Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_317/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, 
vom 13. Januar 2023 (SB.2022.119). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. September 2023 wurde A.________ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie der Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren verurteilt. Das diesbezügliche Berufungsverfahren war am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängig. 
Im Rahmen dieses Berufungsverfahren stellte A.________ den Antrag auf Wechsel seines amtlichen Verteidigers, den das Appellationsgericht mit Verfügung vom 13. Januar 2023 abwies. Dagegen erhob A.________ mit eigenhändiger Eingabe vom 8. Februar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Begehren um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei stattzugeben. Mit Schreiben vom 18. August 2023 setzte das Appellationsgericht das Bundesgericht darüber in Kenntnis, dass das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 17. August 2023 infolge Rückzugs der Berufung ohne Kosten als gegenstandslos abgeschrieben wurde. 
Mit Verfügung vom 1. September 2023 wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 18. September 2023 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat mit Stellungnahme vom 19. September 2023 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. September 2023 eine Stellungnahme eingereicht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen (Urteil 1B_619/2021 vom 2. September 2022 E. 1 mit Hinweis). 
 
3.  
Mit dem Rückzug der Berufung wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO), womit die angeordnete streitige amtliche Verteidigung ohnehin ihr Ende findet (statt vieler SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 132 StPO). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, es sei nicht absehbar, ob er in Zukunft noch Bedarf an weiterer, zuverlässiger Rechtsberatung habe, vermag kein aktuelles Rechtsschutzinteresse darzulegen. Im gegebenen Fall wäre ohnehin ein erneutes Gesuch um amtliche Verteidigung respektive Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Demzufolge ist das bundesgerichtliche Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). 
 
4.  
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (zum Ganzen BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3 1B_121/2022 vom 7. Juni 2022 E. 2; 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4; je mit Hinweisen). 
Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Rügen des Beschwerdeführers bedürften einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung und Abwägung. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine in der Hauptsache hängige Berufung zurückgezogen und dadurch die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens direkt verursacht. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sind somit durch den Beschwerdeführer zu verantworten. Nach dem Gesagten sind ihm als Verursacher die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Urteil 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2 mit Hinweis). 
Indessen rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der private Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist und die Staatsanwaltschaft in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 7B_317/2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger