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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_241/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrensdisziplin (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Februar 2023 (PC230005). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ und C.________ heirateten am 21. Dezember 2016 in Dietikon. Sie sind die Eltern eines Sohnes namens D.________, der im Jahr 2017 zur Welt kam. Am 9. Oktober 2020 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Dietikon die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau wird im Scheidungsprozess von Rechtsanwältin A.________ vertreten. 
 
B.  
 
B.a. Anlass zum Streit gibt seit der Trennung der Eltern insbesondere das väterliche Besuchsrecht. Mit Verfügung vom 10. September 2021 ersetzte das Bezirksgericht die Besuchsregelung gemäss dem Eheschutzentscheid vom 23. Januar 2019 für die weitere Dauer des Verfahrens durch eine neue Regelung. Demnach sollten unter der Aufsicht der dafür eingesetzten Beiständin die begleiteten Kontakte zwischen Vater und Sohn in einem Besuchstreff schrittweise in unbegleitete Besuche beim Vater überführt werden. Rund ein Jahr später hielt das Bezirksgericht im Rahmen der Begründung seiner Verfügung vom 15. November 2022 fest, dass es angesichts des bisherigen Verlaufs der begleiteten Besuche keine Gründe gebe, vom Modus gemäss der Verfügung vom 10. September 2021 abzuweichen.  
 
B.b. Am 16. Dezember 2022 traf das Bezirksgericht eine weitere Verfügung. Darin merkte es vor, dass das Besuchsrecht gemäss Verfügung vom 10. September 2021 Bestand habe und nunmehr die unbegleiteten Besuche mit begleiteten Übergaben anhand zu nehmen seien (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter merkte es vor, dass der erste Besuch mit begleiteten Übergaben am 23. Dezember 2022 stattfinde (Dispositiv-Ziffer 4). B.________ wurde unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Besuchsleiter den Sohn D.________ für den Besuch herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 5). Gegenüber der Rechtsvertreterin von B.________ verfügte das Bezirksgericht wie folgt:  
 
"1. Rechtsanwältin Dr. iur. A.________ wird mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Im Wiederholungsfall kann eine Busse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 
2. Rechtsanwältin Dr. iur. A.________ wird ein Verweis erteilt, mit der Aufforderung, Gerichtssendungen zukünftig zügig abzuholen." 
Das Bezirksgericht begründete die angeordnete Disziplinierung im Wesentlichen damit, dass die Rechtsvertreterin die vom Bezirksgericht am 10. September 2021 angeordnete rechtskräftige Besuchsrechtsregelung wider besseres Wissen wiederholt in Frage gestellt habe. Die Verlegung der Kosten des Entscheids behielt sich das Bezirksgericht für den Endentscheid vor. 
Die Verfügung vom 16. Dezember 2022 ist mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung versehen: 
 
"6. Eine Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an [...] erklärt werden.... Diese Frist steht während den Gerichtsferien still."  
Weiter führte das Bezirksgericht in der Begründung der Verfügung (Erwägung 11) aus : 
 
"Gegen die Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme (Besuchsrecht) ist kein Rechtsmittel nach der ZPO und dem BGG gegeben [...]. Gegen die Massnahmen nach Art. 128 ZPO kann Beschwerde erhoben werden (Art. 128 Abs. 4 ZPO)." 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 focht Rechtsanwältin A.________ die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Dezember 2022 an. Das Obergericht des Kantons Zürich trat wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht auf die Beschwerde ein. Sein Beschluss datiert vom 20. Februar 2023 und wurde tags darauf an Rechtsanwältin A.________ versendet. 
 
D.  
Rechtsanwältin A.________ wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. März 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, auf ihre Beschwerde vom 1. Februar 2023 einzutreten und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Sowohl das Obergericht als auch das Bezirksgericht verzichten auf eine Vernehmlassung (Mitteilungen vom 11. bzw. 10. Juli 2023). Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid, mit dem das Obergericht als kantonale Beschwerdeinstanz sich weigert, auf die Beschwerde gegen eine Ordnungsbusse und einen disziplinarischen Verweis einzutreten. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Nach der Rechtsprechung gilt die auf Art. 128 ZPO gestützte Bestrafung einer Partei mit einer Ordnungsbusse als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann. Der Nachteil besteht in der Gefahr, dass die Bestrafung bei weiterem entsprechenden Verhalten wiederholt respektive verschärft wird oder dass darüber hinausgehende Disziplinarmassnahmen angedroht und verhängt werden. Ausserdem droht der bestraften Partei, durch die entsprechenden Massnahmen und namentlich durch das mit der Disziplinierung einhergehende Unwerturteil in ihrer prozessualen Stellung unwiderruflich beeinträchtigt zu werden, bevor sie mittels Beschwerde gegen den Endentscheid in der Hauptsache bundesgerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann (Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.3, nicht publ. in: BGE 141 III 265; bestätigt im Urteil 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1; s. auch die Urteile 5D_166/2017 und 5D_167/2017 vom 20. September 2017).  
Anders als im Fall, der dem zitierten Urteil 4A_510/2014 zugrunde liegt, wurde mit der heutigen Beschwerdeführerin nicht die Prozesspartei im Hauptsacheverfahren, B.________, sondern deren Anwältin mit einer Ordnungsbusse bestraft. Die vorigen Erwägungen müssen aber sinngemäss auch für hier gegebene Konstellation gelten. Die Prozessvertreterin läuft genauso wie die Prozesspartei Gefahr, gegebenenfalls erneut und härter bestraft zu werden. Ausserdem droht ihr aufgrund des der Bestrafung zugrunde liegenden Vorwurfs, sich unrechtmässig verhalten zu haben, eine (unwiderrufliche) Beeinträchtigung ihres beruflichen Ansehens, namentlich auch in den Augen der von ihr vertretenen Prozesspartei, als deren Hilfsperson und Stellvertreterin sie auftritt. 
 
1.2. Neben der Bestrafung mit einer Ordnungsbusse beschlägt der angefochtene Entscheid den disziplinarischen Verweis, mit dem die Beschwerdeführerin ermahnt wurde, Gerichtssendungen zukünfig zügig abzuholen. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid, der bereits während des noch laufenden Verfahrens Wirkung entfaltet, zumal diese Ermahnung, die das fehlbare Verhalten klar umschreibt, mit der Androhung einer Busse bis zu Fr. 5'000.-- im Wiederholungsfall verknüpft ist (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Dezember 2022; s. Sachverhalt Bst. B.b). Entsprechend ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG auch in dieser Hinsicht zu bejahen.  
 
1.3. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 261 E. 1.4, S. 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren, in welchem neben dem Unterhalt insbesondere auch das Besuchsrecht streitig ist, mithin um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Entsprechend ist auch die heute zu beurteilende Beschwerde unabhängig vom Streitwert das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.4. Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Beschwerdeführerin damit begnügt, einen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu stellen. Hiesse das Bundesgericht die Beschwerde gut, käme das Bundesgericht nicht umhin, die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen (s. BGE 134 III 379 E. 1.3; Urteil 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Obergericht der Beschwerdeführerin zu Recht entgegenhält, die Frist zur Einreichung ihrer kantonalen Beschwerde verpasst zu haben. 
 
3.1. Wer im Zivilprozess den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei bös- und mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.-- und im Wiederholungsfall bis zu Fr. 5'000.-- bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 128 Abs. 4 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO). Auch blosse Ermahnungen und Verweise sind anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 13 zu Art. 128 ZPO; ROGER WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2021, N 12 zu Art. 128 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. I, 2. Aufl., 2017, N 28 zu Art. 128 ZPO; ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl, 2016, N 8 zu Art. 128 ZPO; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 35 zu Art. 128 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass das Bezirksgericht in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2022 (s. Sachverhalt Bst. B.b) noch nicht in der Sache entschieden, sondern nebst den Disziplinarmassnahmen lediglich Vollstreckungsmassnahmen bezüglich (früher) getroffener vorsorglicher Massnahmen angeordnet habe. Vor diesem Hintergrund seien die Disziplinarmassnahmen nicht bloss akzessorischer Natur. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der Disziplinarmassnahmen nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist, ändere nichts daran, dass die entsprechenden Anordnungen im Rahmen der dem Bezirksgericht obliegenden Verfahrensleitung ergingen. Die Beschwerdeführerin gehe deshalb zu Recht davon aus, dass es sich bei der Anordnung der Disziplinarmassnahmen um einen prozessleitenden Entscheid handelt. Das Bezirksgericht habe in seiner Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Rechtsmittels auf die Beschwerde hingewiesen, die binnen dreissig Tagen zu erheben sei. Diese Rechtsmittelangabe ist laut dem Obergericht falsch, denn nach Art. 321 Abs. 2 ZPO betrage die Beschwerdefrist zur Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids nur zehn Tage, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nachdem die Beschwerdeführerin den Entscheid des Bezirksgerichts am 27. Dezember 2022 entgegengenommen habe, sei die zehntägige Frist am 12. Januar 2023 abgelaufen. Damit erweise sich die am 1. Februar 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als verspätet. An diesem Ergebnis würde sich dem angefochtenen Entscheid zufolge selbst dann nichts ändern, wenn man die Disziplinarmassnahmen als akzessorisch zur gleichzeitig angeordneten (und von B.________ binnen zehn Tagen angefochtenen) Vollstreckungsmassnahme betrachten würde. Die Rechtsmittelfrist im summarischen Verfahren, das für vorsorgliche Massnahmen und die Vollstreckung anwendbar sei (Art. 248 Bst. d und Art. 339 Abs. 2 ZPO), betrage nämlich ebenfalls lediglich zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 ZPO).  
In der Folge erörtert das Obergericht, ob die Beschwerdeführerin die Folgen aus der falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Auf ihr Vertrauen in eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung könne sich eine Prozesspartei nur berufen, wenn sie die Unrichtigkeit nicht erkannte und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen müssen, wobei nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermöge. Bezogen auf den konkreten Fall konstatiert das Obergericht, die Beschwerdeführerin habe richtig erkannt, dass die bezirksgerichtliche Verfügung prozessleitender Natur ist. Dagegen sei - wie dem Gesetz entnommen werden könne - grundsätzlich binnen zehn Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin als Anwältin die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres erkennen können. Der Vertrauensschutz greife somit nicht, weshalb auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten sei. An diesem Ergebnis ändere sich auch dann nichts, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass erst der von ihr am 13. Januar 2023 mandatierte Rechtsvertreter die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen, denn diesfalls wäre ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist zu stellen gewesen, was jedoch unterblieben sei. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass Anordnungen von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 128 ZPO, namentlich von Ordnungsbussen gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO, prozessleitende Verfügungen sind. Die Frage sei in der Lehre umstritten; das Bundesgericht lasse sie in BGE 145 III 469 E. 4 offen und halte lediglich fest, dass Disziplinarmassnahmen aus praktischen Gründen mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache anzufechten seien. Die Beschwerdeführerin legt ausführlich dar, weshalb die umstrittenen Disziplinarmassnahmen keine prozessleitenden Verfügungen sind, sondern " a ndere erstinstanzliche Entscheide" im Sinne von Art. 319 Bst. b ZPO darstellen, die "in keinem Fall akzessorischer Natur" sind und der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO unterliegen. Damit sei die Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts nicht fehlerhaft gewesen.  
Für den Fall, dass das Bundesgericht die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO für anwendbar erklären sollte, macht die Beschwerdeführerin unter Anrufung von Art. 9 BV geltend, dass sie auf die Rechtsmittelbelehrung habe vertrauen dürfen. Das Gesetz unterscheide in Art. 319 Bst. b ZPO zwischen anderen erstinstanzlichen Entscheiden und prozessleitenden Verfügungen, definiere aber weder das eine noch das andere. Von der Unterscheidung hänge ab, ob die Rechtsmittelfrist zehn oder dreissig Tage betrage. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Anordnung von Disziplinarmassnahmen nach Art. 128 ZPO um einen anderen erstinstanzlichen Entscheid oder um eine prozessleitende Verfügung handelt. Allein aus der Konsultation des Gesetzes habe sie, die Beschwerdeführerin, somit nicht erkennen können, ob bzw. dass die Anordnung einer Ordnungsbusse und die Erteilung eines Verweises prozessleitende Verfügungen und nicht andere erstinstanzliche Entscheide gemäss Art. 319 Bst. b ZPO sind und welche Rechtsmittelfrist in der Folge massgeblich ist. Daher habe sie in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts abstellen dürfen. Die Beschwerdeführerin räumt ein, die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2022 in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde selbst als prozessleitende Verfügung qualifiziert zu haben. Nachdem sie sich mit Blick auf die Beschwerde an das Bundesgericht "mit dem Thema näher auseinandergesetzt" habe, stelle sie fest, sich übereilt festgelegt bzw. geirrt zu haben. Die Frage sei umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Nicht zulässig sei es aber, wenn das Obergericht sie auf ihre übereilten bzw. irrtümlichen Annahmen behaften wolle, denn ob die angeordneten Disziplinarmassnahmen prozessleitende Verfügungen sind, sei eine Rechtsfrage. Das Gericht sei somit nicht an die rechtlichen Ausführungen der Parteien gebunden und die rechtlichen Annahmen von ihr, der Beschwerdeführerin, seien gar nicht relevant. Entsprechend schade es ihr nicht, in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2023 von prozessleitenden Verfügungen ausgegangen zu sein; entscheidend sei, ob sie die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen konnte, was nach dem Gesagten nicht der Fall sei. Schliesslich beteuert die Beschwerdeführerin, dass ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter diesbezüglich auch keine grobe prozessuale Unsorgfalt zur Last gelegt werden könne, welche die falsche Rechtsmittelbelehrung aufwiegen würde. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es für die anwendbare Rechtsmittelfrist darauf ankomme, welcher der zwei in Art. 319 Bst. b ZPO erwähnten Arten anfechtbarer Entscheide die Disziplinarmassnahmen zuzuordnen sind. Soweit das Obergericht argumentiere, dass ihr Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist hätte stellen können, weil er erst nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist mandatiert worden sei, verstricke es sich in Widersprüche. Die Wiederherstellung sei nach Art. 148 ZPO nur bei höchstens leichtem Verschulden möglich, käme also gar nicht in Frage, wenn ihr der Vertrauensschutz - entsprechend der Auffassung des Obergerichts - wegen grober Unsorgfalt gerade versagt sein müsste. 
 
3.4. Nach überkommener Rechtsprechung dürfen den Prozessparteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist aber nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Prozessvertretung vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt dann, wenn die Partei oder ihre Vertretung die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung hätten bemerken können. Dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen, wird hingegen nicht erwartet. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Die gegenüber Anwältinnen und Anwälten gestellten Anforderungen sind naturgemäss erhöht. Von ihnen wird in jedem Fall eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung erwartet (BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49E. 8.3.2; Urteil 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 145 III 469).  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin bzw. der von ihr mandatierte Anwalt vertrat in seiner kantonalen Beschwerde unbestrittenermassen selbst den Standpunkt, dass die am 16. Dezember 2022 verfügten Disziplinarmassnahmen prozessleitender Natur sind. Das Obergericht folgert daraus, dass der Vertrauensschutz ausscheide, da sich aus Art. 321 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres ergebe, dass die Frist zur Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zehn Tage betrage (s. oben E. 3.2). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Mit seiner Überlegung hält das Obergericht der Beschwerdeführerin im Ergebnis als grobe prozessuale Unsorgfalt vor, dass sie sich trotz der angegebenen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen nicht sofort bzw. nicht vor Ablauf der zehntägigen Frist mit der Anfechtung der Verfügung vom 16. Dezember 2022, insbesondere mit der Qualifikation des Anfechtungsobjekts nach Art. 319 Bst. b ZPO, befasst habe. Durch die Konsultierung der einschlägigen Verfahrensnormen (Art. 319 ff. ZPO) hätte die Beschwerdeführerin eine verspätete Einreichung ihrer kantonalen Beschwerde nur verhindern können, wenn sie sich tatsächlich noch vor Ablauf der kürzeren Frist Gedanken über die Qualifikation der Verfügung gemacht und in der Folge auch das Gesetz konsultiert hätte. Soweit im angefochtenen Entscheid davon die Rede ist, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin, sofern er die Fehlerhaftigkeit erst nach Ablauf der zehntägigen Frist erkennen musste, jedenfalls um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist hätte ersuchen müssen, verstrickt sich das Obergericht - wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt - in einen Widerspruch. Denn die Wiederherstellung einer Frist kommt nach Art. 148 Abs. 1 ZPO nur in Frage, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie höchstens ein leichtes Verschulden trifft. Indem es ihr den Vertrauensschutz versagt, wirft das Obergericht der Beschwerdeführerin auf die beschriebene Weise aber gerade eine grobe Unsorgfalt vor. Allein nach dem vom Obergericht selbst angewendeten Mass der gebotenen Sorgfalt träfe die Beschwerdeführerin an ihrer Säumnis mithin ein grobes und nicht nur ein leichtes Verschulden. Entsprechend wäre das ins Spiel gebrachte Wiederherstellungsgesuch von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen.  
Bei alledem übersieht das Obergericht, dass die Säumnis, die es der Beschwerdeführerin vorwirft, nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführerin oder ihres Anwalts zurückzuführen ist, sondern im Verhalten des Bezirksgerichts wurzelt, das seine Verfügung vom 16. Dezember 2022 mit einer - laut dem angefochtenen Entscheid - unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah. In dieser Situation durfte das Obergericht von der Beschwerdeführerin nicht verlangen, mit Blick auf eine allenfalls fehlerhafte Angabe der Rechtsmittelfrist schon direkt nach Eröffnung der Verfügung nähere Abklärungen darüber anzustellen, welcher Kategorie der in Art. 319 Bst. b ZPO genannten Anfechtungsobjekte die angefochtenen Disziplinarmassnahmen zuzuordnen sind. Solch weitergehende Nachforschungen sprengen im konkreten Fall auch die von Anwältinnen und Anwälten erwartete Grobkontrolle, zumal die Frage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und das Bundesgericht die Frage in einem neueren Entscheid offenlässt (s. zum Ganzen BGE 145 III 469 E. 4). Insbesondere findet sich im Schrifttum die Auffassung, dass eine Ordnungsbusse, die sich nicht an die Prozesspartei selbst, sondern - wie hier - an einen Dritten richtet, einen Endentscheid (also keine prozessleitende Verfügung) darstellt (FRANCESCA VERDA CHIOCCHETTI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. II, 2. Aufl., 2017, N 30 zu Art. 128 ZPO). Zu Recht macht die Beschwerdeführerin somit geltend, dass sich die für die Rechtsmittelfrist entscheidende Frage allein anhand des Gesetzes nicht beantworten lasse und es ihr auch nicht schaden könne, die angefochtenen Disziplinarmassnahmen im kantonalen Beschwerdeverfahren als prozessleitende Verfügungen bezeichnet zu haben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Sinn als begründet. 
Andere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin auf die vom Bezirksgericht angegebene Beschwerdefrist von dreissig Tagen nicht hätte vertrauen dürfen, sind dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Allein unter dem Blickwinkel der rechtzeitigen Einreichung steht der Zulässigkeit der Beschwerde vom 1. Februar 2023 somit nichts entgegen. Entsprechend ist die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurückzuweisen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin unter Vertrauensgesichtspunkten auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 verlassen durfte, braucht auch im heutigen Urteil nicht abschliessend geklärt zu werden, ob Disziplinarmassnahmen nach Art. 128 ZPO (mit Blick auf die anwendbare Rechtsmittelfrist) im Sinne von Art. 319 Bst b ZPO als prozessleitende Verfügungen oder als "andere erstinstanzliche Entscheide" zu gelten haben, ob diesbezüglich zwischen Ordnungsbussen und anderen Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden ist und inwiefern es in diesem Kontext eine Rolle spielt, ob die Prozesspartei selbst oder eine Drittperson sanktioniert wurde. Ebenso kann offenbleiben, ob das Verfahren, in welchem die Ordnungsbusse und der Verweis gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen wurden, der Sache nach vorsorgliche Massnahmen bzw. Vollstreckungsmassnahmen beschlägt, womit die im Summarverfahren geltende zehntägige Beschwerdefrist gegolten hätte (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 
 
4.  
Die Beschwerde ist also gutzuheissen. Der angefochtene Nichteintretensbeschluss ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der öffentlichen Hand sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin, die zwar Anwältin ist, aber im eigenen Namen prozessiert, auch nicht zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn