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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_459/2023  
 
 
Urteil vom 7. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Hauptintervention in einem Lastenbereinigungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2023 (PE230002-O/Z01). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Rahmen der Betreibung auf Pfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster eine Lastenbereinigungsklage gegen die Bank C.________ ein. Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufnahme einer Zinsforderung von Fr. 82'055.55 sowie einer Parteientschädigung von Fr. 42'994.-- der Bank C.________ ins Lastenverzeichnis.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 erklärte A.________ dem Bezirksgericht, als Hauptintervenient Anträge in diesem Verfahren stellen zu wollen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'400.-- für das Hauptverfahren.  
 
B.  
Gegen die bezirksgerichtliche Verfügung ist A.________ mit Beschwerde vom 1. Mai 2013 an das Obergericht des Kantons Zürich gelangt. Für das kantonale Verfahren stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 wies das Obergericht das Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'000.-- für das Beschwerdeverfahren. 
 
C.  
A.________ ist mit Beschwerde vom 18. Juni 2023 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. 
Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt worden. 
Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Beschluss eines oberen kantonalen Gerichts, das für die bei ihm eingereichte Beschwerde betreffend ein Lastenbereinigungsverfahren mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden hatte. Über den Lastenbereinigungsprozess wurde nichts entschieden. Der Entscheid gilt als Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 5A_691/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgelegt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren. Strittig ist insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. 
 
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie wird mit Art. 117 ff. ZPO auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege dient dem Zugang zum Gericht. Wem es an genügenden finanziellen Mitteln fehlt, soll wie eine vermögende Person seine Rechtsansprüche geltend machen können, sofern die Erfolgsaussichten aufgrund summarischer Prüfung mindestens nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.4).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend und nachvollziehbar darstellen und belegen muss. In vorangegangenen Verfahren habe sie ihn und seine Ehefrau bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ihre Vermögensverhältnisse sich als komplex und undurchsichtig darstellen. Insbesondere eine angebliche Investition von Fr. 270'000.-- in eine Textilfabrik in der Türkei sei als "mehr als nur unglaubhaft" bzw. "äusserst undurchsichtig" bezeichnet worden. Dessen ungeachtet beleuchte der Beschwerdeführer diese komplexen Vermögensverhältnisse in seinem nun vorliegenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht. Er lege einzig vereinfachte Verhältnisse dar, die zudem Widersprüche aufweisen. Konkret mache er geltend, dass die Einkünfte der Familie Fr. 3'338.-- plus Kinderrente von Fr. 475.-- betragen, was den täglichen Bedarf knapp decke. Weiteres Vermögen wie ein Personenwagen oder eine Liegenschaft sei nicht vorhanden. Zudem liege gemäss Angaben des Steueramtes U.________ ein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 482'000.-- vor, nämlich die Familienwohnung in V.________, welche nach Einholung der Zustimmung der Ehefrau, für die Gerichtskosten verwendet werden könne. Das gesamte Vermögen der Familie in der Schweiz sei seit 2010 gesperrt. Aufgrund dieser Angaben kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren werde schon aus diesem Grunde abgewiesen, ohne dass eine Prüfung der Prozessaussichten erforderlich sei.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 119 ff. ZPO vor, da sie einen Kostenvorschuss verlangt habe, ohne die Prozessaussichten in der Hauptsache zu prüfen.  
Mit dieser Behauptung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (kumulativ) von zwei Voraussetzungen abhängt, welche sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 117 ZPO ergeben. Weshalb bei Fehlen einer davon die andere gleichwohl geprüft werden soll, ist nicht ersichtlich. Nicht weiterführend ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 138 III 163 E. 4.2. In diesem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass vor dem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Nachfrist für die Leistung des (bereits geforderten) Kostenvorschusses angesetzt werden darf. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. 
 
2.4. Zudem macht der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes geltend. Seiner Ansicht nach hat die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf veralteten Grundlagen beurteilt, insbesondere die Investition der A.________ GmbH in eine Textilfabrik in der Türkei vor 20 Jahren. Das einzige Vermögen der Familie bestehe in einer Liegenschaft in V.________, welche einen Steuerwert von Fr. 482'000.-- aufweise. Da die Vorinstanz dagegen keine Einwände erhoben habe und zudem im Rahmen der Untersuchungsmaxime fragepflichtig sei, erweise sich die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als willkürlich.  
Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, weshalb sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege zu den komplexen finanziellen Verhältnissen seiner Familie nicht geäussert hat. Dies gilt um so mehr, als die Vorinstanz ihn in vorangegangenen Verfahren bereits mehrfach auf seine diesbezüglichen Pflichten hingewiesen hat. In einem solchen Fall kommt die richterliche Fragepflicht nicht zur Anwendung (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 109 zu Art. 119). Da er seine Mittellosigkeit gegenüber der Vorinstanz nicht glaubhaft gemacht hat, kann der Beschwerdeführer dies nicht im vorliegenden Verfahren nachholen. Damit ist auf seine teils schwer verständlichen Ausführungen nicht einzugehen. Entgegen seiner Behauptung hat die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf die Investitionen in eine Textilfabrik abgestellt, sondern vom Beschwerdeführer lediglich verlangt, bei der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse auch zu diesem Vorgang Stellung zu nehmen. Der Vorinstanz kann daher keine Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen werden, weil sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit abgewiesen hat. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auf weiten Strecken mangels genügender Begründung als unzulässig. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers konnte von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss werden ihm die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattgegeben wurde, wird dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an die Vorinstanz (gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses) neu angesetzt, wobei die spätere Erhöhung des Vorschusses vorbehalten bleibt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des begründeten Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach, 8021 Zürich (IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7; POFICHBEXXX; Zahlungszweck: PE230002-O) einen Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten.  
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante