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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_671/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. April 2023 (UE220235-O/HEI). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende eines Sozialzentrums wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Juli 2022 Strafuntersuchungen nicht an die Hand. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
 
3.  
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende eines zürcherischen Sozialzentrums erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeitenden selbst stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist folglich zur Beschwerde in der Sache nicht legitimiert. 
 
4.  
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Privatkläger als beschwerdeführende Person seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer beanstandet das Verhalten des Obergerichts und macht eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV geltend (vgl. Beschwerde S. 2 und 4). Soweit seine Vorbringen überhaupt den strengen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, können sie jedenfalls nicht unabhängig von einer materiellen Prüfung der Sache beurteilt werden. Auf eine solche hat der Beschwerdeführer mangels Legitimation keinen Anspruch. Bei seinen konkreten Vorbringen handelt es sich nicht um formelle Rechtsverweigerungen im Sinne der sog. "Star-Praxis". 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill