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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_865/2022  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sören Schwieterka, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die 
Rec htsanwältinnen und Rechtsanwälte 
des Kantons Zug, 
Kirchenstrasse 6, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin 1 
 
B.________, 
Beschwerdegegner 2. 
 
Gegenstand 
Berufsregelverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 
14. September 2022 (BZ 2022 69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 21. Dezember 2021 reichte A.________ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen Rechtsanwalt B.________ ein. Er beantragte, Rechtsanwalt B.________ sei zu verpflichten, das Mandat der C.________ AG mit sofortiger Wirkung niederzulegen, und der Verzeigte sei infolge Verletzung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zu sanktionieren. Zur Begründung führte er - zusammengefasst - Folgendes aus:  
Die C.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) sei eine im Jahr 2014 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt U.________, wo sie ein Ärztezentrum betreibe. Die 500 Aktien der Gesellschaft würden seit dem 26. Februar 2020 von A.________ (167 Aktien), D.________ (167 Aktien) und E.________ (166 Aktien) gehalten. Diese drei Aktionäre seien zugleich die einzigen Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft. A.________ sei seit der Gründung der Präsident des Verwaltungsrats gewesen. Er sei rund 18 bzw. 15 Jahre jünger als die anderen beiden Aktionäre. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, die Aktien der als Ärzte ausscheidenden beiden anderen Aktionäre zu übernehmen. Dies habe zu einem Gesellschafterstreit geführt. 
D.________ und E.________ hätten in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen und Aktionäre im Januar 2021 Rechtsanwalt B.________ mandatiert, ihre persönlichen Interessen zu vertreten. 
Mit Schreiben vom 1. September 2021 hätten D.________ und E.________ A.________ den Aktionärbindungsvertrag fristlos gekündigt, mit Schreiben vom 2. September 2021 das Arbeitsverhältnis als Arzt ordentlich gekündigt und im September 2021 das Stimmrecht als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft entzogen. 
Mit E-Mail vom 12. Oktober 2021 habe Rechtsanwalt B.________ die Vertretung der Gesellschaft angekündigt und sogleich in deren Namen das bereits ordentlich gekündigte Arbeitsverhältnis mit A.________ fristlos gekündigt. Nachdem Rechtsanwalt B.________ am 20. Oktober 2021 vom Rechtsvertreter von A.________ aufgefordert worden sei, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen, habe er mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 erklärt, er habe keinerlei Bedenken, gleichzeitig die Gesellschaft sowie deren Aktionäre D.________ und E.________ zu vertreten. 
Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müsse ein Anwalt Interessenkollisionen meiden. Im vorliegenden Fall seien die Interessen von D.________ und von E.________ als Aktionäre der Gesellschaft und die Interessen der Gesellschaft nicht kongruent. Mit der fristlosen Kündigung gegenüber A.________ habe Rechtsanwalt B.________ zwar den Interessen von D.________ und E.________ entsprochen, jedoch denjenigen der Gesellschaft geschadet, indem er mit der Entfernung von A.________ als eines wesentlichen Umsatzgaranten deren zukünftiges Umsatz- und Gewinnpotential erheblich gefährdet habe. 
 
A.b. Mit Eingabe vom 9. Januar 2022 beantragte A.________, Rechtsanwalt B.________ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend zu verpflichten, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Diesen Antrag begründete er - zusammengefasst - wie folgt:  
Rechtsanwalt B.________ sei mangels eines Mehrheitsbeschlusses im Verwaltungsrat nicht gehörig mandatiert gewesen, als er am 12. Oktober 2021 A.________ die Kündigung ausgesprochen habe. Er habe die Kündigung im Wissen darum ausgesprochen, dass es an einer ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die Gesellschaft gefehlt habe, womit er auch gewusst habe, dass die Kündigung allein den Interessen der anderen beiden Aktionäre gedient habe und nicht im Interesse der Gesellschaft gewesen sei. Weiter habe Rechtsanwalt B.________ gemäss Text für die Leistungen vom 21. Oktober 2021 "vertiefte Abklärungen betr. Interessenkonflikt" vorgenommen und eine "Besprechung mit RA F.________" geführt. Er habe somit um die Problematik einer Interessenkollision aufgrund seiner Doppelvertretung von Aktionären der Gesellschaft und der Gesellschaft selbst gewusst. 
 
B.  
Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 nahm die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug die Anzeige von A.________ gegen Rechtsanwalt B.________ vom 21. Dezember 2021 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 24. Oktober 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. September 2022 sei aufzuheben und es sei die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug anzuweisen, die Anzeige des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 sowie die Ergänzung vom 9. Januar 2022 anhand zu nehmen und ein Disziplinarverfahren gegen den Verzeigten zwecks Aussprechung eines Vertretungsverbots gegen diesen zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Rechtsanwalt B.________ beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter seien wegen mutwilliger Prozessführung zu sanktionieren. 
Am 19. Dezember 2022 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit welchem der Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, eine Aufsichtsanzeige nicht an die Hand zu nehmen, bestätigt wurde. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht.  
 
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Nähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1).  
 
1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung (BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2; 132 II 250 E. 4.2; Urteil 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Das Disziplinarverfahren dient dazu, die richtige Ausübung der der Aufsicht unterstellten Tätigkeit im öffentlichen Interesse sicherzustellen, und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1; 132 II 250 E. 4.4; Urteil 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss sich der Anzeiger nicht nur in einer engen und besonderen Beziehung mit der strittigen Situation befinden, sondern auch ein schutzwürdiges Interesse daran anrufen können, dass die Aufsichtsbehörde einschreitet (BGE 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2; Urteile 2C_214/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.5; 2C_519/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3; 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil 2C_759/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 1.3).  
 
1.4. Gegen einen Nichtanhandnahmebeschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug kann gemäss § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes [des Kantons Zug] vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) Beschwerde erhoben werden. Der anzeigenden Person ist der Nichtanhandnahmebeschluss mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EG BGFA) und, soweit es für eine allfällige Beschwerde notwendig erscheint, Akteneinsicht zu gewähren (§ 17 Abs. 2 EG BGFA). Die anzeigende Person ist demnach - anders als dies in der Regel bei Aufsichtsanzeigen der Fall ist (vgl. oben E. 1.3) - ohne konkreten Nachweis eines besonderen Interesses zur Beschwerde gegen den Nichtannahmebeschluss zugelassen. Damit anerkennt das kantonale Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme mittels Anfechtung überprüfen zu lassen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 Abs. 1 BGG ein schutzwürdiges Interesse, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde eintritt, um zu überprüfen, ob der ihm durch das Recht des Kantons Zug verliehene Anspruch durch einen materiell oder formell fehlerhaften Entscheid nicht seiner Substanz entleert worden ist (vgl. Urteil 2C_759/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 1.4). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.5. Im Übrigen handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG). Die Beschwerde wurde frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.  
 
1.6. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG e contrario).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 47 E. 3.1; 139 II 229 E. 2.2; 135 III 232 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht erkennen wolle, dass der verzeigte Anwalt einem fortwährenden konkreten Interessenkonflikt unterlegen sei und unterliege. Er legt jedoch nicht detailliert und klar dar, inwiefern die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Die Rüge der Gehörsverletzung genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er legt jedoch nicht dar, welche Sachverhaltselemente inwiefern offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein sollen und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Damit genügt er den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, er habe lediglich auf die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts, nicht auf einen konkreten Interessenkonflikt hingewiesen, handelt es sich nicht um eine Sachverhalts-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. dazu E. 3). Der rechtlichen Beurteilung ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. 
 
3.  
Streitig ist vor Bundesgericht, ob ein hinreichender Anfangsverdacht für einen konkreten Interessenkonflikt des beanzeigten Anwalts und damit eine Verletzung von Art. 12. lit. c BGFA bestand, sodass die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ein Disziplinarverfahren hätte eröffnen müssen. 
 
3.1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs ("une règle cardinale de la profession d'avocat"; BGE 145 IV 218 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben" haben, wie auch mit Art. 12. lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2; 134 II 108 E. 3). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem dazu, die Interessen des Klienten zu schützen; ferner fördern sie den geordneten Verfahrensgang (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; Urteil 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Der Anwalt hat jede Situation zu vermeiden, die Interessenkonflikte nach sich ziehen könnte (BGE 145 IV 218 E. 2.1; Urteil 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil seines Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; Urteile 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3).  
 
3.2. Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3; Urteil 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem zwingend zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind (BGE 134 II 108 E. 3; Urteil 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.3).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, im vorliegenden Fall gehe es um die Frage der Doppelvertretung bei einer beratenden Tätigkeit. Am 20. Januar 2021 hätten D.________ und E.________ den verzeigten Anwalt mit der Interessenwahrung und Vertretung in Sachen "Gesellschaftsrecht/Aktien C.________ AG" mandatiert. Zudem hätten sie den verzeigten Anwalt am 29. September 2021 namens der Gesellschaft mit der Interessenwahrung und Vertretung gegen den Beschwerdeführer beauftragt. Unbestritten sei, dass D.________ und E.________ zusammen 2/3 der Aktien hielten und über die Stimmenmehrheit in der Generalversammlung verfügten. Zudem hätten sie seit Januar 2017 eine 2/3-Mehrheit im Verwaltungsrat. Mit 2/3-Mehrheit hätten sie im September 2021 D.________ anstelle des Beschwerdeführers zur neuen Verwaltungsratspräsidentin gewählt und namens der Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer ordentlich gekündigt. Ebenfalls noch im September 2021 hätten sie dem Beschwerdeführer das Stimmrecht als Verwaltungsrat entzogen und im Oktober 2021 hätten sie den verzeigten Anwalt beauftragt, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos zu kündigen. Im November 2021 schliesslich hätten sie den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat ganz abgewählt. Mit der Vertretung der Mehrheitsaktionäre einerseits und der Gesellschaft anderseits habe aber noch kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts bestanden, höchstens eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen, was indes nicht ausreiche, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Damit habe auch kein hinreichender Anfangsverdacht bestanden. Die Vorinstanz hat daher in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO den Entscheid der Aufsichtskommission bestätigt, kein Disziplinarverfahren zu eröffnen und Nichtanhandnahme zu beschliessen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Interessen der Gesellschaft nicht immer mit denen des Mehrheitsaktionärs übereinstimmten. Dem vorliegenden Fall liege ein Gesellschafterstreit zwischen den Mehrheitsaktionären einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits zugrunde. In einer solchen Konstellation sei grundsätzlich von einem konkreten Risiko eines Interessenkonflikts auszugehen. Der verzeigte Rechtsanwalt habe durch sein Verhalten, insbesondere durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung des Beschwerdeführers, das Umsatz- und Gewinnpotential der Gesellschaft erheblich gefährdet und somit einen konkreten Interessenkonflikt bewirkt.  
Es trifft zwar zu, dass die Interessen der Gesellschaft nicht immer mit den Interessen des Mehrheitsaktionärs übereinzustimmen brauchen. Damit besteht jedoch noch kein Risiko eines konkreten Interessenkonflikts, sondern erst die theoretische Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, die Gesellschaft sei nicht der verlängerte Arm der Mehrheitsaktionäre. Auch ein Gesellschafterstreit mit einem Minderheitsaktionär führt als solcher noch nicht zu einem Risiko eines konkreten Interessenkonflikts zwischen den Mehrheitsaktionären und der Gesellschaft. Bezüglich des Gewinnpotentials der Gesellschaft haben die Mehrheitsaktionäre und die Gesellschaft in der Regel das gleiche Interesse. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch seine ungerechtfertigte fristlose Kündigung sei das Umsatz- und Gewinnpotential der Gesellschaft erheblich gefährdet worden, reicht das daher nicht, um das Risiko eines konkreten Interessenkonflikts zwischen den vom verzeigten Rechtsanwalt vertretenen Parteien aufzuzeigen. Ebenso wenig genügt hierfür das Vorbringen, eine Aktiengesellschaft könne (als "société anonyme" bzw. in Abwesenheit jeglicher personalistischer Komponenten) kein Interesse daran haben, wer ihre Aktionäre seien. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, infolge der ungerechtfertigten Kündigung hätten 23 Personen das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie annehme, die Gesellschaft wäre nur abstrakt daran interessiert, die Mitarbeiter, die ihm gefolgt seien, zu halten. Auch mit Bezug auf diese Kündigungen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Interessenlage der Mehrheitsaktionäre von derjenigen der Gesellschaft unterscheiden und ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts bestehen soll. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, fast alle seine Patienten hätten ausnahmslos in seine neue Praxis gewechselt. Es mag zwar zutreffen, dass dieser Umstand Auswirkungen auf das zukünftige Umsatz- und Gewinnpotential der Gesellschaft hat. Inwiefern diesbezüglich ein Interessengegensatz zwischen der Gesellschaft und den Mehrheitsaktionären bestehen soll, ist damit jedoch nicht dargetan.  
 
3.6. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe den Text für die Leistungen vom 6. Dezember 2021 ("Ausbooten von A.________, Gestaltungsvarianten"), die der verzeigte Anwalt der Gesellschaft fakturiert habe, nicht richtig gewürdigt. Nur streitende Gesellschafter könnten ein Interesse daran haben, einen Gesellschafter "auszubooten". Indem der verzeigte Anwalt für die beiden Mehrheitsaktionäre auf Ebene der Gesellschaft Abklärungen zum "Ausbooten des Beschwerdeführers" vorgenommen und der Gesellschaft fakturiert habe, sei er einem fortwährenden konkreten Interessenkonflikt unterlegen.  
Die Vorinstanz hat erwogen, auch wenn dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 12. Oktober 2021 fristlos durch den verzeigten Anwalt namens der Gesellschaft gekündigt worden und der Beschwerdeführer am 25. November 2021 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei, sei er gleichwohl immer noch Minderheitsaktionär der Gesellschaft gewesen und das zerstrittene Verhältnis zwischen ihm und den Mehrheitsaktionären habe entflochten werden müssen. Die rechtlichen Abklärungen des Verzeigten seien somit durchaus auch im Interesse der Gesellschaft gelegen. 
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, der verzeigte Rechtsanwalt habe die Leistungen vom 6. Dezember 2021 nicht im Auftrag der Gesellschaft erbracht. Inwiefern der verzeigte Rechtsanwalt unter diesen Umständen durch die Fakturierung an die Gesellschaft einem Interessenkonflikt unterlegen sein soll, begründet er nicht näher. Auch legt er nicht dar, inwiefern die Gesellschaft ein (den Interessen der Mehrheitsaktionäre entgegenstehendes) Interesse gehabt hat, das Verhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht zu entflechten. Auch insofern ist somit nicht dargetan, dass durch die Vertretung sowohl der Mehrheitsaktionäre als auch der Gesellschaft das Risiko eines konkreten Interessenkonflikts bestand. 
 
3.7. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts einer Berufsregelverletzung verneint und deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet hat. Mangels Anfangsverdacht einer Berufsregelverletzung braucht auch nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, eine zivilrechtskonforme Bevollmächtigung des verzeigten Anwalts durch die beiden Mehrheitsaktionäre vermöchte die Verletzung von Berufsregeln aufgrund von deren absoluter Geltung nicht zu heilen. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Anzeige des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
Die Vorinstanz schützte den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte auch insoweit, als die Aufsichtskommission den Antrag des Beschwerdeführers, der verzeigte Anwalt sei zu verpflichten, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen, nicht an die Hand genommen hatte. Mangels Anfangsverdacht einer Berufsregelverletzung ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit abzuweisen; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen (Urteil 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9). Dem im bundesgerichtlichen Verfahren als Anwalt in eigener Sache handelnden verzeigten Rechtsanwalt ist kein besonderer Aufwand entstanden; es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 129 II 297 E. 5). 
 
6.  
Der Beschwerdegegner 2 beantragt, der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter seien wegen mutwilliger Prozessführung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG angemessen zu sanktionieren. Die Befugnis, Disziplinarmassnahmen auszusprechen, fällt in die alleinige Kompetenz des Bundesgerichts. Entsprechende Parteianträge sind unzulässig (Urteil 5D_80/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5). Auf den Antrag des Beschwerdegegners 2, es sei eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer auszusprechen, ist daher nicht einzutreten (Urteile 4A_422/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 6; 4F_15/2017 vom 30. November 2017 E. 4; 4A_704/2015 vom 16. Februar 2017 E. 7). Art. 33 Abs. 2 BGG ist im Übrigen zurückhaltend, gegenüber missbräuchlichen Verhaltensweisen, anzuwenden (Urteil 4A_422/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 6). Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer wegen missbräuchlichen Verhaltens zu sanktionieren. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. Dezember 2022 ist der Antrag des Beschwerdegegners 2 auf Sanktionierung des Beschwerdeführers seinerseits ebenfalls nicht als böswillig im Sinne von Art. 33 Abs. 2 BGG zu qualifizieren. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller