung der Mitgliedschaft bei einer Berufs- oder Standesorganisation bzw. bei einem Wirtschaftsverband, insbesondere auch im Hinblick auf den geschäftlichen Ruf eines Mitglieds, verlange nach einer Beschränkung der Ausschliessungsfreiheit. Trete ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden und potentiellen Kunden seiner Mitglieder als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges auf, so könne er für sich nicht dieselbe umfassende Ausschliessungsautonomie gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB beanspruchen, wie sie einem Geselligkeitsverein zugestanden werde; vielmehr verlange hier das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 28 ZGB) nach einer Beschränkung des Rechts auf Ausschliessung auf wichtige Gründe (BGE 123 III 193 E. 2c/bb f.). Unter diese Einschränkung fallen beispielsweise auch Sportverbände mit Monopolstellung, wenn sie mit dem Ausschluss erhebliche wirtschaftliche Interessen des Mitglieds tangieren (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 1220; NIGGLI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 72 ZGB; RIEMER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1990, N. 49 zu Art. 72 ZGB; SCHERRER/BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 72 ZGB). Rechtsdogmatisch liegt diesem Entscheid eine teleologische Reduktion der Norm von Art. 72 Abs. 2 ZGB zugrunde (BGE 131 III 97 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Rechtsprechung schliesst sodann nicht aus, dass nebst den Berufs- und Standesorganisationen bzw. den Wirtschaftsverbänden weitere Fallgruppen denkbar wären, bei denen die Ausschliessungsfreiheit nicht schrankenlos sein kann. Hingegen muss die teleologische Reduktion von Art. 72 Abs. 2 ZGB auf solche beschränkt bleiben, bei denen Vereine in einer für den historischen Gesetzgeber nicht voraussehbaren Weise andere als die ihnen zugedachten Zwecke verfolgen (BGE 131 III 97 E. 3.2 in fine). Nachdem der historische Gesetzgeber bei Vereinen von einem politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Zweck ausgegangen ist und erst die Rechtsprechung nach anfänglichem Zögern bis hin zum Verbot (BGE 88 II 209 E. I.2b) Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat (BGE 90 II 333 E. 7), gilt die hiervor beschriebene Einschränkung der Ausschliessungsfreiheit auch für solche Vereine (BGE 131 III 97 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein mit der Rechtsform des Vereins vereinbarer wirtschaftlicher (Haupt-) Zweck liegt dann vor, wenn das Endziel des Vereins darin besteht, den Vereinsmitgliedern einen wirtschaftlichen Vorteil in Geld oder in natura zukommen zu lassen (vgl. RIEMER, a.a.O., N. 47 und 64 f. zu Art. 60 ZGB; s. auch JEANNERET/HARI, in: Commentaire romand, Code civil, 2010, N. 7 zu Art. 60 ZGB; SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 60 ZGB) bzw. wenn es um die direkte Förderung der ökonomischen Interessen der Vereinsmitglieder geht (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 1184), ohne dass der Verein selbst ein kaufmännisches Gewerbe betreibt (BGE 126 III 239 E. 1d; 90 II 333 E. 7). Bei ideeller Zweckverfolgung ist demgegenüber nicht ausgeschlossen, dass ein Verein "für seinen Zweck" ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wobei er diesfalls verpflichtet ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. Art. 91 HRegV; BGE 131 III 97 E. 3.1; RIEMER, a.a.O., N. 54 f. und 65 zu Art. 60 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 1178 und 1184; JEANNERET/HARI, a.a.O., N. 6 zu Art. 60 ZGB; SCHERRER, in: ZGB Kommentar, Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 60 ZGB).  
 
3.  
Das Kantonsgericht ist von der vorstehend dargelegten Rechtslage ausgegangen. Es erwog, teilweise unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts, was folgt: 
 
3.1. Die Beschwerdegegnerin verfolge im Wesentlichen einen ideellen Zweck. Soweit sie den Betrieb des Flugplatzes, die Flugschule, die Rundflüge und zum Teil wohl auch die Flugtage im Rahmen eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreibe, tue sie dies im Rahmen der Zweckerfüllung; weder die dabei generierten Einnahmen noch das vorhandene Vermögen (einschliesslich Reserven für zukünftige Projekte) seien geeignet, auf einen wirtschaftlichen Hauptzweck schliessen zu lassen. Sodann vermöge die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Vereinsmitgliedern durch die Helferentschädigung geldwerte Vorteile zufliessen lasse, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Bis zum Jahr 2016 habe der ausbezahlte Stundenansatz auf der Basis von nicht wirksam bestritten gebliebenen rund 600 Arbeitsstunden pro Jahr weniger als Fr. 50.-- und seit 2017 (bis 2024) Fr. 20.-- betragen. Für die Ausführung vieler dieser Arbeiten seien Spezialkenntnisse nötig und müsse ein Mitglied nach Ziff. 2.1 der Statuten im Besitz eines gültigen Flugbrevets sein, was wiederum eine spezielle Ausbildung voraussetze. Insgesamt seien die Tätigkeiten der Mitglieder zugunsten der Beschwerdegegnerin auch beim höheren Stundenansatz nicht überbezahlt und ein angemessenes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen stelle keinen geldwerten Vorteil der Mitglieder dar.  
 
3.2. Sodann verwarf das Kantonsgericht wie bereits das Bezirksgericht den Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin komme eine Monopolstellung zu. Zur Untermauerung seines Arguments trage er im Berufungsverfahren unzulässige Noven vor, die gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden könnten. Im Rahmen einer Eventualerwägung führte das Kantonsgericht alsdann aus, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst dann nicht gefolgt werden könnte, wenn die Noven zu berücksichtigen wären.  
 
3.3. Schliesslich befasste sich das Kantonsgericht mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen. Vorab stellte es fest, der Beschwerdeführer setze sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts (wonach bei den von diesem aufgeführten Ausschlussgründen insbesondere die Nichtumsetzung von Versammlungsbeschlüssen, die Buchung von Falsch-/Doppelzahlungen als Spende sowie die eigenmächtige Zahlung aus der Vereinskasse nicht nur mit dem Vereinszweck, sondern mit der Tätigkeit in einem Verein generell nicht vereinbar erschienen und bei einer ganzheitlichen Betrachtung die angegebenen Ausschlussgründe geeignet seien, das Vertrauen der Beschwerdegegnerin bzw. der übrigen Mitglieder in massgeblicher Weise zu beeinträchtigen, und darüber hinaus auch Aussenwirkung gehabt hätten) nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus den übrigen Beanstandungen punktueller Ausführungen des Bezirksgerichts vermöge er ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Zum einen handle es sich um zugestandene oder jedenfalls unbestritten gebliebene Tatsachen und zum anderen lege der Beschwerdeführer nur seine Sicht der Dinge dar und beanstande die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts nicht. Insofern zeige er nicht auf, dass diese unrichtig seien.  
 
4.  
Unter Berücksichtigung der sich aus E. 1.4 und E. 1.5 ergebenden Einschränkungen lassen sich aus der im Übrigen wenig strukturierten Beschwerde folgende Einwendungen des Beschwerdeführers identifizieren: 
 
4.1. Er meint, die Beschwerdegegnerin verfolge keinen ideellen, sondern einen wirtschaftlichen Zweck.  
 
4.1.1. Allein die vier in den Statuten genannten Zwecke seien per se wirtschaftlicher Natur. Inwiefern aus den Zwecken "Erhaltung und der Ausbau eines Flugplatzes, Schulung des fliegerischen Nachwuchses, Förderung des Flugsports zu finanziell günstigen Bedingungen, Durchführung von Rundflügen und Flugtagen" zwingend folgen soll, dass den Vereinsmitgliedern ein wirtschaftlicher Vorteil in Geld oder in natura zukommen soll (vgl. zur Definition des wirtschaftlichen Zwecks E. 2.3), erklärt der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Einwand ist unbegründet.  
 
4.1.2. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer eine Einstufung der Helferentschädigung als (angemessene) Vergütung für geleistete Arbeitsstunden und behauptet, es gehe vielmehr um Gewinnausschüttungen. Das Kantonsgericht hielt fest, er habe die Behauptungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Anzahl geleisteter Stunden letztlich kommentarlos stehen gelassen und auch im Berufungsverfahren nicht behauptet, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren bestritten zu haben, womit die im Berufungsverfahren vorgetragenen Beanstandungen aufgrund der Novenschranke nicht mehr zulässig seien. Gegen diese Schlussfolgerung erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. War also im vorinstanzlichen Verfahren von einem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen, ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, diesen vor Bundesgericht anzugreifen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht näher einzugehen. Wieso alsdann auf der Grundlage des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts von einer Gewinnausschüttung auszugehen wäre, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Der Einwand, mit der Helferentschädigung erhielten die Vereinsmitglieder einen wirtschaftlichen Vorteil in Geld, ist unbegründet.  
 
4.1.3. Ferner sieht der Beschwerdeführer geldwerte Vorteile zugunsten der Vereinsmitglieder, indem nur sie - und anders als alle anderen Piloten - keine Kaution von Fr. 2'000.-- zu hinterlegen hätten, nur sie und deren Familienmitglieder von der Bezahlung einer Landetaxe befreit würden und nur sie einen "Förderbeitrag" erhielten. Hinsichtlich der Befreiung von der Kaution und von der Bezahlung einer Landetaxe bezieht sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Sie sind neu und unbeachtlich (E. 1.4). Hinsichtlich der Förderbeiträge verwies das Kantonsgericht auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Gegen diese Feststellung und Schlussfolgerung bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb auch das Bundesgericht nicht darauf eingehen kann (E. 1.6).  
 
4.1.4. Darüber hinaus, so der Beschwerdeführer weiter, flössen der Beschwerdegegnerin hohe Erlöse aus Landetaxen, Hangarmieten, Parking, Flugschulung, Vermietung eigener Flugzeuge sowie Rundflügen (hauptsächlich zufolge nicht eingelöster Gutscheine) zu, was wiederum auf einen wirtschaftlichen Zweck schliessen lasse, ebenso wie die beachtliche Höhe des Vereinsvermögens. Mit diesem Argument verkennt der Beschwerdeführer wiederum die Definition des wirtschaftlichen Zwecks. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdegegnerin aus gewissen Tätigkeiten (erhebliche) Mittel zufliessen, bedeutet keinen wirtschaftlichen Zweck, solange der Verein daraus den Vereinsmitgliedern keinen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lässt (vgl. E. 2.3). Der Einwand ist unbegründet.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, mit Bezug auf die Monopolstellung zu Unrecht von einer Novenschranke ausgegangen zu sein. Dieses Thema sei vom Bezirksgericht im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung erwähnt worden. Der Vorwurf des Kantonsgerichts ging aber dahin, im Berufungsverfahren unzulässige Noven vorgetragen zu haben. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer nicht und legt nicht dar, dass es sich bei den Tatsachen, die er erstmals vor Kantonsgericht angeführt hat, nicht um unzulässige Noven gehandelt haben soll. Damit ist er mit seinen Tatsachenbehauptungen nicht zu hören. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sich die der Eventualerwägung zu Grunde gelegten Tatsachen als offensichtlich unrichtig erweisen sollten.  
 
4.3. Ausserdem wendet der Beschwerdeführer ein, mit dem Ausschluss sei er in seiner wirtschaftlichen Entfaltung betroffen, womit Art. 28 ZGB verletzt sei. Zufolge seines Ausschlusses werde er daran gehindert, im Betrieb der Beschwerdegegnerin mitzuarbeiten, womit ihm hohe Einkünfte entgingen bzw. seit seinem Ausschluss entgangen seien. Deshalb hätte er nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden dürfen. Entgegen der vom Beschwerdeführer implizit vertretenen Auffassung folgt aus dem im Persönlichkeitsrecht liegenden Anspruch auf wirtschaftliche Entfaltung weder ein genereller Anspruch auf Ausübung einer bestimmten (entgeltlichen) Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber noch ein genereller Anspruch, im Rahmen einer bestehenden Organisation einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Letzteres gilt allenfalls für Organisationen mit Monopolstellung (vgl. E. 2.2), was allerdings vorliegend nicht näher zu prüfen ist, denn eine solche wurde bei der Beschwerdegegnerin nicht festgestellt (E. 3.2 und 4.2).  
 
4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Ausschluss sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Allerdings setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die ihm gegenüber gemachten Vorhalte als unrichtig, noch dass ein gegenseitiges Vertrauen für die Vereinsmitgliedschaft von Bedeutung ist. Er führt einzig aus, sowohl das Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht hätten den letzten der ihm vorgeworfenen Punkte ("fehlendes Problembewusstsein") wohlweislich nicht erwähnt. Dies zeige, wie schwierig es für die Beschwerdegegnerin gewesen sei, nach seiner Klage mehrere unbedeutende Gründe für den Ausschluss zusammenzubringen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Beurteilung des Kantonsgerichts (E. 3.3) nicht ins Wanken zu bringen. Ein missbräuchlicher Ausschluss liegt nicht vor.  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller