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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_207/2022  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Heimberg, Baubewilligungsbehörde, Alpenstrasse 26, Postfach 271, 3627 Heimberg, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 7. März 2022 (100.2021.100U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ stellte am 14. November 2019 ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und sechs Autoabstellplätzen auf der in der Gemeinde Heimberg gelegenen Parzelle Nr. 1518 sowie ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des kleinen Grenzabstands zur benachbarten Parzelle Nr. 1519. 
 
B.  
Die Einwohnergemeinde Heimberg verweigerte die Bau- und Ausnahmebewilligung mit Bauentscheid vom 28. August 2020, woraufhin A.________ mit Beschwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern gelangte. Diese wies die Beschwerde am 9. März 2021 ab. Gegen den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches das Rechtsmittel am 7. März 2022 abwies. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. April 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz, bei Entsprechung des Begehrens den Bauabschlag aufzuheben und die Gemeinde zu verpflichten, das Baubewilligungsverfahren wieder aufzunehmen. 
Das Verwaltungsgericht, die Bau- und Verkehrsdirektion sowie die Einwohnergemeinde Heimberg beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) verzichtete auf eine Stellungnahme, da das Umweltschutzrecht des Bundes nicht direkt betroffen sei. A.________ reichte keine weitere Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchsteller und Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3). Der Beschwerdeführer bezeichnet das angefochtene Sachurteil fälschlicherweise als Nichteintretensentscheid und verlangt in seinem Rechtsbegehren, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der von der Vorinstanz verweigerten Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands anstrebt. Da hierzu selbst bei einer Aufhebung des angefochtenen Urteils zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz notwendig wären (z.B. Prüfung von öffentlichen und nachbarlichen Interessen), ist von einem gültigen Rechtsbegehren auszugehen (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.5). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die vorliegend betroffene Bauparzelle Nr. 1518 des Beschwerdeführers grenzt im Westen an die Parzellen Nr. 1519 und 1520, im Norden an die Gemeindestrasse, im Osten an das Trassee der BLS-Bahnlinie Thun-Konolfingen und im Süden an die Zulg (Nebenfluss der Aare). Südöstlich der Bauparzelle überquert die BLS-Bahnlinie über eine Stahlbrücke die Zulg. 
Es ist unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer geplante Mehrfamilienhaus mit einem Abstand von 3 m gegenüber der westlichen Nachbarparzelle Nr. 1519 den zulässigen Grenzabstand von 6 m unterschreitet. Da der Beschwerdeführer zu dieser Parzelle über kein Näherbaurecht verfügt, ist er nach kantonalem Recht für die Unterschreitung des Grenzabstands auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Art. 26 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 des Kantons Bern (BauG/BE; BSG 721.0), wonach Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden können, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. 
 
4.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung hänge vorliegend unmittelbar mit der Beurteilung der Lärmbelastung zusammen, die von der angrenzenden Stahlbrücke ausgehe. Er kritisiert dabei, die von einer als Sanierungsobjekt bezeichneten Stahlbrücke ausgehende Lärmbelastung sei erheblich höher als bei einer ausschliesslich auf einem Schotterbett liegenden Gleisanlage. Vorliegend könne aufgrund der lärmintensiveren Stahlbrücke allein mit einer Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes die notwendige Reduktion auf eine zumutbare Lärmbelastung nicht erreicht werden. Dies sei einzig durch die Gewährung eines Näherbaurechts möglich, wodurch der Immissionsgrenzwert nachts eingehalten und eine zumutbare Wohnqualität erreicht werden könne. Insofern sei ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG/BE gegeben.  
 
4.3. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil ausführlich mit der Frage auseinander, ob für die Parzelle Nr. 1518 des Beschwerdeführers besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG/BE vorliegen, die eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands gegenüber dem im Westen gelegenen Grundstück Nr. 1519 rechtfertigen würden. Dabei anerkannte sie, dass ein Neubau an der Eisenbahnlinie in der Nähe einer Stahlbrücke zwar eine Herausforderung darstelle. Die Vorinstanz zeigte jedoch auch nachvollziehbar auf, dass im vorliegenden Fall entsprechende Lärmschutzmassnahmen getroffen werden können, um dieser Situation zu begegnen. So kommt nach der Vorinstanz nicht nur eine Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes in Frage, sondern könnten namentlich durch die Wahl der Baumaterialien oder Lärmschutzelemente zusätzliche Massnahmen getroffen werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwieweit eine alternative Überbauung, welche sowohl die Grenzabstände als auch die Lärmschutzvorschriften respektiert, nicht möglich sein sollte. Gemäss den überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz wäre mit Blick auf die Parzellengrösse (637 m2) und die bestehenden Näherbaurechte gegenüber den Parzellen im Osten und im Süden sowie den Abstand gegenüber der Gemeindestrasse ohne Weiteres möglich, trotz der nahe gelegenen Stahlbrücke ein rechtskonformes Bauprojekt umzusetzen. Dass die maximal zulässige Ausnützungsziffer im Rahmen eines alternativen Projekts allenfalls nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden kann, ist dabei nicht entscheidend. Hierzu kann auf die von der Vorinstanz zitierte kantonale Rechtsprechung verwiesen werden, wonach der Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks keinen Ausnahmegrund darstellt. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers unter diesen Umständen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. E. 2.1 hiervor), kann ihnen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach unter Berücksichtigung der von der nahe gelegenen Stahlbrücke ausgehenden Lärmemissionen keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG/BE rechtfertigen würde, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Folglich war von der Vorinstanz und ist auch durch das Bundesgericht nicht weiter zu prüfen, ob der Ausnahmebewilligung zusätzlich öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG/BE).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Heimberg, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen