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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_11/2022  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 29. April 2022 
(502 2021 255). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Februar 2020 wurde eine blaue Skipiste für Schlitten freigegeben. Um ca. 21:00 Uhr kollidierte A.________ beim Schlitteln frontal mit einem Holzpfosten der Pistenabsperrung und musste mit dem Helikopter in ein Spital geflogen werden. Sie erlitt zahlreiche komplizierte Frakturen am Becken und Oberkörper mit kreislaufrelevanten Blutungen, Verletzungen an Herz und Lunge und eine Skalpierung. Nach mehrfachen Operationen der Beckenfraktur stellte sich eine Blasenspeicherstörung ein. 
 
B.  
Am 14. Mai 2020 erhob A.________ Strafklage. Am 14. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Freiburg ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 30. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung in Aussicht und setzte A.________ Frist für allfällige Beweisanträge. A.________ nahm am 19. Oktober 2021 Stellung und beantragte, dass der Pistenchef, die Pistenpatrouilleurin und der mittlerweile verstorbene Geschäftsführer der Bahnbetreiberin wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen seien. Eventualiter sei ein Gutachten zur Polsterung des Holzpfostens zu erstellen. 
Am 30. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Freiburg am 29. April 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Die Sache sei zur Fortführung der Strafuntersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 1.1.1; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Aufgrund der Natur des strafrechtlichen Vorwurfs ist augenscheinlich, dass sich der angefochtene Entscheid auf allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin auswirken kann. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.  
 
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.1). 
 
2.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte dürfen bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.4; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1).  
 
2.2.2. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).  
 
2.2.3. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers (BGE 130 III 193 E. 2.2 f. mit Hinweisen; Urteile 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3; 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3; 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1).  
 
2.2.5. Die örtlichen Verhältnisse können einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet (BGE 130 III 193 E. 2.3; vgl. auch Urteile 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3; 4A_206/2014 und 4A_236/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3).  
 
2.3. Die Vorinstanz begründet sorgfältig, weshalb sie die Einstellungsverfügung schützt.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Weg mit einer Breite von 8 bis 10 Metern in flachem Gelände gemäss den genannten Richtlinien genügend breit. Der fragliche Holzpfosten habe den Anfang eines Holzzauns gebildet, welcher die Pistenbenützer vor einem Sturz in ein steil abfallendes Waldstück bewahren sollte. Der Pistenchef habe ausgesagt, der Holzpfosten sei 1.5 bis 2 Meter vom Pistenrand entfernt gewesen. Gemäss Vorinstanz war der Unfallort gut einsehbar. Es könne nicht von einer fallenartigen Gefahr im Sinne von Ziff. 144 der SBS-Richtlinien gesprochen werden. Ohnehin wäre die Gefahr mit der orangen Schutzmatte markiert gewesen.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass sich der Holzpfosten in einem Bereich befindet, wo sich die Piste nach einem Steilhang verengt und wo die Benutzer erfahrungsgemäss relativ zügig fahren, um bei der Waldtraverse nicht gehen zu müssen. Sie gibt aber zu Recht zu bedenken, dass es sich bloss um eine blaue Piste handelt. Ausserdem habe sich der Holzpfosten nicht direkt unter dem Steilhang befunden, sondern nach einem Flachstück. Auch habe sich die Piste bereits vorher verengt und nicht erst beim Holzpfosten. Der Holzpfosten habe sich zudem auf einem geraden Abschnitt befunden. Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, am flachen und kurvenlosen Unfallort scheine ein Sturz weniger wahrscheinlich. Gemäss der Beschwerdeführerin gehe die Gefahr jedoch davon aus, dass jemand wegen der immer enger werdenden Piste abgedrängt werde und deshalb in diesen Holzpfosten fahren könnte. Darauf entgegnet die Vorinstanz, dass der Holzpfosten von Weitem gut erkennbar war und dass sich die Piste bereits vorher verengt habe. Ebenfalls sei gut erkennbar, dass neben dem Schlittelweg kein Raum für Ausweichmanöver sei. Die Benutzer hätten demnach ihre Fahrweise diesen Gegebenheiten und der Verkehrsdichte anpassen müssen (Ziff. 2 Anhang C der SKUS-/SBS-Richtlinien). Namentlich hätten sie einen genügenden Sicherheitsabstand zum Rand einhalten müssen. Der Holzpfosten sei markiert gewesen. Er stelle keine Gefahr dar, welche darüber hinaus hätte gesichert werden müssen.  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.4.1. Als Schlittelwege eignen sich auch von den Pisten abgegrenzte Fahrstreifen (Ziff. 74 der SKUS-Richtlinien). Der Pistenrand ist einschliesslich eines Randbereichs von 2 Metern Breite wirksam zu sichern, wenn Hindernisse die Benutzer gefährden oder Absturzgefahr besteht. Sturzräume müssen nicht geschaffen werden (Ziff. 24 der SKUS-Richtlinien). Auf Pisten sind alle nicht wegräumbaren Hindernisse, welche die Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, zu signalisieren. Hindernisse sind zudem zu entschärfen, wenn ein Unfall selbst bei vorsichtigem und angepasstem Fahren nicht vermieden werden kann. Dies betrifft namentlich die Gefahr, dass jemand stürzt und danach aufgrund der Geländeverhältnisse weitergleitet, ohne wirksam bremsen und steuern zu können (Ziff. 28 der SKUS-Richtlinien). Unter besonderen Umständen kann sich die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise über den unmittelbaren Randbereich von 2 Metern Breite hinaus erstrecken (Ziff. 113 der SBS-Richtlinien). Auch in dem an die Piste angrenzenden Randbereich von 2 Metern müssen fallenartige Hindernisse signalisiert werden. Ob eine solche Falle vorliegt, beurteilt sich aus Sicht eines aufmerksamen Benutzers (Ziff. 144 der SBS-Richtlinien).  
Wenn Stürze auch zu den typischen Risiken des Schneesports zählen, bedeutet dies nicht, dass eine Kollision mit einem Hindernis in jedem Fall unvermeidbar wäre und deshalb jedes Hindernis gesichert werden müsste. Einerseits müssen auch die Benutzer dem Sturzrisiko Rechnung tragen, indem sie entweder einen Sicherheitsabstand zum Hindernis einhalten oder besonders vorsichtig fahren. Massstab bilden dabei das vom Schwierigkeitsgrad der Piste her verlangte Fahrkönnen und die verantwortungsbewusste Fahrweise. Anderseits muss die Piste so beschaffen sein, dass man bei einem Sturz geländebedingt zwangsläufig in das Hindernis zu gleiten droht. Dies setzt jedenfalls ein erhebliches Gefälle zum Hindernis hin voraus. Hindernisse sind somit zu sichern, wenn die nahe Gefahr besteht, dass man auch bei vorsichtiger und angepasster Fahrweise stürzt und aufgrund der Geländegegebenheiten in das Hindernis rutscht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn dem Hindernis leicht ausgewichen werden kann (Ziff. 140 der SBS-Richtlinien). 
Die genannten Grundsätze sind sinngemäss auf Schlittelanlagen anzuwenden (Ziff. 75 der SKUS-Richtlinien). 
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zaun mit dem Holzpfosten hätte gesichert werden müssen.  
Es steht fest, dass der Holzpfosten von Weitem erkennbar war, weil er mit einer gut sichtbaren orangen Schutzmatte markiert war. Die Vorinstanz erwägt schlüssig, dass die Markierung genügte. Sie weist darauf hin, dass der Holzpfosten nach einem kurvenlosen Flachstück platziert war, und nicht etwa am Fuss des Steilhangs. Zudem habe sich die Piste nicht erst beim Holzpfosten verengt, sondern bereits davor. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin hätte ihre Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen und einen genügenden Sicherheitsabstand zum Rand einhalten müssen, zumal der Holzpfosten von Weitem gut erkennbar war. Nichts ändert daran, dass der Holzpfosten orange markiert war und nicht mit gelbschwarzen Stangen und Wimpeln. Die Vorinstanz durfte angesichts der konkreten Verhältnisse annehmen, dass es nicht erforderlich war, den Holzpfosten über die Markierung hinaus zu sichern. 
 
2.4.3. Die Beschwerdeführerin ist "erstaunt" von der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Holzpfosten in 1.5 bis 2 Meter von der Piste entfernt stand. Diese Distanz sei vom Pistenchef bei der polizeilichen Einvernahme angegeben und von der Vorinstanz ohne weitere Prüfung übernommen worden. Auf einer Nahaufnahme sei zu erkennen, dass sich der Holzpfosten "sehr nahe" an der Piste befinde.  
Damit belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar wären, wenn der Holzpfosten etwas näher als angenommen beim Pistenrand gestanden hätte. Denn es bliebe dabei, dass kein erhebliches Längs- oder Quergefälle im Sinne von Ziff. 140 der SBS-Richtlinien zum Holzpfosten hin bestand, welches begünstigt hätte, dass man auch bei vorsichtiger und angepasster Fahrweise in den Holzpfosten rutscht. Vielmehr hätte dem Holzpfosten auf der geraden Strecke auch dann leicht ausgewichen werden können, wenn er näher beim Pistenrand gestanden hätte. 
 
2.4.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil 4A_206/2014 und 4A_236/2014 vom 18. September 2014. In jenem Fall ging es um die zivilrechtliche Haftung aus einem Skiunfall. Ein Kind ohne Helm war mit den Skiern vom präparierten Teil der Piste abgekommen, in den Weichschnee gelangt und ungebremst mit dem Kopf gegen eine Pistenmarkierungsstange aus Eisen geprallt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des vorliegenden Schlittelunfalls im Licht des erwähnten Urteils als willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig erscheinen sollte.  
 
2.5. In einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz fest, der fragliche Holzpfosten sei für einen Schlittelunfall hinreichend gepolstert gewesen. Darauf ist nicht näher einzugehen, nachdem sich erwiesen hat, dass bereits die Markierung des Holzpfostens ausreichte. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum beantragten Gutachten betreffend Qualität, Befestigung und Angemessenheit der Polsterung des Holzpfostens.  
 
2.6. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Einstellungsverfügung schützen, ohne den Grundsatz "in dubio pro duriore" zu verletzen. Sie verfiel nicht in Willkür, indem sie einen hinreichenden Tatverdacht verneinte.  
 
3.  
Ihren Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren begründet die Beschwerdeführerin nur mit der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger