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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 123/02 
 
Urteil vom 13. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
S.________, 1963, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Freiestrasse 11, 8610 Uster, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene S.________ leidet seit 1996 an einer degenerativen Diskophatie L5/S1 mit belastungsabhängigen tieflumbalen Beschwerden bei Status nach Luxatentfernung L5/S1 links, Revisionsinterlaminotomie L5/S1 links, Laparotomie bei Briden-Ileus sowie Hysterektomie. Am 10. März 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Übernahme der Kosten für Hilfsmittel im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Umstellung ihres seit 1987 selbstständig geführten Steinbildhauerbetriebes. Mit Verfügung vom 6. Mai 1999 gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ eine Kapitalhilfe im Totalbetrag von Fr. 50'000.-, bestehend aus einem bedingt rückzahlbaren, unverzinslichen Darlehen im Betrag von Fr. 15'000.- und einem zu 4,25 % verzinslichen Darlehen in der Höhe von Fr. 35'000.-. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde am 21. Dezember 2000 insoweit gutgeheissen hatte, als es einen Anspruch auf Kapitalhilfe im Umfang von Fr. 62'682.- bejahte und die Sache zu deren weiteren Ausgestaltung an die IV-Stelle zurückwies, gewährte diese verfügungsweise am 23. Mai 2001 S.________ die zugesprochene Geldleistung in Form eines bedingt rückzahlbaren unverzinslichen Darlehens von Fr. 15'000.- und eines zu 4,25 % verzinslichen Darlehens im Betrag von Fr. 47'682.-, rückzahlbar in jährlichen Raten von Fr. 6794.70, erstmals am 1. Januar 2001. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Gewährung einer unverzinslichen und nicht rückzahlbaren Kapitalhilfe in der Höhe von Fr. 62'682.- beantragte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut (Entscheid vom 20. Dezember 2001). 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung vom 23. Mai 2001 im Sinne der Erwägungen wiederherzustellen. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während S.________ deren Abweisung beantragen lässt. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Voraussetzungen der Kapitalhilfe gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG und Art. 7 IVV zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Mai 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Fest steht, dass der Beschwerdegegnerin eine Kapitalhilfe in der Höhe von Fr. 62'682.- zusteht. Streitig ist einzig die Form dieser Leistung, welche ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden kann. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht verneint, da die Beschwerdegegnerin nur knapp in der Lage sei, ein existenzsicherndes Einkommen von monatlich Fr. 3576.25 zu erlangen, sodass eine Rückzahlung oder Verzinsung der Kapitalhilfe bei dieser finanziellen Situation nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass gestützt auf den nach der behinderungsbedingten Umstellung des Betriebes im Jahre 2000 erzielten Betriebsgewinn von Fr. 52'100.- sowie die zu erwartende weitere Einkommensentwicklung, ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 52'000.-, der allein stehenden Versicherten eine jährliche Amortisation von Fr. 4768.20 zuzüglich Verzinsung der verbleibenden Restschuld durchaus zumutbar sei. Dies zumal das kantonale Gericht fälschlicherweise von einer jährlichen Amortisationsrate von Fr. 6794.70 ausgegangen sei, welcher Betrag jedoch auch die Verzinsung von Fr. 2026.50 enthalte. 
2.2 Mit dem Beschwerde führenden BSV ist davon auszugehen, dass in den ersten Jahren nach der Aufnahme einer selbstständigen Geschäftstätigkeit im Rahmen der Aufbauphase in der Regel keine grossen Gewinne zu erzielen sind. Es ist daher eine prognostische Einkommensentwicklung nach Geschäftseröffnung oder behinderungsbedingter Betriebsumstellung bei der Wahl der Kapitalhilfeform vorzunehmen, ansonsten eine nicht rückzahlbare, unverzinsliche Geldleistung wohl die Regel anstatt die Ausnahme bilden würde. Dies zumal auch die Frage nach dem Vorliegen einer existenzsichernden Tätigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 IVV in Form einer mittelfristigen Prognose zu beantworten ist (in diesem Sinne Urteil S. vom 18. Dezember 2001, I 154/00 und nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 14. März 1997, I 140/96). Der Verwaltung steht aber in Bezug auf Höhe und Form der Kapitalhilfe ein Ermessensspielraum zu, wobei diese den betriebswirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten des Einzelfalles mit der Wahl der Form der Kapitalhilfe Rechnung zu tragen hat (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 136). 
2.3 Im Sinne dieser Einzelfallgerechtigkeit können denn auch gemäss Verwaltungspraxis des Bundes (Kreisschreiben des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2001, Rz 6009) Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht zugesprochen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse dies als angezeigt erscheinen lassen, wobei sie im Allgemeinen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 15'000.- ausgerichtet werden. Wenn stichhaltige Gründe vorliegen, kann dieser Betrag ausnahmsweise überschritten werden. In Rz 6013 KSBE wird zudem festgehalten, dass Darlehen in der Regel verzinslich sind und nur in Fällen, in denen zwar die Rückzahlung, nicht aber noch eine zusätzliche finanzielle Belastung der versicherten Person zumutbar ist, von der Verzinsung abgesehen werden kann. 
2.4 Bei der Überprüfung der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). 
2.4.1 Die genannte Voraussetzung für eine Ermessenskorrektur ist hier erfüllt, erscheint es nach dem Gesagten doch insgesamt geboten, in Berücksichtigung der konkreten finanziellen Situation der Versicherten vom verwaltungsüblichen Regelfall der Ausgestaltung einer Kapitalhilfe abzuweichen. Der beschwerdeführerischen Argumentation kann nämlich insoweit nicht mehr gefolgt werden, als vorliegend erst auf die Betriebsrechnung für das Jahr 2000 sowie die weitere Einkommensentwicklung abgestellt werden soll, da keine eigentliche Aufbauphase des seit 1987 bestehenden Ateliers vorliegt. Denn die Versicherte legt glaubhaft dar, dass, entgegen der Annahme des BSV, auch im Rahmen einer mittelfristigen Prognose nicht mit einem höheren Betriebsgewinn zu rechnen ist, da die behinderungsbedingte Umstrukturierung des Betriebs auf den Erhalt ihrer bisherigen Arbeitsleistung bei etwa gleicher Ertragslage zielt. Die Ausstattung des Betriebes mit den benötigten Hilfmitteln, wobei die Versicherte bereits im August 1997 erhebliche Massnahmen zu dessen Umgestaltung selbst vorgenommen hatte, ermöglichen es der Versicherten lediglich, ihren Beruf als Steinbildhauerin weiterhin auszuüben, wobei sich das Tätigkeitsfeld behinderungsbedingt seit 1997 verändert hat. So kann sie nicht mehr auf dem Bau arbeiten und die Grabsteinarbeit findet zu 80 % in ihrem Atelier und nur noch zu 20 % auf dem Friedhof statt. Weiter wurde die Lehrtätigkeit auf ein 50 %-Pensum erhöht, indem die erstmals 1992 durchgeführten Bildhauerkurse für Laien nun das ganze Jahr angeboten werden. Die Mindereinnahmen aus den Bauarbeiten konnten durch den Ausbau des Kursangebotes kompensiert werden, wobei auch die Einnahmen aus den Schulungen allein den monatlichen Bedarf nicht sichern, sodass weiterhin Grabsteine auf Bestellung ausgeführt werden. 
2.4.2 Damit spricht nichts gegen die vorinstanzliche Annahme eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 42'915.- unter Zugrundelegung der Betriebsrechnungen der Jahre 1997 bis 2000. Dies wird im Übrigen durch den letztinstanzlich beigebrachten Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2001 belegt, welcher gegenüber dem Abschluss des Vorjahres einen um Fr. 10'596.95 niedrigeren Jahresgewinn von Fr. 41'509.00 aufweist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts ist daher im Ergebnis zu bestätigen, welcher den vorliegenden betriebswirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten Rechnung trägt. Daran ändert auch nichts, wenn die jährliche Rate von Amortisation und Zinszahlung erstmal ab dem 1. Juli 2002 zu entrichten wäre und die Amortisationsrate nicht Fr. 6794.70, sondern Fr. 4768.20 betragen würde. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 13. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: