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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_128/2024  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.A.________, 
2. D.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin 
Regina Carstensen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kinderbelange, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2024 (LZ230026-O/Z05). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hat Unterhaltsverfahren mit zwei Kindern aus zwei Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Der Beschwerdegegner 1 ist sein Sohn aus der einen Beziehung und die Beschwerdegegnerin 2 dessen Mutter. 
Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer im hängigen Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2023 vor dem Obergericht des Kantons Zürich sinngemäss ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen dahingehend gestellt hatte, dass die vom Beistand sistierte Besuchszeit zeitnah in Form von Ferien nachzuholen, Übergabeorte in Deutschland anzuordnen und ihm die neue Adresse des Beschwerdegegners 1 sowie die Adresse von dessen Kindergarten mitzuteilen sei. 
Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 wies das Obergericht das Gesuch ab, soweit es (bezüglich Adresse des Kindergartens) nicht gegenstandslos geworden war. 
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit zahlreichen Begehren an das Bundesgericht; insbesondere verlangt er, der Sohn solle die Frühlingsferien bei ihm verbringen, der Übergabeort sei nach seinen Wünschen zu bestimmen, alle seine Eingaben mit angeblich nicht gültiger Signatur seien zu beachten, seine Anträge im Parallelverfahren seien im vorliegenden obergerichtlichen Verfahren als Novum aufzufassen und miteinzubeziehen, das Obergericht und das Bezirksgericht seien zu einer Entschädigung für das grundlos verweigerte Ferienrecht zu verpflichten und das Obergericht müsse die Kosten für die Wiederannäherung mit seinem Sohn übernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). 
In der Sache selbst ist zu beachten, dass es um eine vorsorgliche Massnahme geht und deshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht einzutreten ist (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Die Vorinstanz hat drei Punkte beurteilt: Nachholen im Sinn von Ferien; Übergabeorte; Adressbekanntgabe. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, weil der Anfechtungsgegenstand im Rechtsmittelverfahren nicht ausgedehnt werden kann (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG bei Zwischenentscheiden. Schon daran scheitert die (restliche) Beschwerde. 
 
3.  
Im Übrigen setzt er sich aber auch nicht in sachgerichteter Weise mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, soweit überhaupt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen wird und nicht bloss allgemeine appellatorische Kritik gegenüber der KESB und dem Obergericht erfolgt: 
Das Obergericht hat seinen Entscheid in Bezug auf die Ferien damit begründet, dass nach dem langen Kontaktabbruch die plötzliche Installation eines Ferienbesuchsrechts bzw. das Nachholen ausgefallener Besuchstage in Form von Ferien mit mehrtägiger Trennung von der Mutter als Hauptbezugsperson das erst vierjährige Kind überfordern würde. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in appellatorischer Form fest, dass es um blosse Vermutungen gehe und das Kind nicht überfordert sein könne, da er dieses bei Bedarf jederzeit in die Schweiz zurückbringen oder mit der Mutter einen Videocall einrichten könnte, und dass das Kind oft auch für mehrere Tage bei den Grosseltern weile. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung macht er zwar eine Verletzung von Art. 9 BV geltend; seine betreffenden Ausführungen beziehen sich aber auf die Gründe, weshalb die Besuche nicht stattfinden konnten, und gehen somit an den Überlegungen des Obergerichtes, wieso diese nicht in Form von Ferien nachgeholt werden können, vorbei. 
In Bezug auf die Übergabeorte hat das Obergericht festgehalten, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, das Kind für Besuche abzuholen und zurückzubringen; im Übrigen sei dem Kind eine mehrstündige Fahrt ins Ausland für das zweiwöchentliche Besuchsrecht nicht zuzumuten. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer formal eine Verletzung von Art. 8 BV gelten. Inwiefern das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht in nachvollziehbarer Weise dar, wenn er festhält, "für die Gleichheit der Menschen gibt es sicherlich Ausnahmen, die Reisefähigkeit gehört aber nicht dazu", und er sinngemäss geltend macht, es gehe um Komfort und für ein umsorgtes Kind sei eine mehrstündige Reise ganz anders als für einen sorgenden Elternteil. 
In Bezug auf die Wohnadresse hat das Obergericht erwogen, dem Beschwerdeführer stehe offenkundig ein Informationsrecht zu, zumal ein solches selbst Eltern ohne elterliche Sorge zukomme (Art. 275a ZGB). Indes könne bei schwerwiegendem Dauerkonflikt die Informationsverpflichtung für den anderen Elternteil unzumutbar sein und auch das Recht auf Auskunft gegenüber Dritten könne eingeschränkt werden. Vorliegend missachte der Beschwerdeführer die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin 2, indem er sie (wie auch deren Anwältin, die KESB und das Gericht) aggressiv beschimpfe und im Übrigen den Familienkonflikt an die Öffentlichkeit trage, welche mit persönlichkeitsrelevanten Informationen über das Kind und die Mutter bedient werde. Nachdem er der Mutter gedroht habe, weitere Personen zu involvieren, sei durchaus damit zu rechnen, dass er die Wohnadresse weitergeben werde. Im Übrigen würden die Übergaben - soweit der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht wahrnehmen würde - bei der Bahnhofshilfe Zürich und nicht am Wohnort des Kindes stattfinden. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich überhaupt nicht. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli