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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1219/2021  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfaches Vergehen gegen das Gewässerschutz-gesetz; Übertretung des Tierschutzgesetzes; Widerruf, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 20. August 2021 (SST.2020.158). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zurzach sprach A.________ mit Urteil vom 1. Juli 2020 von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) frei. Es erkärte ihn dagegen der Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) schuldig und bestrafte ihn hierfür mit einer Busse von Fr. 4'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 57 Tage). Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach betreffend Widerruf trat es nicht ein. 
 
B.  
Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben A.________, die Staatsanwaltschaft sowie das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau Berufung. Daraufhin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. August 2021 den erstinstanzlichen Schuldspruch und sprach A.________ zusätzlich des mehrfachen Vergehens gegen das GSchG schuldig. In Widerruf einer vom Bezirksgericht Baden am 24. März 2017 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 verhängten bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilte es ihn zu einer Gesamt-Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 4'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt drei Monate). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das GSchG und der Übertretung des TSchG freizusprechen. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft in Sachen Widerruf sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen, subeventualiter sei die Probezeit für die bedingten Strafen um jeweils ein Jahr zu verlängern. 
Antragsgemäss wurden die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im bundesgerichtlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Schadstoffanalyse betreffend seine Parzelle der B.________ AG vom 11. Februar 2022, diverse ärztliche Unterlagen aus dem Jahr 2022, einen Kontrollbericht des Ingenieurbüros C.________ AG vom 26. Oktober 2022, einen Rapport des Departements Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau vom 19. Dezember 2022 sowie einen Kontrollrapport des Veterinärdienstes vom 19. Dezember 2022 zu den Akten. Hierbei handelt es sich allesamt um Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit um echte Noven. Solche sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen, Art. 99 Abs 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das GSchG (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GSchG). 
 
2.1. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich ausserhalb eines Gewässers abgelagert und ausgebracht und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers geschaffen zu haben. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. In diesem Sinne geht sie konkret davon aus, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 6. August 2018 bis 11. Juni 2019 insgesamt neun Mal den Mist aus seinem Kuhstall auf seiner Parzelle in U.________ auf unbefestigtem Boden gelagert. Die praktizierte Lagerung von Mist auf dem in einem Gewässerschutzbereich liegenden Grundstück sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge konkret geeignet, das Grundwasser zu verunreinigen, zumal es in U.________ regelmässig regne, wodurch die Schadstoffe durch das Versickern ins Grundwasser gelangen könnten.  
 
2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, aus den Akten ergäbe sich nicht zweifelsfrei, dass das gelagerte Material tatsächlich "gefährlicher" Mist gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hätte dies mittels Bodenprobe/Gutachten beweisen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO) verletzt. Nicht belegt sei sodann, wie lange der "Mist" auf dem Grundstück gelegen habe. Auch die "üblichen Niederschlagsmengen" sowie die Behauptung, dass die fragliche Parzelle in einer speziellen Gewässerschutzzone liege, seien nicht konkret belegt. Bei dieser Sachlage könne schliesslich auch eine konkrete Gefährdung für das Grundwasser nicht erstellt werden.  
 
2.3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Zudem ist es auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Bei Art. 6 GSchG handelt es sich um die zentrale Bestimmung für den qualitativen Schutz der Gewässer (Urteil 1C_281/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Wer vorsätzlich gegen diese Bestimmung verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_607/2010 vom 5. November 2010 E. 4.1).  
Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 lit. d GSchG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Als "nachteilig" ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand zu qualifizieren, unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers oder einer Beeinträchtigung der Gewässerfunktion (Urteil 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung werden in Art. 4 lit. g GSchG als Hofdünger bezeichnet. Art. 14 Abs. 2 GSchG verlangt, dass Hofdünger umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet wird. Im Betrieb müssen hinreichende Lagereinrichtungen vorhanden sein, um eine fachgerechte Verwertung des Hofdüngers zu ermöglichen (vgl. Art. 14 Abs. 3 GSchG). Diese Lagereinrichtungen müssen sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden (Art. 15 Abs. 1 GSchG). Der Rechtsprechung zufolge kann Hofdünger Gewässer verschmutzen, weshalb tierische Ausscheidungen aus dem Betrieb nach Art. 6 Abs. 1 GSchG nicht in Oberflächengewässer eingebracht werden dürfen. Die fachgerechte Verwertung von Hofdünger soll hingegen nicht als Gewässerverunreinigung gelten (Urteile 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.2 f.; 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.4 und 3.2). 
Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist ein Gefährdungsdelikt, sodass eine Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht erforderlich ist. Vorausgesetzt ist jedoch eine konkrete Gefahr; eine - selbst erhöhte - abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Verunreinigungsgefahr ist dann gegeben, wenn eine solche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später eintreten wird (Urteile 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.1; 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1; 6B_607/2010 vom 5. November 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.2. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Generell hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Die Willkürrüge im Besonderen muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten. Es ist nicht gehalten, wie eine Erstinstanz alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn sie nicht gerügt sind, es sei denn die Rechtsverletzung liege geradezu auf der Hand (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1).  
 
2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge grösstenteils nicht respektive erweisen sich als unbegründet.  
Zunächst hält es die Vorinstanz aufgrund der Fotodokumentation in den Untersuchungsakten, der Ausführungen in einem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2018 betreffend Bewilligung der Mistlagerart mittels provisorischen Metallmulden und der Eingeständnisse des Beschwerdeführers selbst als erstellt, dass er zu den in der Anklage genannten Zeitpunkten Mist seiner Tiere auf unbefestigtem Boden lagerte. Betreffend Bodenprobe hält sie fest, es sei anzunehmen, dass der massgebende Boden aufgrund der jahrelangen Mistlagerung (der Beschwerdeführer wurde bereits mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wegen gleichartiger Vergehen gegen das GSchG schuldig gesprochen) derart geschädigt sei, dass über längere Zeit jede Probe eine entsprechende Verunreinigung zeigen werde. Ein konkreter Nachweis, dass diese Verunreinigung gerade von den in der Anklage genannten Lagerungen stamme, liesse sich damit nicht erbringen, sei aber im Übrigen bei einem Gefährdungsdelikt auch nicht erforderlich. 
Mit diesen Überlegungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auseinander. Einzig zu behaupten, eine bestimmte Tatsache - vorliegend die Lagerung von Kuhmist auf unbefestigtem Grund - sei nicht belegt, vermag den im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer übt letztlich rein appellatorische Kritik, mit der er vor Bundesgericht nicht zu hören ist. 
Gleiches gilt, soweit er sich ohne nähere Begründung, namentlich ohne Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz erwähnten Onlinekarten des Kantons Aargau, darauf beruft, sein Grundstück befinde sich nicht in einem Gewässerschutzbereich im Sinne von Art. 19 GSchG oder wenn er pauschal behauptet, die üblichen Niederschlagsmengen seien nicht konkret belegt. 
Schliesslich trifft es zwar zu, dass sich die Vorinstanz zur Dauer der festgestellten Mistlagerungen nicht konkret äussert. Ihre Ausführungen machen jedoch deutlich, dass die Lagerung in ihren Augen genügend lange dauerte, um die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu schaffen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss seinen Aussagen im kantonalen Verfahren den Mist nicht gelagert, sondern vertan bzw. verzettelt zu haben und es sei nicht belegt, wie lange der Mist dort gelegen habe ("z.B. nur für 15 Minuten?") vermag er die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht als willkürlich auszuweisen. Er beruft sich denn auch nicht substanziiert auf eine fachgerechte Verwertung des fraglichen Mists. 
Insgesamt ist den Sacherverhaltsrügen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, sein Verhalten sei konkret geeignet gewesen, das Grundwasser zu verunreinigen. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das GSchG verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
Im Weiteren opponiert der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Übertretung des TSchG (Art. 28 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1] und Art. 8 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [SR 455.110.1]). 
 
3.1. Der Sachverhalt, der dieser Verurteilung zugrunde liegt, ist unbestritten: Zwischen Anfang 2017 und 16. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer in seinem Stall sechs Milchkühe und zwei Stiere angebunden, ohne das hierfür vorgeschriebene Auslaufjournal zu führen.  
 
3.2. Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen (Art. 40 Abs. 1 TSchV). Die Eintragung im Journal hat spätestens nach drei Tagen zu erfolgen (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren).  
Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, nach streng grammatikalischer Auslegung handle es sich bei seinen Kühen und Stieren nicht um Rinder im Sinne der Verordnungsbestimmung. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgenommene Berufung auf Art. 39 Abs. 1 TSchV sei unzulässig, da diese Bestimmung weder in der Anklage noch im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführt werde. Die Verurteilung wegen Tierschutzwiderhandlungen sei mangels gesetzlicher Grundlage somit nicht zulässig.  
 
3.4. Gemäss der Begriffsdefinition in Art. 2 Abs. 3 lit. r TSchV sind Rinder domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel. Unter "Kuh" wird denn auch gemäss Duden ein weibliches Rind und unter "Stier" ein Bulle respektive ein männliches Rind verstanden (Duden - Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014, S. 585 und 857). Ausserdem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Art. 39 TSchV, der den Liegebereich regelt und namentlich Kühe und Zuchtstiere erwähnt, wie Art. 40 Abs. 1 TSchV unter dem Titel "Rinder" eingeordnet ist. Im Übrigen ist auch in Art. 40 Abs. 2 TSchV von Zuchtstieren die Rede. Aus dem Gesagten folgt, dass Kühe und Stiere der Gattung der Rinder angehören und als solche von der Journalpflicht nach Art. 40 Abs. 1 TSchV erfasst werden (vgl. für Erdinger-Kühe Urteil 2C_482/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2.1).  
Dass die Vorinstanz Art. 39 Abs. 1 TSchV zur Auslegung des Begriffs "Rinder" heranzieht, bedeutet im Übrigen nicht, dass diese Bestimmung in der Anklageschrift bzw. im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv hätte erwähnt werden müssen. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Anklageschrift auch die Gesetzesbestimmungen, die hilfsweise zur Auslegung der einschlägigen Strafbestimmungen herangezogen werden, nennt. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Weiter fällt das Gericht nach Art. 408 i.V.m. Art. 351 Abs. 1 StPO, sofern es materiell über die Anklage entscheiden kann, ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. Im Urteilsdispositiv wird festgehalten, wie das Gericht in den einzelnen Punkten entschieden hat. Nicht aus dem Urteilsdispositiv hervorzugehen hat, mit welcher Begründung das Gericht zu seinem Ergebnis gelangt ist. Folglich braucht auch nicht jede Gesetzesnorm, die Teil dieser Begründung ist, im Dispositiv genannt zu werden. 
Die Einwände, die der Beschwerdeführer betreffend Übertretung des TSchG erhebt, erweisen sich als unbegründet. 
 
4.  
Streitig ist schliesslich der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und der bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 24. März 2017 sowie der bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Juli 2017. 
 
4.1. Zunächst meint der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Widerruf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erkennen. Diese sieht er darin begründet, dass der Antrag auf Widerruf in der Anklageschrift nicht begründet werde.  
Dieser Einwand geht fehl. Kern der Anklageschrift ist die Umschreibung des der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalts (Art. 325 Abs. 1 StPO, siehe E. 2.5 oben). Nebst dem macht die Staatsanwaltschaft dem Gericht namentlich Angaben über ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese würden an der Hauptverhandlung gestellt (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss der gesetzlichen Konzeption sind diese Angaben, zu denen auch Anträge betreffend Widerruf früherer Strafen gehören, nicht zwingender Bestandteil der Anklage (vgl. für die Einziehung und Ersatzforderung Urteil 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 5.12.5.1). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit nicht auszumachen. 
 
4.2.  
 
4.2.1. In materieller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer einzig den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 24. März 2017 verhängten bedingten Freiheits- und Geldstrafe. Er führt aus, damals verurteilt worden zu sein, weil er sich gegen den Gemeindeammann aufgelehnt habe. Mit einem einschlägigen Delikt habe diese Strafe nichts zu tun. Seit diesem Vorfall habe er sich zudem wohlverhalten. Dies belege insbesondere das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Aargau vom 19. April 2021. In Gesamtwürdigung der Verhältnisse sei es unverhältnismässig, wenn er als bald 76 Jahre alter kranker Mann, der vor vielen Jahren ein Problem mit der Gemeinde gehabt habe, nun wegen einer umstrittenen Mistlagerung für sieben Monate ins Gefängnis müsse.  
 
4.2.2. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt folglich nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff.; Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Probezeiten zweier Vorstrafen bereits im Zeitraum 2017/2018/2019 erneut, teilweise in gleicher Art delinquiert. Sämtliche seiner Delikte seien geprägt von Uneinsichtigkeit und Widerstand gegen behördliche Auflagen und Vorschriften. Die in der Probezeit liegenden Vorstrafen beträfen eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie eine solche wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz. Offensichtlich weigere sich der Beschwerdeführer nach wie vor, gewässerschutzrechtliche und tierschutzrechtliche Bestimmungen zu befolgen und sich behördlichen Anweisungen zu unterziehen. Er habe sich weder von der bedingt ausgesprochenen Geld- noch von der Freiheitsstrafe beeindrucken lassen. Ein Absehen vom Widerruf dieser bedingt gewährten Vorstrafen sei deshalb nicht mehr möglich.  
 
4.2.4. Diese Ausführungen verdienen Zustimmung. Der Beschwerdeführer ist wegen Widerhandlung gegen das GSchG und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft. Auch wenn nicht sämtliche Vorstrafen einschlägig sind, zeigt sich, dass er in der Vergangenheit wiederholt und teilweise sogar mit strafrechtlichen Folgen in Konflikt mit den Behörden geriet. Die Vorgaben des GSchG scheint er kategorisch zu missachten, nebst der einschlägigen Vorstrafe wird er im vorliegenden Verfahren wegen mehrfachen Vergehens verurteilt. Angesichts dieser Uneinsichtigkeit bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen), wenn sie dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose stellt.  
Auch aus dem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 19. April 2021 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz erläutert, betrifft dieses den erfolgreichen Ablauf der Weisung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 24. März 2017, wonach sich der Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren durch eine Drittperson vertreten lassen müsse und nicht die allgemeine Bewährung des Beschwerdeführers. Wenn er dagegen undifferenziert einwendet, im Schreiben werde nicht auf die Erfüllung einer bestimmten Weisung verwiesen, reicht dies als taugliche Begründung vor Bundesgericht nicht aus (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, alt und krank zu sein, so erweitert er teilweise - hinsichtlich seines Gesundheitszustands - den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne jedoch Willkür zu rügen und sind seine Vorbringen jedenfalls nicht geeignet, die sinngemäss geltend gemachte erhöhte Strafempfindlichkeit hinlänglich darzutun. Im Übrigen müssen Behandlung und Heilung eines kranken Gefangenen im Rahmen des Strafvollzugs sichergestellt werden - bei Bedarf im Rahmen einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB (vgl. Urteile 6B_494/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3; 6B_673/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.1). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger